BGH Urteil vom 16.11.2006 – 3 StR 294/06
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
16. November 2006
in der Strafsache
gegen
3 StR 294/06
1.
alias:
2.
3.
4.
5.
wegen zu 1.:
gefährlicher Körperverletzung
zu 2.:
Körperverletzung mit Todesfolge u. a.
zu 3. - 5.: Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom
26. Oktober 2006 in der Sitzung am 16. November 2006, an denen teilgenom-
men haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Tolksdorf,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miebach, Winkler, von Lienen, Becker als beisitzende Richter,
Staatsanwalt
- in der Verhandlung vom 26. Oktober 2006 -,
Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof
- bei der Verkündung am 16. November 2006 -
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
- in der Verhandlung vom 26. Oktober 2006 -
als Verteidiger des Angeklagten Artan M. ,
Rechtsanwalt
- in der Verhandlung vom 26. Oktober 2006 -
als Verteidiger des Angeklagten Armend M. ,
Rechtsanwalt
- in der Verhandlung vom 26. Oktober 2006 -
als Verteidiger des Angeklagten B. ,
Rechtsanwalt
- in der Verhandlung vom 26. Oktober 2006 -
als Vertreter der Nebenklägerin,
Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläge-
rin wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 27. Februar
2006 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es die Ange-
klagten Armend M. , Artan M. und den Angeklagten
B. betrifft.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,
an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-
sen.
2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbezeichne-
te Urteil aufgehoben, soweit es die Angeklagten S. und
G. betrifft.
Die Angeklagten S. und G. werden freigesprochen.
Soweit sie zu Ungunsten dieser Angeklagten eingelegt worden
ist, wird die Revision der Staatsanwaltschaft verworfen.
Die Kosten des gegen diese Angeklagten gerichteten Strafver-
fahrens und die ihnen entstandenen notwendigen Auslagen fal-
len der Staatskasse zur Last.
Die Entscheidung über die Entschädigung dieser Angeklagten
wegen der erlittenen Strafverfolgungsmaßnahmen bleibt dem
Landgericht vorbehalten.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wie folgt verurteilt:
- den Angeklagten Armend M. wegen Körperverletzung mit Todesfolge in
Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sie-
ben Jahren;
- den Angeklagten Artan M. wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer
Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten;
- den Angeklagten B. wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung zu
einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, deren Vollstreckung
zur Bewährung ausgesetzt wurde;
- die Angeklagten G. und S. wegen Beihilfe zur gefährlichen Körper-
verletzung jeweils zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung
ebenfalls zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Die - zu Ungunsten aller Angeklagten eingelegte - Revision der Staats-
anwaltschaft wendet sich, ebenso wie die Revision der Nebenklägerin, mit
sachlich-rechtlichen Angriffen gegen die Schuldsprüche der Angeklagten
Armend M. , Artan M. und B. ; darüber hinaus beanstandet die
Staatsanwaltschaft mit ihrem auch gegen die Angeklagten G. und S.
unbeschränkt geführten Rechtsmittel namentlich, dass die gegen diese Ange-
klagten verhängten Freiheitsstrafen zur Bewährung ausgesetzt worden sind.
Bezüglich der Angeklagten Armend und Artan M. sowie B. haben die
Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin Erfolg; hinsichtlich
des Angeklagten B. führt das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft gemäß
§ 301 StPO zur Aufhebung des Urteils auch zu dessen Gunsten. Das weiterge-
hende Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft führt dagegen gemäß § 301 StPO
zum Freispruch der Angeklagten G. und S. .
I. Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin zu den An-
geklagten Armend M. , Artan M. und B.
1. Der Schuldspruch des Angeklagten Armend M. hält rechtlicher
Überprüfung schon deswegen nicht stand, weil das Landgericht sich nicht mit
der Frage auseinandergesetzt hat, ob dieser Angeklagte die Messerstiche ge-
gen den Zeugen Be. möglicherweise mit Tötungsvorsatz führte. Der Ange-
klagte versetzte dem Zeugen Be. zwei Messerstiche in den Rücken, die unter
und neben dem rechten Schulterblatt in den Körper eindrangen; durch den
mehr zur Körpermitte hin geführten Stich wurde der Brustkorb eröffnet, die Ver-
letzung musste zur Vermeidung tödlicher Folgen unverzüglich operativ versorgt
werden. Die Stiche waren somit nach Stoßrichtung und -intensität erkennbar
lebensgefährlich. Es drängte sich daher auf, dass sie der Angeklagte mit zu-
mindest bedingtem Tötungsvorsatz geführt haben könnte. Dies musste das
Landgericht zwingend erörtern; denn seine sonstigen Feststellungen belegen
auch nicht, dass der Angeklagte durch das Verlassen des Tatorts von einem
eventuellen Tötungsversuch strafbefreiend zurückgetreten wäre. All dies bedarf
daher neuer Prüfung.
Schon deswegen kann auch die tateinheitliche Verurteilung wegen Kör-
perverletzung mit Todesfolge zum Nachteil des C. keinen Bestand
haben. Indessen hat der Generalbundesanwalt zutreffend darauf hingewiesen,
dass dieser Teil des Schuldspruchs auch für sich rechtlicher Überprüfung nicht
standhält:
Das Urteil beschreibt den Tathergang bereits in nicht nachvollziehbarer
Weise. Nach den Feststellungen ging C. , als der Angeklagte dem Zeugen
Be. die beiden Messerstiche versetzte, von hinten gegen den Angeklagten
vor. Dieser "drehte sich daraufhin um und vollzog dabei mit der Hand, in der er
das Messer hielt, eine ausholende Bewegung, sodass das Messer auf Herzhö-
he links in den Brustkorb des C. eindrang". Damit wird der tödliche
Messerstich nicht in einer Form veranschaulicht, die den objektiven Tatablauf
hinreichend erkennbar macht. Es wird weder verdeutlicht, in welcher Hand und
wie der Angeklagte das Messer hielt, in welche Richtung die Messerspitze zeig-
te, was unter einer "ausholenden Bewegung" zu verstehen ist, gegen wen
- Be. oder C. - sich diese Bewegung richtete, noch wird verständlich, wie
bei einer rein ausholenden Bewegung das Messer so tief in den Brustkorb ein-
dringen konnte, dass die Herzkammer verletzt wurde. Damit fehlt es aber schon
an einer tauglichen Grundlage für die Beurteilung der inneren Tatseite.
Hinzu kommt, dass die Erwägungen, mit denen das Landgericht einen
bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten verneinte, in sich widersprüchlich
sind. Das Landgericht legt dar, es habe einen derartigen Vorsatz nicht festzu-
stellen vermocht und führt dazu aus: "Bei der im Umdrehen vollzogenen ausho-
lenden Bewegung war für ihn nicht erkennbar, an welcher Stelle des Körpers er
C. treffen würde. Er hat mithin auch nicht erkennen und billigend in Kauf
nehmen können, ihm eine tödliche Verletzung zuzufügen." Im unmittelbar an-
schließenden Satz heißt es in den Urteilsgründen dann aber, dass "der Ange-
klagte hätte erkennen können und müssen, dass er C. im Körperbereich
treffen und ihm dort eine tödliche Verletzung beibringen konnte". Diese Aussa-
gen sind miteinander nicht in Einklang zu bringen.
2. Die Verurteilung des Angeklagten Artan M. hat keinen Bestand,
weil sich das Landgericht nicht mit der Frage befasst hat, ob und in welchem
Umfang sich dieser Angeklagte die Tat seines Bruders Armend gegen C.
nach den Grundsätzen der Mittäterschaft zurechnen lassen muss. Selbst wenn
er keine Kenntnis davon hatte, dass sein Bruder ein Messer bei sich führte,
schließt dies nicht aus, dass er im Rahmen des festgestellten Tatplans auch
Verletzungshandlungen seines Bruders gegen C. bei dem gemeinschaftli-
chen, auf seine Initiative zurückgehenden Angriff auf die Türsteher voraussah
und billigte. Nach den Feststellungen liegt dies sogar nahe. Dann hätte er sich
aber auch zumindest der tateinheitlichen - gefährlichen - Körperverletzung zum
Nachteil des C. schuldig gemacht. Ob auch eine Verurteilung nach § 227
StGB in Betracht kommt, hängt in diesem Fall davon ab, ob er den tödlichen
Ausgang des Angriffs seines Bruders auf C. voraussehen konnte. Erst in
diesem Zusammenhang mag es eine Rolle spielen, ob der Angeklagte von dem
Messer seines Bruders Kenntnis hatte oder nicht.
3. Auch bei dem Angeklagten B. hat das Landgericht nicht geprüft,
ob sein Verhalten als Beteiligung an der Körperverletzungshandlung des Ange-
klagten Armend M. gegen C. zu werten ist. Einer entsprechenden
Verurteilung stünde nicht entgegen, dass sich der Angeklagte B. nach den
Feststellungen bereits vom unmittelbaren Tatort entfernt hatte, als der Ange-
klagte Armend M. dem C. die Stichverletzung beibrachte. Zu § 227
StGB gelten die Ausführungen unter 2. entsprechend.
Im Übrigen leidet die rechtliche Würdigung des Landgerichts auch daran,
dass es bei der Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Beihilfe nicht alle
maßgeblichen Umstände in seine Überlegungen miteinbezogen hat. Das Land-
gericht sieht den Angeklagten B. lediglich als Gehilfen an, weil er das ge-
walttätige Vorgehen der Angeklagten Artan und Armend M. durch seine
Begleitung zwar psychisch unterstützt, jedoch keinen eigenen Tatbeitrag geleis-
tet habe und auch nur widerstrebend mitgegangen sei. Dies lässt außer Be-
tracht, dass der Angeklagte B. die Gebrüder M. nicht nur bis zu dem
Tatort begleitet, sondern sich mit diesen unmittelbar in die Auseinandersetzung
mit den Türstehern hinein begeben hat, nachdem der Angeklagte Artan M.
bereits seine Teleskopstahlrute gezogen und geöffnet hatte. Da er anschlie-
ßend selbst in das Kampfgeschehen eingriff, könnte die gebotene Gesamtwür-
digung aller Umstände die Annahme von Mittäterschaft rechtfertigen. Allein sein
inneres Widerstreben würde dem nicht notwendig entgegenstehen.
Die Revision der Staatsanwaltschaft führt gemäß § 301 StPO jedoch
auch zur Aufhebung des Urteils zu Gunsten des Angeklagten B. ; denn das
Landgericht hat mehrere Umstände unerörtert gelassen, die gegen einen Gehil-
fenvorsatz des Angeklagten sprechen könnten. So hat sich das Landgericht
insbesondere nicht mit der Einlassung des Angeklagten auseinandergesetzt, er
habe in das Kampfgeschehen nur eingegriffen, um die Kämpfenden zu trennen.
Hierzu hätte aber nicht nur deswegen Anlass bestanden, weil das Landgericht
gerade nicht zu klären vermochte, in welcher Form sich der Angeklagte in das
Geschehen eingemischt hat, sondern auch, weil es weitere Besonderheiten
festgestellt hat, die den Gehilfenvorsatz in Frage stellen könnten: der Angeklag-
te hatte schon bei dem Vorgeschehen schlichtend zum Ende der Tätlichkeiten
beigetragen; er war nur widerstrebend zum Tatort mitgefahren; er war
- wie die Angeklagten G. und S. - an einer gütlichen Einigung interes-
siert; bei seinem Eingreifen in das Kampfgeschehen wurde er durch das Mes-
ser des Angeklagten Armend M. verletzt.
Der Tatvorwurf gegen den Angeklagten B. bedarf daher umfassen-
der erneuter Prüfung.
II. Revision der Staatsanwaltschaft zu den Angeklagten G. und
S.
Gemäß § 301, § 354 Abs. 1 StPO sind die Angeklagten G. und
S. auf die Revision der Staatsanwaltschaft freizusprechen; denn die Ur-
teilsgründe belegen, dass diese Angeklagten ohne den erforderlichen Gehilfen-
vorsatz handelten. Zwar stellt das Landgericht fest, dass G. und S.
den Angeklagten Artan M. bei eventuellen Handgreiflichkeiten mit den
Türstehern durch ihre Anwesenheit unterstützen wollten. Ihr festgestelltes wei-
teres Verhalten zeigt indessen, dass damit ersichtlich nicht eine Unterstützung
von aktiven Angriffen auf die Türsteher, sondern nur ein verteidigendes Zur-
Seite-Stehen für den Fall eines Angriffs der Türsteher gemeint war. Dies ergibt
sich aus Folgendem:
Beiden Angeklagten war an einer gütlichen Einigung gelegen. Der Ange-
klagte S. legte Wert darauf, allein mit den Türstehern zu sprechen. Er
brachte dies gegenüber dem Angeklagten Artan M. deutlich zum Aus-
druck, indem er sich von diesem zusichern ließ, dass er das Auto nicht verlas-
sen werde. Als der Angeklagte Artan M. dennoch abredewidrig ausgestie-
gen war, sich zu den Türstehern begeben hatte und dann vor diesen wieder in
das Fahrzeug geflüchtet war, fuhr der Angeklagte S. zwar noch um die
nächste Straßenecke und stellte das Fahrzeug dort ab. Anschließend trennten
sich die Angeklagten S. und G. jedoch von den anderen Mitangeklag-
ten und waren an dem späteren Tatgeschehen nicht mehr beteiligt. Der Ange-
klagte G. holte seinen Pkw, der Angeklagte S. begab sich noch zu
dem Chef der Türsteher, um diesen vor den sich anbahnenden Handgreiflich-
keiten zu warnen. Dies zeigt deutlich, dass diese beiden Angeklagten das aktive
Vorgehen der Mitangeklagten gegen die Türsteher nicht billigten und durch ihre
Anwesenheit auch nicht unterstützen wollten. Dementsprechend hat der Ange-
klagte S. nach der Tat die Angeklagten Artan und Armend M. auch
vorwurfsvoll zur Rede gestellt.
Der Senat schließt aus, dass in einer neuen Hauptverhandlung noch ge-
genteilige Feststellungen getroffen werden könnten. Er spricht die Angeklagten
G. und S. daher frei. Damit erledigt sich die Revision der Staatsanwalt-
schaft auch, soweit sie zu Ungunsten dieser Angeklagten eingelegt worden ist.
Tolksdorf Miebach Winkler
von Lienen Becker