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BGH Urteil vom 16.11.2006 – 3 StR 294/06

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom

16. November 2006

in der Strafsache

gegen

3 StR 294/06

1.

alias:

2.

3.

4.

5.

wegen zu 1.:

gefährlicher Körperverletzung

zu 2.:

Körperverletzung mit Todesfolge u. a.

zu 3. - 5.: Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom

26. Oktober 2006 in der Sitzung am 16. November 2006, an denen teilgenom-

men haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Tolksdorf,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miebach, Winkler, von Lienen, Becker als beisitzende Richter,

Staatsanwalt

- in der Verhandlung vom 26. Oktober 2006 -,

Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof

- bei der Verkündung am 16. November 2006 -

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

- in der Verhandlung vom 26. Oktober 2006 -

als Verteidiger des Angeklagten Artan M. ,

Rechtsanwalt

- in der Verhandlung vom 26. Oktober 2006 -

als Verteidiger des Angeklagten Armend M. ,

Rechtsanwalt

- in der Verhandlung vom 26. Oktober 2006 -

als Verteidiger des Angeklagten B. ,

Rechtsanwalt

- in der Verhandlung vom 26. Oktober 2006 -

als Vertreter der Nebenklägerin,

Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläge-

rin wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 27. Februar

2006 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es die Ange-

klagten Armend M. , Artan M. und den Angeklagten

B. betrifft.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,

an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-

sen.

2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbezeichne-

te Urteil aufgehoben, soweit es die Angeklagten S. und

G. betrifft.

Die Angeklagten S. und G. werden freigesprochen.

Soweit sie zu Ungunsten dieser Angeklagten eingelegt worden

ist, wird die Revision der Staatsanwaltschaft verworfen.

Die Kosten des gegen diese Angeklagten gerichteten Strafver-

fahrens und die ihnen entstandenen notwendigen Auslagen fal-

len der Staatskasse zur Last.

Die Entscheidung über die Entschädigung dieser Angeklagten

wegen der erlittenen Strafverfolgungsmaßnahmen bleibt dem

Landgericht vorbehalten.

Von Rechts wegen

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagten wie folgt verurteilt:

- den Angeklagten Armend M. wegen Körperverletzung mit Todesfolge in

Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sie-

ben Jahren;

- den Angeklagten Artan M. wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer

Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten;

- den Angeklagten B. wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung zu

einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, deren Vollstreckung

zur Bewährung ausgesetzt wurde;

- die Angeklagten G. und S. wegen Beihilfe zur gefährlichen Körper-

verletzung jeweils zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung

ebenfalls zur Bewährung ausgesetzt wurde.

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Die - zu Ungunsten aller Angeklagten eingelegte - Revision der Staats-

anwaltschaft wendet sich, ebenso wie die Revision der Nebenklägerin, mit

sachlich-rechtlichen Angriffen gegen die Schuldsprüche der Angeklagten

Armend M. , Artan M. und B. ; darüber hinaus beanstandet die

Staatsanwaltschaft mit ihrem auch gegen die Angeklagten G. und S.

unbeschränkt geführten Rechtsmittel namentlich, dass die gegen diese Ange-

klagten verhängten Freiheitsstrafen zur Bewährung ausgesetzt worden sind.

Bezüglich der Angeklagten Armend und Artan M. sowie B. haben die

Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin Erfolg; hinsichtlich

des Angeklagten B. führt das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft gemäß

§ 301 StPO zur Aufhebung des Urteils auch zu dessen Gunsten. Das weiterge-

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hende Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft führt dagegen gemäß § 301 StPO

zum Freispruch der Angeklagten G. und S. .

I. Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin zu den An-

geklagten Armend M. , Artan M. und B.

1. Der Schuldspruch des Angeklagten Armend M. hält rechtlicher

Überprüfung schon deswegen nicht stand, weil das Landgericht sich nicht mit

der Frage auseinandergesetzt hat, ob dieser Angeklagte die Messerstiche ge-

gen den Zeugen Be. möglicherweise mit Tötungsvorsatz führte. Der Ange-

klagte versetzte dem Zeugen Be. zwei Messerstiche in den Rücken, die unter

und neben dem rechten Schulterblatt in den Körper eindrangen; durch den

mehr zur Körpermitte hin geführten Stich wurde der Brustkorb eröffnet, die Ver-

letzung musste zur Vermeidung tödlicher Folgen unverzüglich operativ versorgt

werden. Die Stiche waren somit nach Stoßrichtung und -intensität erkennbar

lebensgefährlich. Es drängte sich daher auf, dass sie der Angeklagte mit zu-

mindest bedingtem Tötungsvorsatz geführt haben könnte. Dies musste das

Landgericht zwingend erörtern; denn seine sonstigen Feststellungen belegen

auch nicht, dass der Angeklagte durch das Verlassen des Tatorts von einem

eventuellen Tötungsversuch strafbefreiend zurückgetreten wäre. All dies bedarf

daher neuer Prüfung.

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Schon deswegen kann auch die tateinheitliche Verurteilung wegen Kör-

perverletzung mit Todesfolge zum Nachteil des C. keinen Bestand

haben. Indessen hat der Generalbundesanwalt zutreffend darauf hingewiesen,

dass dieser Teil des Schuldspruchs auch für sich rechtlicher Überprüfung nicht

standhält:

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Das Urteil beschreibt den Tathergang bereits in nicht nachvollziehbarer

Weise. Nach den Feststellungen ging C. , als der Angeklagte dem Zeugen

Be. die beiden Messerstiche versetzte, von hinten gegen den Angeklagten

vor. Dieser "drehte sich daraufhin um und vollzog dabei mit der Hand, in der er

das Messer hielt, eine ausholende Bewegung, sodass das Messer auf Herzhö-

he links in den Brustkorb des C. eindrang". Damit wird der tödliche

Messerstich nicht in einer Form veranschaulicht, die den objektiven Tatablauf

hinreichend erkennbar macht. Es wird weder verdeutlicht, in welcher Hand und

wie der Angeklagte das Messer hielt, in welche Richtung die Messerspitze zeig-

te, was unter einer "ausholenden Bewegung" zu verstehen ist, gegen wen

- Be. oder C. - sich diese Bewegung richtete, noch wird verständlich, wie

bei einer rein ausholenden Bewegung das Messer so tief in den Brustkorb ein-

dringen konnte, dass die Herzkammer verletzt wurde. Damit fehlt es aber schon

an einer tauglichen Grundlage für die Beurteilung der inneren Tatseite.

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Hinzu kommt, dass die Erwägungen, mit denen das Landgericht einen

bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten verneinte, in sich widersprüchlich

sind. Das Landgericht legt dar, es habe einen derartigen Vorsatz nicht festzu-

stellen vermocht und führt dazu aus: "Bei der im Umdrehen vollzogenen ausho-

lenden Bewegung war für ihn nicht erkennbar, an welcher Stelle des Körpers er

C. treffen würde. Er hat mithin auch nicht erkennen und billigend in Kauf

nehmen können, ihm eine tödliche Verletzung zuzufügen." Im unmittelbar an-

schließenden Satz heißt es in den Urteilsgründen dann aber, dass "der Ange-

klagte hätte erkennen können und müssen, dass er C. im Körperbereich

treffen und ihm dort eine tödliche Verletzung beibringen konnte". Diese Aussa-

gen sind miteinander nicht in Einklang zu bringen.

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2. Die Verurteilung des Angeklagten Artan M. hat keinen Bestand,

weil sich das Landgericht nicht mit der Frage befasst hat, ob und in welchem

Umfang sich dieser Angeklagte die Tat seines Bruders Armend gegen C.

nach den Grundsätzen der Mittäterschaft zurechnen lassen muss. Selbst wenn

er keine Kenntnis davon hatte, dass sein Bruder ein Messer bei sich führte,

schließt dies nicht aus, dass er im Rahmen des festgestellten Tatplans auch

Verletzungshandlungen seines Bruders gegen C. bei dem gemeinschaftli-

chen, auf seine Initiative zurückgehenden Angriff auf die Türsteher voraussah

und billigte. Nach den Feststellungen liegt dies sogar nahe. Dann hätte er sich

aber auch zumindest der tateinheitlichen - gefährlichen - Körperverletzung zum

Nachteil des C. schuldig gemacht. Ob auch eine Verurteilung nach § 227

StGB in Betracht kommt, hängt in diesem Fall davon ab, ob er den tödlichen

Ausgang des Angriffs seines Bruders auf C. voraussehen konnte. Erst in

diesem Zusammenhang mag es eine Rolle spielen, ob der Angeklagte von dem

Messer seines Bruders Kenntnis hatte oder nicht.

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3. Auch bei dem Angeklagten B. hat das Landgericht nicht geprüft,

ob sein Verhalten als Beteiligung an der Körperverletzungshandlung des Ange-

klagten Armend M. gegen C. zu werten ist. Einer entsprechenden

Verurteilung stünde nicht entgegen, dass sich der Angeklagte B. nach den

Feststellungen bereits vom unmittelbaren Tatort entfernt hatte, als der Ange-

klagte Armend M. dem C. die Stichverletzung beibrachte. Zu § 227

StGB gelten die Ausführungen unter 2. entsprechend.

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Im Übrigen leidet die rechtliche Würdigung des Landgerichts auch daran,

dass es bei der Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Beihilfe nicht alle

maßgeblichen Umstände in seine Überlegungen miteinbezogen hat. Das Land-

gericht sieht den Angeklagten B. lediglich als Gehilfen an, weil er das ge-

walttätige Vorgehen der Angeklagten Artan und Armend M. durch seine

Begleitung zwar psychisch unterstützt, jedoch keinen eigenen Tatbeitrag geleis-

tet habe und auch nur widerstrebend mitgegangen sei. Dies lässt außer Be-

tracht, dass der Angeklagte B. die Gebrüder M. nicht nur bis zu dem

Tatort begleitet, sondern sich mit diesen unmittelbar in die Auseinandersetzung

mit den Türstehern hinein begeben hat, nachdem der Angeklagte Artan M.

bereits seine Teleskopstahlrute gezogen und geöffnet hatte. Da er anschlie-

ßend selbst in das Kampfgeschehen eingriff, könnte die gebotene Gesamtwür-

digung aller Umstände die Annahme von Mittäterschaft rechtfertigen. Allein sein

inneres Widerstreben würde dem nicht notwendig entgegenstehen.

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Die Revision der Staatsanwaltschaft führt gemäß § 301 StPO jedoch

auch zur Aufhebung des Urteils zu Gunsten des Angeklagten B. ; denn das

Landgericht hat mehrere Umstände unerörtert gelassen, die gegen einen Gehil-

fenvorsatz des Angeklagten sprechen könnten. So hat sich das Landgericht

insbesondere nicht mit der Einlassung des Angeklagten auseinandergesetzt, er

habe in das Kampfgeschehen nur eingegriffen, um die Kämpfenden zu trennen.

Hierzu hätte aber nicht nur deswegen Anlass bestanden, weil das Landgericht

gerade nicht zu klären vermochte, in welcher Form sich der Angeklagte in das

Geschehen eingemischt hat, sondern auch, weil es weitere Besonderheiten

festgestellt hat, die den Gehilfenvorsatz in Frage stellen könnten: der Angeklag-

te hatte schon bei dem Vorgeschehen schlichtend zum Ende der Tätlichkeiten

beigetragen; er war nur widerstrebend zum Tatort mitgefahren; er war

- wie die Angeklagten G. und S. - an einer gütlichen Einigung interes-

siert; bei seinem Eingreifen in das Kampfgeschehen wurde er durch das Mes-

ser des Angeklagten Armend M. verletzt.

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Der Tatvorwurf gegen den Angeklagten B. bedarf daher umfassen-

der erneuter Prüfung.

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II. Revision der Staatsanwaltschaft zu den Angeklagten G. und

S.

Gemäß § 301, § 354 Abs. 1 StPO sind die Angeklagten G. und

S. auf die Revision der Staatsanwaltschaft freizusprechen; denn die Ur-

teilsgründe belegen, dass diese Angeklagten ohne den erforderlichen Gehilfen-

vorsatz handelten. Zwar stellt das Landgericht fest, dass G. und S.

den Angeklagten Artan M. bei eventuellen Handgreiflichkeiten mit den

Türstehern durch ihre Anwesenheit unterstützen wollten. Ihr festgestelltes wei-

teres Verhalten zeigt indessen, dass damit ersichtlich nicht eine Unterstützung

von aktiven Angriffen auf die Türsteher, sondern nur ein verteidigendes Zur-

Seite-Stehen für den Fall eines Angriffs der Türsteher gemeint war. Dies ergibt

sich aus Folgendem:

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Beiden Angeklagten war an einer gütlichen Einigung gelegen. Der Ange-

klagte S. legte Wert darauf, allein mit den Türstehern zu sprechen. Er

brachte dies gegenüber dem Angeklagten Artan M. deutlich zum Aus-

druck, indem er sich von diesem zusichern ließ, dass er das Auto nicht verlas-

sen werde. Als der Angeklagte Artan M. dennoch abredewidrig ausgestie-

gen war, sich zu den Türstehern begeben hatte und dann vor diesen wieder in

das Fahrzeug geflüchtet war, fuhr der Angeklagte S. zwar noch um die

nächste Straßenecke und stellte das Fahrzeug dort ab. Anschließend trennten

sich die Angeklagten S. und G. jedoch von den anderen Mitangeklag-

ten und waren an dem späteren Tatgeschehen nicht mehr beteiligt. Der Ange-

klagte G. holte seinen Pkw, der Angeklagte S. begab sich noch zu

dem Chef der Türsteher, um diesen vor den sich anbahnenden Handgreiflich-

keiten zu warnen. Dies zeigt deutlich, dass diese beiden Angeklagten das aktive

Vorgehen der Mitangeklagten gegen die Türsteher nicht billigten und durch ihre

Anwesenheit auch nicht unterstützen wollten. Dementsprechend hat der Ange-

klagte S. nach der Tat die Angeklagten Artan und Armend M. auch

vorwurfsvoll zur Rede gestellt.

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Der Senat schließt aus, dass in einer neuen Hauptverhandlung noch ge-

genteilige Feststellungen getroffen werden könnten. Er spricht die Angeklagten

G. und S. daher frei. Damit erledigt sich die Revision der Staatsanwalt-

schaft auch, soweit sie zu Ungunsten dieser Angeklagten eingelegt worden ist.

Tolksdorf Miebach Winkler

von Lienen Becker