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BGH Beschluss vom 16.11.2006 – 3 StR 294/06

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

16. November 2006

in der Strafsache

gegen

3 StR 294/06

1.

2.

3.

wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und der Beschwerdeführer am 16. November 2006 gemäß § 349

Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten S. und G. wird

das Urteil des Landgerichts Hannover vom 27. Februar 2006,

soweit es diese Angeklagten betrifft, aufgehoben.

Die Angeklagten S. und G. werden freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der

Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.

2. Auf die Revision des Angeklagten B. wird das vorbezeich-

nete Urteil mit den Feststellungen aufgehoben und zu neuer

Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels und die der Nebenklägerin hierdurch entstande-

nen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des

Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

1

Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf sein heute in dieser Sache

verkündetes Urteil, mit dem er über die Revisionen der Staatsanwaltschaft und

der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 27. Fe-

bruar 2006 entschieden hat.

Tolksdorf Miebach Winkler

von Lienen Becker