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BGH Beschluss vom 16.11.2006 – 3 StR 294/06
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. November 2006
in der Strafsache
gegen
3 StR 294/06
1.
2.
3.
wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und der Beschwerdeführer am 16. November 2006 gemäß § 349
Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten S. und G. wird
das Urteil des Landgerichts Hannover vom 27. Februar 2006,
soweit es diese Angeklagten betrifft, aufgehoben.
Die Angeklagten S. und G. werden freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der
Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.
2. Auf die Revision des Angeklagten B. wird das vorbezeich-
nete Urteil mit den Feststellungen aufgehoben und zu neuer
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels und die der Nebenklägerin hierdurch entstande-
nen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
1
Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf sein heute in dieser Sache
verkündetes Urteil, mit dem er über die Revisionen der Staatsanwaltschaft und
der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 27. Fe-
bruar 2006 entschieden hat.
Tolksdorf Miebach Winkler
von Lienen Becker