BGH Beschluss vom 20.11.2006 – NotZ 15/06
Senat fuer Notarsachen
BUNDESGERICHTSHOF
NotZ 15/06
BESCHLUSS
Verkündet am: 20. November 2006 Freitag Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Verfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja _____________________
BNotO § 6 Abs. 3
a) Zur Frage, inwieweit die erfolgreiche Teilnahme an Vorbereitungskursen mit benoteten Klausuren für die Vergabe von Sonderpunkten nach Abschnitt A II Nr. 3 Buchst. e cc des Runderlasses zur Ausführung der Bundesnotarordnung in seiner geänderten Fassung vom 10. August 2004 (JMBl. für Hessen S. 323) im Auswahlverfahren zur Besetzung von Stellen für Anwaltsnotare zu berück- sichtigen ist (teilweise Aufgabe der Senatsrechtsprechung gemäß Beschlüssen vom 25. November 1996 - NotZ 46/95 - DNotZ 1997, 879 und vom 24. November 1997 - NotZ 3/97 - DNotZ 1999, 237).
b) Hilfs- und Vorbereitungstätigkeiten zur Unterstützung des amtierenden Notars sind nicht messbar und für die Vergabe von Sonderpunkten nicht berücksichti- gungsfähig.
BGH, Beschluss vom 20. November 2006 - NotZ 15/06 - OLG Frankfurt am Main
wegen Bestellung zum Notar
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vor-
sitzenden Richter Schlick, die Richter Wendt und Becker sowie die Nota-
re Justizrat Dr. Bauer und Dr. Lintz auf die mündliche Verhandlung vom
20. November 2006
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den
Beschluss des 2. Notarsenats des Oberlandesgerichts
Frankfurt am Main vom 30. März 2006 - 2 Not 4/05 - wird
zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens zu tragen und dem Antragsgegner sowie dem weite-
ren Beteiligten die im Beschwerdeverfahren entstandenen
Kosten zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
festgesetzt.
50.000 €
Gründe
I. Der Antragsgegner schrieb am 1. Oktober 2004 erneut eine No-
tarstelle für den Amtsgerichtsbezirk W. im Justizministerialblatt für
Hessen (JMBl. S. 527) aus. Die vorherige Ausschreibung unter anderem
für diese Stelle vom 1. Juli 2003 (JMBl. S. 246) hatte er unter Beachtung
des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 20. April 2004
(BVerfGE 110, 304), in dem - neben entsprechenden Verwaltungsvor-
schriften in anderen Ländern - auch die im Runderlass des Hessischen
Ministeriums für Justiz und Europaangelegenheiten konkretisierte Ausle-
gung und Anwendung der in § 6 BNotO normierten Auswahlmaßstäbe für
die Besetzung freier Notarstellen für verfassungswidrig erklärt worden
waren, am 1. Juli 2004 zurückgenommen und das eingeleitete, aber noch
nicht abgeschlossene Auswahlverfahren abgebrochen (JMBl. S. 290).
Auf die Stelle bewarben sich innerhalb der bis zum 12. November
2004 laufenden Frist dieselben vier Rechtsanwälte wie in dem vorange-
gangenen Bewerbungsverfahren, unter ihnen der Antragsteller und der
weitere Beteiligte. Das Auswahlverfahren wurde gemäß Abschnitt A II
des durch Runderlass vom 10. August 2004 (JMBl. S. 323) geänderten
Runderlasses zur Ausführung der Bundesnotarordnung vom 25. Februar
1999 (JMBl. S. 222) durchgeführt. Aufgrund der für die Bewerber ermit-
telten Gesamtpunktzahlen schlug die Präsidentin des Oberlandesge-
richts Frankfurt am Main den weiteren Beteiligten für die Besetzung der
Stelle vor, für den eine Punktzahl von 224,50 Punkten errechnet worden
war. Mit Schreiben vom 5. April 2005 unterrichtete sie den mit
195,75 Punkten ausgewiesenen und damit an zweiter Rangstelle liegen-
den Antragsteller, dass seiner Bewerbung nicht entsprochen werden
könne. Bei dem abgebrochenen Auswahlverfahren hatte er nach den
damals geltenden Auswahlkriterien mit 142,50 Punkten vor dem weiteren
Beteiligten mit 138,75 Punkten gelegen und war gemäß Schreiben der
Präsidentin des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. März
2004 für die Besetzung der Stelle vorgesehen worden.
Der Antragsteller meint, die Rücknahme der ersten Stellenaus-
schreibung sei sachlich nicht gerechtfertigt gewesen; über seine Bewer-
bung hätte in Fortführung dieses Auswahlverfahrens aus dem damaligen
Bewerberkreis ohne den weiteren Beteiligten unter Neubewertung der
Eignungsvoraussetzungen zu seinen Gunsten entschieden werden müs-
sen. Seine Nichtberücksichtigung sei aber auch im jetzigen Auswahlver-
fahren verfassungswidrig, weil die Übergangsfrist zwischen der Neufas-
sung des Runderlasses und der anschließenden Stellenausschreibung
zu kurz, die Änderungen bei den Auswahlkriterien "Fortbildung" und "No-
tarpraxis" rechtswidrig und die Anwendung der Bestimmungen über die
Vergabe von Sonderpunkten und den fristgemäßen Nachweis von Beur-
kundungen zugunsten des weiteren Beteiligten fehlerhaft gewesen sei.
Das Oberlandesgericht hat seinen Antrag auf gerichtliche Ent-
scheidung mit dem Inhalt, den Antragsgegner zu verpflichten, diese No-
tarstelle mit seiner Person zu besetzen, hilfsweise seine Bewerbung neu
zu bescheiden, zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich seine sofortige
Beschwerde, mit der er sein Begehren weiterverfolgt.
II. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 111 Abs. 4 BNotO i.V. mit
§ 42 Abs. 4 BRAO zulässig, aber in der Sache unbegründet. Die getrof-
fene Auswahlentscheidung erweist sich insgesamt als rechtsfehlerfrei.
Der Antragsgegner hat den ihm dabei zustehenden Beurteilungsspiel-
raum (BGHZ 124, 327) auf der Grundlage des am 10. August 2004 ge-
änderten Runderlasses über die Ausführung der Bundesnotarordnung
von 1999 zutreffend angewandt und ausgeschöpft.
1. Entgegen der Auffassung des Antragstellers war der Antrags-
gegner nicht gehalten, das Ausgangsbesetzungsverfahren fortzuführen.
a) Nach der ersten Ausschreibung der Notarstelle hatte der An-
tragsgegner eine Auswahlentscheidung zugunsten des Antragstellers ge-
troffen. Gegen den anschließend erfolgten vom Antragsteller sachlich
nicht für gerechtfertigt gehaltenen Abbruch des Besetzungsverfahrens
hat er sich nicht mit dem ihm möglichen Verpflichtungsantrag gemäß
§ 111 BNotO zur Durchsetzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs
gerichtet auf eine ihm günstige Entscheidung im ursprünglichen Beset-
zungsverfahren (Senat, Beschluss vom 28. November 2005 - NotZ
30/05 - ZNotP 2006, 154, 155 Rdn. 15 m.w.Nachw.) gewandt. Die Ent-
scheidung des Antragsgegners, das Verfahren abzubrechen, hat daher
ihm gegenüber Bestandskraft erlangt; eine Verpflichtungsklage ist nach
Ablauf der Frist des § 111 Abs. 2 BNotO seit der Abbruchsmitteilung un-
zulässig (Senat, Beschluss vom 28. November 2005 - NotZ 24/05 -
Rdn. 17).
b) Darüber hinaus wäre ein entsprechender Verpflichtungsantrag
auch nicht begründet. Die Justizverwaltung ist nicht verpflichtet, das Be-
setzungsverfahren auf der Grundlage der Ausschreibung vom 1. Juli
2003 fortzusetzen und die Bewerbung des Antragstellers unter Fortfüh-
rung des bisherigen Auswahlverfahrens zu bescheiden.
aa) Eine Bewerbung als Notar setzt voraus, dass eine Stelle zu
vergeben ist. Der Antragsgegner hat indes diese Ausschreibung mit Blick
auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. April 2004
zurückgenommen und das Auswahlverfahren beendet. Dazu war er be-
rechtigt. Der Senat verweist wegen weiterer Einzelheiten auf seine Be-
schlüsse vom 28. November 2005 (NotZ 34/05 - BGHZ 165, 146, 150 ff.
sowie - u.a. - NotZ 30/05 aaO, NotZ 24/05, NotZ 27/05 und NotZ 43/05;
soweit unterlegene Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerden erhoben
haben, sind diese vom Bundesverfassungsgericht durch Beschlüsse vom
1. Februar 2006 - 1 BvR 198/06 - und 2. Februar 2006 - 1 BvR 159/06,
1 BvR 177/06 - nicht zur Entscheidung angenommen worden).
Der Senat hat diese Rechtsprechung ausdrücklich auch auf die
Rücknahmeentscheidung des Antragsgegners bei anderen in Hessen am
1. Juli 2003 ausgeschriebenen Stellen angewandt und die darauf beru-
henden Entscheidungen, die Besetzungsverfahren abzubrechen, gebilligt
(Beschlüsse vom 20. März 2006 - NotZ 40/05 - ZNotP 2006, 271, 272 ff.
und NotZ 51/05) und dies in weiteren Beschlüssen vom 24. Juli 2006
(NotZ 7, 14 und 17/06) noch einmal bestätigt. An dieser Rechtsprechung
ist festzuhalten. Gründe davon abzuweichen sind weder dargetan noch
sonst ersichtlich. Der Senat hat sich mit den vom Antragsteller dagegen
vorgebrachten Gesichtspunkten in den angeführten Entscheidungen be-
reits auseinandergesetzt.
Die Bewerbung des Antragstellers hatte durch den organisatori-
schen Akt des Antragsgegners ihre Erledigung gefunden (BGHZ 165,
146, 148 f.). Einen Anspruch auf Verfahrensbeendigung durch Vollzug
der zuvor getroffenen Besetzungsentscheidung hatte er danach nicht
mehr.
bb) Der Antragsteller wurde dadurch insbesondere auch nicht in
einem berechtigten Vertrauen, die ausgeschriebene Stelle übertragen zu
erhalten, verletzt. Ändern sich aus verfassungsrechtlichen Gründen wäh-
rend eines laufenden Verfahrens die für die Besetzungsentscheidung
von der Justizverwaltung allgemein angewandten und den potentiellen
Bewerbern als verbindlich vorgegebenen materiell-rechtlichen Beurtei-
lungskriterien erheblich - wie hier aufgrund der Entscheidung des Bun-
desverfassungsgerichts vom 20. April 2004 -, gibt es für ein etwaiges
von Bewerbern gebildetes Vertrauen, sie würden gemäß einer entspre-
chenden Mitteilung der Justizverwaltung zum Notar ernannt, keine
Grundlage mehr.
2. Der Antragsgegner hat daher zu Recht die Auswahlentschei-
dung auf der Grundlage der Ausschreibung vom 1. Oktober 2004 und
dem sich anschließenden Bewerbungsverfahren getroffen. Die vom An-
tragsteller gegen diese Entscheidung erhobenen Beanstandungen
- soweit er für das Beschwerdeverfahren an ihnen festhält - greifen nicht
durch.
a) Dem Einwand des Antragstellers, der Antragsgegner habe in
seine Auswahlentscheidung nur den früheren Bewerberkreis einbeziehen
dürfen, ist schon deshalb nicht nachzugehen, weil der weitere Beteiligte
zu diesem früheren, unverändert gebliebenen Bewerberkreis gehört. So-
fern der Antragsteller dabei im Blick haben sollte, dass sich der weitere
Beteiligte nicht gegen die ihm mitgeteilte damalige Besetzungsabsicht
gewandt hatte, wäre dies unerheblich. Seine Zugehörigkeit zu diesem
Bewerberkreis ändert sich dadurch nicht.
b) Der Antragsteller kann weiter nicht geltend machen, er habe
sich wegen einer zu kurzen Übergangsfrist nicht rechtzeitig auf die neue
verfassungsrechtliche Situation und die dadurch bedingten veränderten
Beurteilungsmaßstäbe einstellen können, insbesondere nicht auf den
Fortfall der (gemeinsamen) Kappungsgrenze für die durch Teilnahme an
Fortbildungsveranstaltungen und Beurkundungen erzielbaren Punkte.
aa) Der Antragsteller hat spätestens Ende Juni 2004 von dem Ab-
bruch des Auswahlverfahrens und der beabsichtigten Neuausschreibung
erfahren. Er hatte damit - ebenso wie der weitere Beteiligte und die an-
deren Bewerber, die vor dieselbe Ausgangslage gestellt worden sind -
knapp viereinhalb Monate Zeit, um bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist
am 12. November 2004 zusätzliche, seine Aussichten für eine erfolgrei-
che Bewerbung verbessernde Qualifikationen zu erwerben. Eine beson-
dere Vertrauenslage, dass es bei den damals gültigen Auswahlkriterien
in Zukunft verbleiben werde, gab es auch vor der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vom 20. April 2004 für ihn nicht. Der An-
tragsteller kann sich daher nicht darauf berufen, er habe in schützens-
werter Weise die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen und den
Umfang seiner Beurkundungstätigkeit nach den Punktzahlen ausgerich-
tet, die nach früherer Erlasslage (höchstens) erzielbar waren.
bb) Vielmehr war der Antragsgegner seinerseits gehalten, den An-
forderungen, die das Bundesverfassungsgericht an eine verfassungsge-
mäße Vergabe neu zu besetzender Notarstellen gestellt hat, umgehend
gerecht zu werden und die bisherige Verwaltungspraxis entsprechend
anzupassen. Denn das Bundesverfassungsgericht hat der Justizverwal-
tung gerade keine Übergangsfrist bei der konkreten Handhabung des § 6
BNotO eingeräumt, so dass sich alle damals noch nicht abgeschlosse-
nen Besetzungsverfahren nunmehr an den von ihm aufgestellten neuen
Kriterien ausrichten müssen. Durch längeres Zuwarten hätte der An-
tragsgegner sowohl den bisherigen - verfassungswidrigen - Zustand ma-
nifestiert als auch dem Bedürfnis nach einer baldigen Besetzung der be-
reits im Juli 2003 erstmals ausgeschriebenen Notarstelle und damit dem
öffentlichen Interesse an einer geordneten und flächendeckenden Ver-
sorgung der rechtsuchenden Bevölkerung mit notariellen Dienstleistun-
gen nicht Rechnung getragen.
c) Das Bundesverfassungsgericht hat die gesetzlichen Eignungs-
kriterien des § 6 Abs. 3 BNotO gebilligt, weil sie bei der Auswahl der An-
waltsnotare eine angemessene Berücksichtigung solcher Kenntnisse und
Fähigkeiten erlauben, die sich speziell auf den Zweitberuf des Notars
beziehen. Es hat jedoch festgestellt, dass die Auslegung und Anwen-
dung dieser Norm gemäß dem Runderlass vom 25. Februar 1999 bei der
Auswahl der Bewerber aus dem Kreis der Rechtsanwälte, die für das
Amt des Notars in Betracht kommen, nicht den Vorrang desjenigen mit
der besten
fachlichen Eignung gewährleisten (BVerfGE 110, 304,
326 ff.). Eine nach den bisherigen Maßstäben erstellte Prognose über
die Eignung eines Bewerbers für das von ihm erstrebte öffentliche Amt
oder über seine bessere Eignung bei der Auswahl aus einem Kreis von
Bewerbern lässt vor allem eine konkrete und einzelfallbezogene Bewer-
tung der fachlichen Leistungen des Bewerbers vermissen. Erforderlich ist
stattdessen eine Neubewertung, bei der auch die von den Bewerbern bei
der Vorbereitung auf das angestrebte Amt gezeigten theoretischen
Kenntnisse und praktischen Erfahrungen differenziert zu gewichten sind.
Insbesondere diese beiden notarspezifischen Eignungskriterien müssen
mit eigenständigem, höherem Gewicht als bisher im Verhältnis zu der
Anwaltspraxis und dem Ergebnis des Staatsexamens einfließen
(BVerfGE 110, 304, 333, 336; Senatsbeschlüsse vom 22. November
2004 - NotZ 16/04 - ZNotP 2005, 155, 157 und vom 11. Juli 2005 - NotZ
29/04 - DNotz 2005, 942, 945).
aa) Vor diesem Hintergrund kann der Antragsteller nicht damit ge-
hört werden, die von den Bewerbern besuchten Fortbildungskurse seien
überbewertet. Denn nach den vom Bundesverfassungsgericht aufgestell-
ten Zugangskriterien zum Anwaltsnotariat ist es gerade erforderlich, eine
stärkere Ausrichtung an der Notarfunktion bei der theoretischen wie
praktischen Vorbereitung auf das angestrebte Amt vorzunehmen.
Überdies hat das Bundesverfassungsgericht, um eine angemesse-
ne Berücksichtigung der während der bisherigen beruflichen Tätigkeit
erworbenen notarspezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten zu gewähr-
leisten, die gemeinsame Punktzahlbildung für Fortbildung und praktische
Bewährung mit ihrer Kappung auf insgesamt erzielbare 45 Punkte bean-
standet. Der Antragsgegner hat mit Blick darauf seinen Runderlass ge-
ändert. Im Unterschied zum Runderlass in seiner früheren Fassung sind
die Kappungsgrenzen für den Bereich theoretischer Befähigung und
praktischer Bewährung aufgegeben. Die für Fortbildung und praktische
Notartätigkeit erzielbaren Punkte sind nicht mehr gedeckelt; auch gibt es
keine gemeinsame Kappungsgrenze für den Besuch von Fortbildungs-
veranstaltungen und den Erwerb notarieller Praxis mehr. Die Fortbil-
dungskurse werden danach gewichtet, ob sie innerhalb der letzten drei
Jahre vor Ausschreibung bis zum Ende der Bewerbungsfrist (1,0 Punkte
je Halbtag) oder davor (0,5 Punkte je Halbtag) absolviert wurden. Damit
ist eine weitere Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt, das
die bislang fehlende Differenzierung zwischen zeitlich länger zurücklie-
genden und jüngeren Lehrgängen beanstandet hat. Der Antragsgegner
darf im Rahmen der gebotenen generalisierenden und schematisieren-
den Betrachtungsweise davon ausgehen, dass das in zeitnäheren Lehr-
gängen erworbene Wissen in seinen Einzelheiten eher abrufbar ist als
Wissen, das in früheren Jahren erworben wurde. Darüber hinaus darf er
berücksichtigen, dass Fortbildungsveranstaltungen, die in den letzten
drei Jahren vor der Bewerbung stattgefunden haben, regelmäßig den ak-
tuellen Stand von Rechtsprechung und Lehre wiedergeben und damit die
Teilnehmer in den neuesten Stand von Praxis und Lehre versetzen;
schon dies rechtfertigt die Vergabe von 1,0 Punkten je Halbtag für zeit-
nah besuchte Lehrgänge.
bb) Der weitere Beteiligte hat eine höhere Anzahl von ihm besuch-
ter Fortbildungsveranstaltungen aufzuweisen als der Antragsteller, wo-
durch er nach Fortfall der Kappungsgrenze auch eine höhere Punktzahl
erzielt. Er kann insgesamt 87 Halbtage geltend machen, womit er - ohne
Unterscheidung nach bewertungsnahen und bewertungsfernen Fortbil-
dungen - auf 43,5 Punkte kommt gegenüber 78 Halbtagen des An-
tragstellers mit 39 Punkten. Der sich daraus ergebende Abstand von
4,5 Punkten erhöht sich auf 5,5 Punkte, wenn für Fortbildungsseminare
in den letzten drei Jahren vor Ausschreibung je Halbtag 1,0 Punkte (statt
0,5 Punkte) angesetzt werden.
Der Vorwurf des Antragstellers - sofern er mit der Beschwerde
noch aufrechterhalten wird -, der Antragsgegner habe für den fünf Halb-
tage umfassenden "Intensivkurs Erbrecht" vom 24. bis 26. Februar 1994
unberechtigterweise 1,5 Punkte angerechnet, weil der weitere Beteiligte
nur an drei Halbtagen den Kurs besucht und einen Testatnachweis nicht
erbracht habe, trifft nicht zu. Die als Anlage B zum Schriftsatz vom
23. Mai 2006 in notariell beglaubigter Form vorgelegte Teilnahmebe-
scheinigung für drei Tage enthält auf der Rückseite den vom Antragstel-
ler vermissten Erfolgsnachweis vom 27. Oktober 1994. Der weitere Be-
teiligte hat unbeanstandet dargetan, dass die Originalteilnahmebeschei-
nigung in beglaubigter Fotokopie mit den Bewerbungsunterlagen einge-
reicht worden ist.
Ohne Erfolg beanstandet der Antragsteller ferner, der Antragsgeg-
ner habe dem weiteren Beteiligten für den am 12. November 2004 wahr-
genommenen Notarlehrgang nicht 2 Punkte gutschreiben dürfen, weil der
Fortbildungsnachweis erst - wie im Bewerbungsschreiben angekündigt -
nach Ablauf der Bewerbungsfrist eingereicht worden sei. Der weitere Be-
teiligte hat dargelegt, dass er die Teilnahmebescheinigung mit dem vor-
gelegten Anschreiben noch am Abend des Lehrgangstages gegen
22.00 Uhr in den Nachbriefkasten des Landgerichts Limburg eingeworfen
habe. Zweifel an der rechtzeitigen Vorlage des Testats bestehen danach
nicht und werden auch vom Antragsteller nicht geltend gemacht. Die im
Bewerbungsschreiben enthaltene Ankündigung hat der weitere Beteiligte
nachvollziehbar damit erläutert, dass er aus Sicherheitsgründen das Be-
werbungsschreiben bereits am Vortag abgesandt hatte.
Zu Recht wehrt sich der Antragsteller allerdings gegen den in den
Gründen der angefochtenen Entscheidung vermittelten Eindruck, allein
deshalb, weil er nicht in vergleichbarer Weise wie der weitere Beteiligte
nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. April
2004 die Fortbildung wieder aufgegriffen habe, sei er weniger geeignet.
Auf diesen Gesichtpunkt kommt es nicht an. Er ist für die getroffene
Auswahlentscheidung nicht erheblich und auch vom Antragsgegner nicht
herangezogen worden.
Auf die vom Bundesverfassungsgericht eingeforderte und vom An-
tragsteller vermisste Qualitätssicherung durch Bewertung fachspezifi-
scher Leistungen kommt es hier nicht an, weil der Antragsteller jedenfalls
nicht darlegt, gegenüber dem weiteren Beteiligten im Vorteil zu sein, ins-
besondere Veranstaltungen besucht zu haben, bei denen strengere Leis-
tungskontrollen stattgefunden haben als bei den durch den weiteren Be-
teiligten absolvierten Fortbildungen.
Aus den Bereichen Examensnote, Dauer der anwaltlichen Tätig-
keit, bei der - entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts - nur die
Grundwehrdienstzeit von damals 15 Monaten zu berücksichtigen ist (A II
Nr. 3 Buchst. b bb des Runderlasses), und theoretischer Fortbildung liegt
der Antragsteller mit 154,05 Punkten hinter dem weiteren Beteiligtem mit
158 Punkten zurück.
d) Der weitere Beteiligte hat dagegen mit 63 Punkten eine deutlich
höhere Punktzahl aus 932 Urkundsgeschäften erreicht als der An-
tragsteller mit 42,3 Punkten aus 248 Urkundsgeschäften.
Die dagegen erhobenen Einwendungen der Beschwerde bleiben im
Ergebnis erfolglos, zumal der in diesem Bereich hervorgetretene Unter-
schied bei der Bewertung der fachlichen Eignung nicht durch Vergabe
von Sonderpunkten ausgeglichen werden könnte.
aa) Die Urkundsgeschäfte haben das ihnen zukommende spezifi-
sche Gewicht erhalten, wenn der Antragsgegner zwischen ihrer Anzahl,
ihrer zeitlichen Vornahme und ihrer Bewältigung während einer Notarver-
tretung von mehr als zwei Wochen differenziert. Allein der Anzahl der
Urkundsgeschäfte kommt nur eine beschränkte Aussagekraft für die
fachliche Qualifikation eines Bewerbers zu, weil der Lern- und Vorberei-
tungseffekt bei der Beurkundung mit der Zahl der Urkundsgeschäfte ab-
nimmt; überdies ist mit steigender Zahl der Urkundsgeschäfte mit einer
Wiederholung der Art der Beurkundungsvorgänge zu rechnen. Es ist fer-
ner ohne weiteres nachzuvollziehen, dass bei Notarvertretungen von
längerer Dauer die Bewältigung aller - auch schwieriger - notarieller Tä-
tigkeiten abverlangt wird, weil sich diese nicht bis zur Rückkehr des
Amtsinhabers aufschieben lassen. Wenn der Antragsgegner dafür einen
Zeitraum von mehr als zwei Wochen zum Maßstab nimmt, liegt dies in-
nerhalb des ihm zugewiesenen Beurteilungssspielraums. Es werden er-
neut für alle Bewerber gleiche Ausgangsbedingungen geschaffen, auf die
sie sich einrichten können; die damit verbundene Generalisierung und
Schematisierung ist unvermeidlich und vom Antragsteller hinzunehmen.
Wenn der Antragsteller sich dagegen wendet, dass für die Anzahl
der Notargeschäfte einfache notarielle Dienstleistungen, nämlich Nieder-
schriften nach § 38 BeurkG und Vermerke nach § 39 BeurkG einschließ-
lich Beglaubigungen (mit und ohne Entwurf) außer Betracht geblieben
sind, so ist diese Vorgehensweise des Antragsgegners ebenfalls nicht zu
beanstanden. Es handelt sich dabei im Allgemeinen um einfache und
einfachste Urkundsgeschäfte, durch die keine größere notarielle Erfah-
rung gewonnen werden kann. Durch ihre Einbeziehung in den Leistungs-
nachweis angehender Notare wäre die praktische Erfahrung mit schwie-
rigen Vertragsgestaltungen nicht sichergestellt, weil sich ein hoher
Punktwert auch ohne besonderen Arbeitsumfang für Vorbereitung, Aus-
arbeitung und Abwicklung von Urkunden erzielen ließe (vgl. BVerfGE
110, 304, 331). Der Antragsteller legt zudem nicht dar, inwieweit sich ei-
ne Berücksichtigung auch solcher Urkundsgeschäfte in seinem Falle auf
die Ermittlung der Punktezahl ausgewirkt und sich im Gesamtergebnis
das Punkteverhältnis zum weiteren Beteiligten zu seinen Gunsten ver-
schoben hätte. Das gleiche gilt für seinen pauschalen Angriff, die Aufga-
be der Limitierung der durch Urkundsgeschäfte erzielbaren Punkte sei
abhängig von den einzelnen Sozietätsformen. Der Antragsteller übt sei-
nen Beruf nicht als Einzelanwalt aus. Allein das Büro Wetzlar besteht
aus 13 Sozien, von denen drei zugleich im Zweitberuf als Anwaltsnotar
tätig sind. Der Antragsteller macht nicht deutlich, weshalb sich der weite-
re Beteiligte, in der aus drei Rechtsanwälten bestehenden Sozietät mit
nur einem Rechtsanwalt als Anwaltsnotar in einer Situation befindet, die
ihm hinsichtlich des Beurkundungsaufkommens oder der Möglichkeit zu
Notarvertretungen einen unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten
nicht hinnehmbaren Vorteil verschafft.
bb) Ohne Erfolg zieht die Beschwerde den aus dem Übergewicht
der Urkundstätigkeit abzuleitenden Eignungsvorsprung des weiteren Be-
teiligten in Zweifel, weil dessen 195 Urkundsgeschäfte in der Zeit vom
11. Oktober bis 11. November 2005 mit der Bescheinigung des vertrete-
nen Notars vom 23. November 2005 erst nach Ablauf der Bewerbungs-
frist am 12. November 2005 nachgewiesen worden seien.
Der rechtliche Ansatz der Beschwerde trifft allerdings zu. Gemäß
§ 6b Abs. 4 Satz 1 BNotO sind bei der Auswahlentscheidung nach § 6
Abs. 3 BNotO nur solche Umstände zu berücksichtigen, die bei Ablauf
der Bewerbungsfrist bereits vorlagen. Die Justizverwaltung darf die fach-
liche Eignung eines Bewerbers um das Amt des Notars nur dann beja-
hen, wenn diese bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist nachgewiesen ist,
soweit es sich nicht um bloße nachträgliche Erläuterungen eines bereits
rechtzeitig eingebrachten Umstandes handelt. Das gilt nicht nur für die
Erbringung, sondern vor allem auch für den Nachweis der fachlichen
Leistungen. Dieser setzt neben der Mitteilung des Bewerbers, welche
von ihm bei der Vorbereitung auf den Notarberuf bereits erbrachten Leis-
tungen zu seinen Gunsten in die Auswahlentscheidung einbezogen wer-
den sollen, die fristgemäße Vorlage entsprechender Bescheinigungen
voraus. Insoweit dient die Festlegung des Stichtags der Rechtssicherheit
und Rechtsklarheit, aber auch der Gleichbehandlung aller Bewerber auf-
grund einer einheitlichen Bewertungssituation, die nur gewährleistet ist,
wenn zu Beginn des Auswahlverfahrens sämtliche für jeden Bewerber
maßgeblichen Kriterien feststehen (Senat, Beschlüsse vom 11. Juli 2005
- NotZ 29/04 - ZNotP 2005, 431, 433 und vom 22. November 2004 - NotZ
13/04 -, jeweils m.w.N.).
Nach A II Nr. 3 Buchst. d des Runderlasses sind die anrechenba-
ren Urkundsgeschäfte und Zeitpunkt und Dauer der Tätigkeit durch eine
Bescheinigung des vertretenen Notars oder, soweit dies nicht möglich
ist, der Behördenleitung des zuständigen Amtsgerichts nachzuweisen.
Die "Eigenbescheinigung" des weiteren Beteiligten vom 11. November
2005 genügt diesen Anforderungen nicht, die nachgereichte Bescheini-
gung des Notars vom 23. November 2005, der krankheitsbedingt an ei-
ner rechtzeitigen Ausstellung gehindert war, ist erst nach Ablauf der Be-
werbungsfrist erstellt worden. Hier ist jedoch zu berücksichtigen, dass
sich der weitere Beteiligte kurz vor Ablauf der Bewerbungsfrist mit der
Justizverwaltung und der Notarkammer ins Benehmen gesetzt hatte und
ihm dabei empfohlen worden war, so wie geschehen zu verfahren. Ob
diese mit der Justizverwaltung abgesprochene Verfahrensweise zu be-
anstanden ist, kann dahinstehen. Denn bejahendenfalls hätte dem weite-
ren Beteiligten - wie bereits das Oberlandesgericht erwogen hat - Wie-
dereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 6b Abs. 3 BNotO gewährt
werden müssen, die dieser umgehend - hilfsweise - beantragt hat, nach-
dem der Antragsteller gegen die eingeschlagene Verfahrensweise Be-
denken erhoben hatte.
Selbst wenn aber die in diesem Zeitraum getätigten 195 Urkunds-
geschäfte nicht berücksichtigt würden, bliebe dem weiteren Beteiligten
ein beträchtlicher Vorsprung. Ohne diese Beurkundungen hätte er aus
den Urkundsgeschäften 43,6 Punkte erzielt (70 x 0,2 + 96 x 0,1 + 300 x
0,05 + 227 x 1,0 pro volle 50), mithin 19,4 Punkte weniger als die ihm
zuerkannten 63 Punkte. Damit bliebe er auch in diesem Bereich immer
noch vor dem Antragsteller mit 42,3 Punkten. In der Gesamtberechnung
führte er dann mit 206,6 Punkten (226 - 19,4) weiterhin deutlich vor dem
Antragsteller mit 196,35 Punkten.
e) Schließlich erweisen sich die Einwände der Beschwerde gegen
die Handhabung des Antragsgegners bei der Vergabe von Sonderpunk-
ten im Ergebnis als nicht stichhaltig.
Der Antragsgegner hat, bevor er seine endgültige Auswahl trifft,
danach zu fragen, ob für die jeweiligen Bewerber Umstände ersichtlich
sind, die in das an den festen Kriterien (Examensnote, Dauer der anwalt-
lichen Tätigkeit, theoretische Fortbildung, praktische Beurkundungser-
fahrung) ausgerichtete Punktesystem keinen Eingang gefunden haben,
aber dennoch zu berücksichtigen sind, um die Kenntnisse und Fähigkei-
ten des Bewerbers zutreffend und vollständig zu erfassen. Folgerichtig
sieht der Runderlass in Abschnitt A II Nr. 3 Buchst. e vor, dass "im Rah-
men der Gesamtentscheidung" die Vergabe von Sonderpunkten in Be-
tracht kommt. Dadurch erhalten herausragende Leistungen - wie vom
Bundesverfassungsgericht gefordert - das ihnen gebührende Gewicht.
aa) Die Vergabe von 5 Sonderpunkten an den weiteren Beteiligten
für den erfolgreichen Abschluss im Wiederholungs- und Vertiefungskurs
für angehende Anwaltsnotare Ende 1994 durch drei benotete Klausuren
auf dem Gebiet des Handels- und Gesellschaftsrechts, des Familien- und
Erbrechts und des Grundstücksrechts ist nicht zu beanstanden. Zwar hat
der Senat im Rahmen der Gesamtbewertung eine über die erfolgreiche
Teilnahme an einem Vorbereitungskurs hinausgehende differenzierte
Einbeziehung erteilter Leistungsnoten für Klausuren durch die Vergabe
von Sonderpunkten wegen der Gefahr unzulässiger Doppelbewertungen
grundsätzlich nicht mehr für zulässig erachtet (Senat, Beschlüsse vom
25. November 1996
- NotZ 46/95 - DNotZ 1997, 879 und vom
24. November 1997 - NotZ 3/97 - DNotZ 1999, 237). Daran kann ange-
sichts der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. April
2004 (aaO) und der Senatsbeschlüsse vom 11. Juli 2005 (aaO) und
22. November 2004 (aaO) nicht mehr uneingeschränkt festgehalten wer-
den. Das Bundesverfassungsgericht hat die Gefahr unzulässiger Dop-
pelbewertungen mit Blick auf die anzustrebende, über Benotungen zu er-
reichende objektivierte Leistungsbewertung verneint (BVerfGE 110, 304,
328 f.); gerade Benotungen könnten die fachlichen Leistungen transpa-
renter machen, denen dann gegebenenfalls, wenn sie herausragen,
durch Sonderpunkte Rechnung getragen werden kann (BVerfGE 110,
304, 334).
Auch die Beschwerde zieht das nicht grundsätzlich in Zweifel. Ihre
Bedenken, die Klausuren ließen hier einen Schluss auf die Eignung nicht
zu, weil "alle Kurse daran interessiert sind, dass die Teilnehmer die Kur-
se bestehen", was allein durch vorher erteilte Hinweise sichergestellt
werden könne, sind jedoch ausgeräumt. Das DAI hat in dem vorgelegten
Schreiben vom 5. November 2004 bestätigt, dass die Klausuren nicht
aus Testaufgaben im Rahmen der allgemeinen Erfolgskontrolle mit über-
wiegend "Multiple-Choice-Fragen" bestanden haben, sondern dass die
gestellten Fragen eine ausformulierte Stellungnahme mit entsprechen-
den Lösungsvorschlägen, zum Teil auch die Erstellung von Urkunden
bzw. Urkundsteilen verlangten. Sie wurden unter vergleichbaren Bedin-
gungen der juristischen Staatsexamina nur unter Verwendung von Ge-
setzestexten unter Aufsicht eines Notars oder Notarassessors geschrie-
ben und bewertet. Von den 33 Teilnehmern des vom weiteren Beteiligten
besuchten Kurses haben die Prüfung 11 nicht (0-11 Punkte aus den drei
Klausuren oder eine Klausur weniger als 4 Punkte), 18 mit Erfolg (12-29
Punkte) und 4 mit besonderem Erfolg (30-54 Punkte) bestanden. Die
vom Antragsgegner für diese notarspezifische Vorbereitungsleistung
vergebenen Sonderpunkte berücksichtigen die bei den drei Klausuren
jeweils erzielten Punktzahlen (10, 10, 7) in angemessener Weise und
halten sich auch mit Blick auf den Zeitablauf insgesamt im Rahmen sei-
nes Beurteilungsspielraums.
bb) Die vom Antragsgegner abgelehnte Vergabe von Sonderpunk-
ten für die vom Antragsteller geltend gemachten Leistungen orientiert
sich an der Rechtsprechung des Senats unter Beachtung der im Runder-
lass spezifizierten Auswahlkriterien.
Der Antragsgegner war nicht gehalten, für die Promotion des An-
tragstellers auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts Sonderpunkte zu
vergeben. Eine solche Promotion besagt lediglich, dass der Antragsteller
in der Lage ist, zu einem ihm gestellten Thema wissenschaftlich zu ar-
beiten. Es handelt sich um eine allgemeine juristische Leistung, die in
keiner Sonderbeziehung zum Notarberuf steht. Sie hat grundsätzlich kei-
ne Aussagekraft für die Befähigung, das Amt als Notar in der täglichen
Praxis auszuüben. Das gilt in gleichem Maße für die Tätigkeit des An-
tragstellers als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität T.
und die von ihm im ersten Staatsexamen erzielte Note (BGHZ 124,
327, 338).
Auch der Fachanwaltslehrgang Steuerrecht ist nicht gezielt auf die
notarielle Tätigkeit ausgerichtet und deshalb nicht notarspezifisch. Es
genügt nicht, dass ein Lehrgang Bezüge zum Notarberuf aufweist, wenn
das in gleicher oder ähnlicher Weise auch für andere juristische Berufe
der Fall ist. Es müssen vielmehr die erforderlichen Rechtskenntnisse un-
ter Beachtung der besonderen Anforderungen und Gegebenheiten des
Notarberufs nahe gebracht werden. Ein Kurs ist nicht in diesem Sinne
notarspezifisch, wenn er sich allgemein an steuerlich interessierte Juris-
ten wendet, die die Fachanwaltsbezeichnung für den Bereich des Steuer-
rechts anstreben (vgl. Senat, Beschlüsse vom 11. Juli 2005 aaO unter II
3 c und vom 14. Juli 1997 - NotZ 31/96 - DNotZ 1997, 902, 904 unter II
2). An dieser Einschätzung hat sich durch die jüngste Senatsrechtspre-
chung zur Möglichkeit, bei der Vergabe von Sonderpunkten eine Qualifi-
kation und Tätigkeit als Fachanwalt zu berücksichtigen (Beschluss vom
24. Juli 2006 - NotZ 11/06 - juris), nichts geändert. Zwar kann danach
die Tätigkeit als Fachanwalt Hinweise darauf geben, inwieweit der jewei-
lige Schwerpunkt der Anwaltstätigkeit "notarnäher" oder "notarferner"
ausgestaltet ist, was nach dem Beschluss des Bundesverfassungsge-
richts vom 20. April 2004 für die Auswahlentscheidung von Bedeutung
ist. Der Besuch eines einzelnen Lehrgangs zur Vermittlung von theoreti-
schen Kenntnissen für die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung
reicht indes weder für die Anerkennung eines notarspezifischen Fortbil-
dungskurses aus (Senat, aaO Rdn. 18) noch gar für die Vergabe von
Sonderpunkten für sonstige herausragende Leistungen in diesem Be-
reich.
Nicht zu beanstanden ist schließlich, dass der Antragsgegner für
eine Mitarbeit im Notariat außerhalb von Notarvertretungen - wie sie dem
Antragsteller unter Auflistung darauf bezogener Urkundsnummern be-
scheinigt worden sind - keine Sonderpunkte zugebilligt hat. Die Qualifi-
kation durch praktische Notartätigkeit wird in A II Nr. 3 Buchst. d des
Runderlasses für Urkundsgeschäfte während einer Notarvertretung und
in A II Nr. 3 Buchst. e aa des Runderlasses für Langzeitvertretungen er-
fasst. Für eine darüber hinausgehende Berücksichtigung rein vorberei-
tender Unterstützung eines amtierenden Notars, der die Urkundsge-
schäfte verantwortlich vornimmt, ist grundsätzlich kein Raum. Ein beach-
tenswerter zusätzlicher und - nicht zuletzt mit Blick auf Mitbewerber -
auch nachprüfbarer Qualifizierungszugewinn für das angestrebte Amt ist
in Ermangelung konkreter Anknüpfungspunkte oder auch nur vergleich-
barer Erfahrungswerte für eine einigermaßen verlässliche Bewertung
solcher Hilfstätigkeiten nicht auszumachen. Diese Leistungen, die zwei-
fellos Sachkunde erfordern, könnten - was bereits das Oberlandesgericht
zutreffend hervorgehoben hat -, ohne dass sie aussagekräftig zu objekti-
vieren wären, von allen Bewerbern geltend gemacht werden, die - wie in
einer Sozietät regelmäßig möglich - außerhalb von Vertretungen in die
Tätigkeit eines Notars einbezogen werden. Es ist nicht dargetan, dass
sich der Antragsteller - gerade auch im Verhältnis zum weiteren Beteilig-
ten - insoweit wesentlich mehr qualifiziert hätte, was die Vergabe von
Sonderpunkten nahe legen könnte.
Letztlich kann sogar dahinstehen, ob es vertretbar gewesen wäre,
in einer Gesamtschau für die vorgenannten Leistungen auf theoreti-
schem wie praktischem Gebiet zusammen Sonderpunkte zu vergeben,
da der Antragsteller den Vorsprung des weiteren Beteiligten auch damit
nicht hätte einholen können.
3. Der Antragsgegner durfte nach alledem angesichts dieses deut-
lichen Punktevorsprungs bei seiner Auswahlentscheidung dem weiteren
Beteiligten den Vorzug geben. Auf den vom Oberlandesgericht zusätzlich
herangezogenen - für sich genommen durchaus gewichtigen - Verstoß
des Antragstellers gegen das Mitwirkungsverbot gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4
BeurkG bei der Beurkundung eines GmbH-Vertrages, an der ein ange-
stellter Rechtsanwalt der Sozietät beteiligt war, kommt es dabei nicht an.
Andere Umstände, die im Hinblick auf eine bessere persönliche
und fachliche Eignung des Antragstellers für ein Abweichen von der vor-
genannten Reihenfolge sprechen könnten und vom Antragsgegner in ei-
ne auf den Einzelfall bezogene, abschließende Prognose über die Befä-
higung des Antragstellers für das von ihm erstrebte Amt hätten einbezo-
gen werden müssen, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich.
Schlick Wendt Becker
Bauer Lintz
Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 30.03.2006 - 2 Not 4/05 -