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BGH Beschluss vom 20.11.2006 – NotZ 23/06

Senat fuer Notarsachen

BUNDESGERICHTSHOF

NotZ 23/06

BESCHLUSS

vom

20. November 2006

in dem Verfahren

wegen Bestellung zum Notar

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden

Richter Schlick, die Richter Wendt und Becker sowie die Notare Dr. Lintz und

Justizrat Dr. Bauer am 20. November 2006

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss

des Senats

für Notarsachen

des Brandenburgischen

Oberlandesgerichts vom 9. Mai 2006 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu

tragen und die dem Antragsgegner sowie dem weiteren Beteiligten

im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten

zu erstatten.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 €

festgesetzt.

Gründe:

I.

1

Der Antragsgegner hatte im Justizministerialblatt Brandenburg vom

15. März 2004 eine Notarstelle im Amtsgerichtsbezirk K. W.

zur Wiederbesetzung ausgeschrieben und das Ende der Bewerbungsfrist auf

den 15. April 2004 festgelegt. Auf diese Ausschreibung sind vier Bewerbungen

eingegangen, darunter die des Antragstellers und des weiteren Beteiligten.

2

Der Antragsteller war nach dem zweiten juristischen Staatsexamen von

Oktober 1997 bis Juni 1999 als Richter auf Probe bei dem Landgericht C.

tätig, zum 1. Juli 1999 ist er als Notarassessor in den Anwärterdienst des Lan-

des Brandenburg aufgenommen worden. Mit Wirkung vom 1. August 2001 hat

ihn der Antragsgegner zum Notar mit Amtssitz in G. bestellt. Der 1973 ge-

borene weitere Beteiligte ist nach Ablegung des zweiten juristischen Staatsex-

amens seit 20. August 2001 Notarassessor im Anwärterdienst des Landes

Brandenburg. Vom 1. Januar bis 30. April 2004 verwaltete er eine Notarstelle in

St. , seit 1. Juni 2004 verwaltet er die hier verfahrensgegenständliche

Notarstelle in K. W. .

3

Nachdem der Antrag einer in demselben Amtsgerichtsbezirk amtieren-

den Notarin auf gerichtliche Entscheidung gegen die beabsichtigte Wiederbe-

setzung der offenen Notarstelle rechtskräftig zurückgewiesen worden war (vgl.

Senatsbeschluss vom 11. Juli 2005 - NotZ 1/05 = DNotZ 2005, 947), hat der

Antragsgegner dem Antragsteller mit Bescheid vom 7. September 2005 mitge-

teilt, dass er beabsichtige, diese Stelle mit dem weiteren Beteiligten zu beset-

zen. Er hat dies damit begründet, dass der Antragsteller die Mindestverweil-

dauer am Amtssitz in G. von fünf Jahren gemäß Abschnitt II Nr. 4 Satz 1

der Allgemeinen Verfügung über die Angelegenheiten der Notare (vom

18. März 1999 - JMBl Brandenburg S. 38 i. d. F. vom 31. Oktober 2004 - JMBl

S. 114; im Folgenden: AVNot) noch nicht erfüllt habe. Ein Absehen von der Be-

achtung der Mindestverweildauer komme nicht in Betracht, insbesondere könne

die Notarstelle in G. nicht eingezogen werden; daher scheide ein vorzeiti-

ger Amtssitzwechsel des Antragstellers aus.

4

Hiergegen hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung ge-

stellt mit dem Begehren, den Bescheid vom 7. September 2005 aufzuheben

und den Antragsgegner zu verpflichten, über die Bewerbung des Antragstellers

unter Beachtung der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts erneut zu ent-

scheiden. Das Oberlandesgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Hiergegen

richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

II.

5

Das Rechtsmittel des Antragstellers ist zulässig (§ 111 Abs. 4 BNotO,

§ 42 Abs. 4 BRAO), hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das

Oberlandesgericht den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen;

denn der Antragsgegner hat durch seine Entscheidung nicht rechtswidrig in die

Rechte des Antragstellers eingegriffen.

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1. Weder durch die Bundesnotarordnung noch durch das Grundgesetz

wird einem Bewerber ein Rechtsanspruch auf die Übertragung einer bestimm-

ten Notarstelle gewährt. Dies gilt auch und erst recht dann, wenn ein Bewerber,

der bereits Notar ist, um eine Verlegung seines Amtssitzes gemäß § 10 Abs. 1

Satz 3 BNotO nachsucht, um die freie Stelle einnehmen zu können. In diesem

Fall hat die Justizverwaltung bei Vorlage mehrerer Bewerbungen nicht nur eine

Auswahl nach § 6 Abs. 3 BNotO zu treffen, vielmehr hängt ihre Entscheidung

über die Bewerbung des bereits amtierenden Notars auch - und vorrangig - da-

von ab, ob die Verlegung dessen Amtssitzes im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 3

BNotO mit den Belangen einer geordneten Rechtspflege in Einklang stünde. Bei

der Beurteilung dieser Frage ist der Justizverwaltung im Rahmen ihrer Organi-

sationshoheit ein erheblicher, gerichtlich nur beschränkt nachprüfbarer Ent-

scheidungsspielraum eingeräumt. Dieser ist damit insgesamt weiter als derjeni-

ge bei einer reinen Auswahlentscheidung nach § 6 Abs. 3 BNotO; denn betrof-

fen wird der bereits amtierende Notar hier nicht in seiner Berufswahlfreiheit im

Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG, sondern durch das mögliche weitere Fest-

halten an seinem bisherigen Amtssitz lediglich in der Freiheit der Berufsaus-

übung (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG), die aufgrund der staatlichen Bindungen des

Notaramts von vornherein besonderen Beschränkungen unterliegt. Dies gilt

insbesondere dann, wenn sich um eine frei gewordene (Nur-) Notarstelle so-

wohl Notarassessoren aus dem Anwärterdienst des betreffenden Bundeslandes

als auch bereits amtierende Notare bewerben

(st. Rspr.; s. nur

- jeweils m. w. N. - Senatsbeschlüsse vom 28. März 1991 - NotZ 27/90 = NJW

1993, 1591; vom 5. Februar 1996 - NotZ 25/95 = DNotZ 1996, 906; vom 14. Juli

2003 - NotZ 47/02 = NJW-RR 2004, 1067).

7

Der Antragsgegner hat sich in Abschnitt II Nr. 4 Satz 1 AVNot im Interes-

se gleichmäßiger Handhabung durch Verwaltungsanweisung dahin gebunden,

dass Bewerbungen von Notaren auf andere Notarstellen nur berücksichtigt

werden, wenn zwischen der Bestellung am bisherigen Amtssitz und dem Ende

der Ausschreibungsfrist ein Zeitraum von mindestens fünf Jahren liegt. Eine

derartige Allgemeinverfügung hält sich im Rahmen des der Justizverwaltung

eingeräumten Organisationsermessens. Es handelt sich hierbei nicht etwa um

ein zusätzliches Eignungserfordernis; vielmehr soll durch eine ausreichend lan-

ge Verweilzeit des Notars an seinem Amtssitz eine persönliche Kontinuität der

Amtsführung sichergestellt und hierdurch das Vertrauen der Rechtsuchenden in

die Amtsausübung des Notars gefördert werden. Durch die Beständigkeit der

Amtsführung wächst die Vertrautheit des Notars mit den Besonderheiten seines

Amtsbereichs, was zur Steigerung der Qualität der vorsorgenden Rechtspflege

beitragen kann. Insbesondere bei kleineren und ländlichen Notariaten, die nach

Gebührenaufkommen und Arbeitsbedingungen eine vergleichsweise geringe

"Anziehungskraft" besitzen, besteht ein besonderes Interesse daran, die Konti-

nuität der Amtsführung zu wahren (Senatsbeschlüsse vom 28. März 1991- NotZ

27/90 = NJW 1993, 1591, 1592; vom 13. Dezember 1993 - NotZ 60/92 = DNotZ

1994, 333, 334 f.). Die Voraussetzung einer Mindestverweildauer am bisherigen

Amtssitz vor Übernahme einer anderen Notarstelle dient daher regelmäßig den

Belangen einer geordneten Rechtspflege, die mangels weniger belastender Mit-

tel auch erforderlich ist; sie ist insbesondere effektiver als die durch § 7 Abs. 7

Nr. 3 BNotO eröffnete Möglichkeit, Notarassessoren zur Übernahme weniger

attraktiver Notarstellen anzuhalten (Senat aaO S. 335). Durch die Dauer von

fünf Jahren wird die Grenze des Zumutbaren für den bereits amtierenden Notar

nicht überschritten. Es begegnet daher grundsätzlich im Hinblick auf Art. 12

Abs. 1 Satz 2, Art. 33 Abs. 2 GG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken,

wenn ein Notar, der die Mindestverweildauer nicht erfüllt hat, bei einer Bewer-

bung um eine andere Notarstelle nicht in die Auswahlentscheidung nach § 6

Abs. 3 BNotO, die auf die fachliche und persönliche Eignung abstellt, einbezo-

gen wird (BVerfG NJW-RR 2005, 1431, 1432 f.). Allerdings darf das Erfordernis

der Mindestverweildauer im Hinblick auf die Gewährleistungen der Berufsfrei-

heit nach Art. 12 Abs. 1 GG nicht schematisch angewendet werden; vielmehr ist

in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die Belange einer geordneten Rechtspflege

tatsächlich die Beachtung der Verweilzeit erfordern (vgl. Senat, Beschlüsse

vom 28. März 1991 - NotZ 27/90 = NJW 1993, 1591, 1593; vom 13. Dezember

1993 - NotZ 60/92 = DNotZ 1994, 333, 335). Hieran kann es insbesondere dann

fehlen, wenn in dem fraglichen Bundesland strukturbedingt Notarstellen einge-

zogen werden müssen und hiervon auch die konkrete Amtsstelle des sich be-

werbenden Notars betroffen ist (BVerfG aaO S. 1433; Senat, Beschlüsse vom

14. Juli 2003 - NotZ 47/02 = NJW-RR 2004, 1067, 1068; vom 12. Juli 2004 -

NotZ 7/04 = NJW-RR 2004, 1703). Dem wird Abschnitt II Nr. 4 AVNot gerecht;

denn dessen Satz 3 zeigt, dass der Antragsgegner beim Vorliegen besonderer

Gründe ein Abweichen vom Erfordernis der Mindestverweildauer durchaus für

möglich hält.

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2. Nach diesen Maßstäben erweist sich die Entscheidung des Antrags-

gegners nicht als rechtsfehlerhaft; die demgegenüber erhobenen Einwände des

Antragstellers greifen nicht durch.

a) Soweit der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde geltend macht,

die Nichteinhaltung der Mindestverweildauer dürfe ihm nicht mehr entgegen-

gehalten werden, weil diese zwischenzeitlich erreicht und damit der mit ihr ver-

folgte Zweck erfüllt sei, übersieht er, dass es gemäß Abschnitt II Nr. 4 Satz 1

AVNot allein darauf ankommt, ob die Mindestverweildauer am Ende der Aus-

schreibungsfrist erfüllt war. Diese Regelung ist nicht zu beanstanden. Es ist

sachgerecht, das Ende der Bewerbungsfrist als den Zeitpunkt zu bestimmen, zu

dem die Verweildauer erfüllt sein muss. Dies dient zum einen der Gleichbe-

handlung aller Bewerber, für die hierdurch die Frist berechenbar und gleichzei-

tig gewährleistet wird, dass nicht sachfremde Umstände wie eine überlange

Dauer des Besetzungsverfahrens die Bewerbungschancen unkalkulierbar ma-

chen. Zum anderen wird die Justizverwaltung in die Lage versetzt, die Stellen-

besetzung grundsätzlich in angemessener Frist durchzuführen, weil objektive

Faktoren die Bewerberauswahl erleichtern. Ansonsten wäre das Auswahlver-

fahren - unter Anhörung der Notarkammer (§ 10 Abs. 1 Satz 3, § 12 Satz 1

BNotO) - erschwert, weil eine alternative Auswahl getroffen oder, sobald ein

Bewerber in die Frist "hineingewachsen" ist, der Vorgang wiederholt werden

müsste. Ebenso unzuträglich wäre es, wenn Bewerber die Verfahrensdauer mit

dem Ziel beeinflussen könnten, ihre Chance auf die Notarstelle zu verbessern.

Die Möglichkeit, Rechtsmittel gegen die ablehnende Entscheidung einzulegen,

könnte hierzu missbraucht werden. Da die Gerichte die Justizverwaltung regel-

mäßig nur zur Neuverbescheidung verpflichten können, müsste bei dieser wie-

derum die gegenwärtige Sachlage berücksichtigt, gegebenenfalls die Stelle so-

gar neu ausgeschrieben werden. Dieser Gefahr wird durch Abschnitt II 4 Satz 1

AVNot begegnet (Senat, Beschluss vom 13. Dezember 1993 - NotZ 60/92 =

DNotZ 1994, 333, 335 f.).

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Es bleibt danach weiterhin beachtlich, dass der Antragsteller zum Ablauf

der Bewerbungsfrist am 15. April 2004 die Notarstelle mit Amtssitz in G.

erst zwei Jahre und neun Monate inne hatte und damit nur gut die Hälfte der

Mindestverweildauer verstrichen war.

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b) Der Antragsgegner war nicht deswegen verpflichtet, auf die Beachtung

der Mindestverweildauer zu verzichten, weil im Falle einer Amtssitzverlegung

des Antragstellers nach K. W. seine bisherige Notarstelle in

G. der Einziehung unterläge. Zwar hat der Antragsgegner in den letzten

Jahren mehrere Notarstellen in Brandenburg aufgrund deutlich zurückgehender

Geschäftszahlen eingezogen. Er hat derzeit aber nicht die Absicht, die Notar-

stelle in G. ebenfalls einzuziehen; er ist hierzu auch nicht verpflichtet,

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Gemäß § 4 BNotO werden so viele Notare bestellt, wie es den Erforder-

nissen einer geordneten Rechtspflege entspricht, wobei insbesondere das Be-

dürfnis nach einer angemessenen Versorgung der Rechtsuchenden mit nota-

riellen Leistungen und die Wahrung einer geordneten Altersstruktur des Notar-

berufs zu berücksichtigen sind. Das Gesetz räumt der Landesjustizverwaltung

somit für die Bestimmung der Zahl der zu schaffenden bzw. zu bewahrenden

Notarstellen ein weites Organisationsermessen ein, das diese zwar an den drei

ausdrücklich normierten Zielvorgaben auszurichten hat, darüber hinaus jedoch

nach den besonderen Bedürfnissen des jeweiligen Bundeslandes ausüben

kann. Sie ist nicht verpflichtet, dieses Ermessen zur Neueinrichtung oder Ein-

ziehung von Notarstellen durch einheitliche Richtwerte über das durchschnittlich

zu erreichende Urkundsaufkommen in einem Amtsbereich zu binden. Jedoch

muss sie ihre Organisationsentscheidungen an dem in § 4 BNotO vorgegebe-

nen Regelungsziel einer geordneten Rechtspflege ausrichten und hierbei auch

Gleichbehandlungsgrundsätze beachten. Dies bedeutet unter anderem, dass

sie bei der Bestimmung der Anzahl der Notarstellen grundsätzlich darauf Be-

dacht zu nehmen hat, dem einzelnen Notar eine Berufsausübung entsprechend

dem gesetzlichen Leitbild zu ermöglichen. Seine Aufgabe, als unabhängiger

und unparteiischer Berater der Beteiligten (vgl. § 14 BNotO) auf eine möglichst

gerechte Gestaltung ihrer Rechtsbeziehungen hinzuwirken, kann er nur erfüllen,

wenn ihm ein solches Maß an wirtschaftlicher Unabhängigkeit gewährleistet ist,

dass er sich nötigenfalls wirtschaftlichem Druck widersetzen kann. Er muss au-

ßerdem Gelegenheit haben, die zur Ausübung seines Amtes erforderliche viel-

seitige Erfahrung zu sammeln. Danach wäre es mit den Erfordernissen einer

geordneten Rechtspflege nicht zu vereinbaren, in einem Amtsgerichtsbezirk so

viele Notarstellen zu besetzen, wie gerade noch oder nicht mehr lebensfähig

sind (Senat, Beschluss vom 11. Juli 2005 - NotZ 1/05 = DNotZ 2005, 947, 949

m. w. N.). Andererseits ist - wie das Oberlandesgericht zutreffend dargelegt

hat - dem § 10a Abs. 1 Satz 1 BNotO das gesetzliche Leitbild zu entnehmen,

dass zur angemessenen Versorgung der Rechtsuchenden mit notariellen Leis-

tungen in jedem Amtsgerichtsbezirk zumindest ein Notar ansässig sein soll.

Kann dieser aufgrund der besonderen Struktur des Amtsgerichtsbezirks ein nur

unzureichendes Gebührenaufkommen erwirtschaften, so ist im Tätigkeitsbe-

reich der Ländernotarkassen zu beachten, dass die zur Sicherung unparteii-

scher und unabhängiger Amtsführung erforderlichen Einnahmen durch die Ein-

kommensergänzung gesichert werden können. Auf diesem Wege kann die Auf-

rechterhaltung zumindest einer Notarstelle im Amtsgerichtsbezirk auch dann

gewährleistet werden, wenn diese nach dem reinen Gebührenaufkommen an

sich nicht lebensfähig wäre (Bracker, in Schippel/Bracker BNotO 8. Aufl. § 4

Rdn. 16; vgl. demgegenüber für den Fall, dass mehrere Notare in einem Amts-

gerichtsbezirk Einkommensergänzung beziehen, den Senatsbeschluss vom

16. Juli 2001 - NotZ 7/01 = ZNotP 2001, 440).

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Danach ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn der Antragsgegner die

Voraussetzungen für eine Einziehung der Notarstelle in G. nicht für gege-

ben erachtet. Der Antragsgegner hat sein Organisationsermessen für die Schaf-

fung oder Einziehung von Notarstellen nicht durch die Festlegung bestimmter

Bedarfszahlen gebunden. Er zieht für die jeweils zu treffende Entscheidung

verschiedene Parameter (Urkundszahlen, Gebührenaufkommen, Zahl der Ein-

wohner des Amtsbereichs) heran, nimmt jedoch darüber hinaus auch die be-

sonderen Strukturen der jeweils in Rede stehenden Stelle in Betracht. Von die-

sen Kriterien liegen allein die Urkundszahlen des Antragstellers (bereinigte Ur-

kundennummern in den Jahren 2003 und 2004 jeweils etwa 800) deutlich unter

dem Durchschnitt aller Notarstellen im Land Brandenburg (etwa 1.100 bereinig-

te Urkundennummern im Jahr) und auch unter dem Rahmen von 1.400 ± 300

bereinigten Urkundennummern, die der Antragsgegner bei seinen Bedarfspla-

nungen heranzieht. Trotz dieser relativ geringen Urkundszahlen hat der An-

tragsteller bisher jedoch Einkommensergänzung von der Ländernotarkasse

nicht bezogen. Zwar sind ihm auf seinen Antrag zweimal entsprechende Vor-

schüsse von der Ländernotarkasse gezahlt worden. Diese hat er jedoch jeweils

wieder zurückerstattet. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass

seine Notarstelle nicht lebensfähig ist und ihm die notwendige wirtschaftliche

Unabhängigkeit nicht zu sichern vermag.

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Unter diesen Umständen kann nicht davon die Rede sein, dass der An-

tragsgegner die Grenzen seines Organisationsermessens überschreitet oder

von diesem in einer durch den Zweck der gesetzlichen Ermächtigung des § 4

BNotO nicht mehr gedeckten Weise Gebrauch macht, wenn er eine Einziehung

der Notarstelle in G. (nach einer Amtssitzverlegung des Antragstellers) ins-

besondere auch deswegen ablehnt, weil es sich um die einzige Notarstelle im

Bezirk des Amtsgerichts G. handelt. Soweit der Antragsteller demgegen-

über darauf verweist, dass seitens des Antragsgegners die Schließung des

Amtsgerichts G. geplant sei, führt dies nicht zu einer abweichenden Beur-

teilung. Zum einen befinden sich die entsprechenden Überlegungen noch in

einem Stadium, in dem eine gesicherte Prognose über das Ob und Wann einer

Auflösung dieses Amtsgerichts nicht gestellt werden kann. Zum anderen - und

dies ist entscheidend - ist die Auflösung des Amtsgerichts nicht Sache des An-

tragsgegners, sondern steht in der Kompetenz des Brandenburgischen Land-

tags, der eine entsprechende Änderung des Brandenburgischen Kreisgerichts-

bezirksgesetzes vom 8. Dezember 1992 (GVBl I S. 486) beschließen müsste;

hierauf hat der Antragsgegner schon vor dem Oberlandesgericht zutreffend

hingewiesen. Solange dies aussteht, ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn

sich der Antragsgegner bei seinem Verwaltungshandeln an der bestehenden

Gesetzeslage und damit an der Existenz des Amtsgerichts G. orientiert.

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c) Ohne Erfolg bleibt letztlich auch der Einwand des Antragstellers, der

Antragsgegner dürfe sich auf die Nichteinhaltung der Mindestverweildauer des-

wegen nicht berufen, weil er sich in seiner bisherigen Besetzungspraxis nicht an

Abschnitt II Nr. 4 Satz 1AVNot gehalten, sondern ein "Vorrücksystem" prakti-

ziert habe, nach welchem bei der Konkurrenz zwischen einem Notarassessor

und einem bereits amtierenden Notar stets dieser die vakante Notarstelle über-

tragen erhalte, selbst wenn er die Mindestverweildauer an seiner bisherigen

Amtsstelle noch nicht erreicht habe. Zutreffend hat das Oberlandesgericht aus-

geführt, dass dieses Vorbringen des Antragstellers nicht belegt ist.

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Zwar muss sich die Justizverwaltung an einem in ständiger Praxis ange-

wendeten Vorrücksystem nicht nur dann festhalten lassen, wenn sie ein solches

ausdrücklich der Ausübung ihrer Auswahlentscheidung bei der Stellenbeset-

zung zugrunde legt; vielmehr tritt eine Bindung an eine solche regelmäßige Ü-

bung nach Gleichbehandlungsgrundsätzen auch dann ein, wenn diese das

Verwaltungshandeln nur rein faktisch regelmäßig leitet, es sei denn, die Justiz-

verwaltung macht kenntlich, sie wolle sich aus sachgerechten Gründen allge-

mein für die Zukunft an diese Übung nicht mehr halten (Senat, Beschlüsse vom

28. März 1991 - NotZ 27/90 = NJW 1993, 1591, 1593; vom 14. Juli 2203 - NotZ

47/02 = NJW-RR 2004, 1067, 1068 f.). Das faktische Praktizieren eines Vor-

rücksystems in der vom Antragsteller behaupteten Form ist in der Bestellungs-

praxis des Antragsgegners jedoch nicht zu erkennen.

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Dabei bedarf es keines Eingehens darauf, ob sich den zurückliegenden

Stellenbesetzungen durch den Antragsgegner allgemein die Praktizierung eines

Vorrücksystems zugunsten bereits amtierender Notare entnehmen lassen könn-

te. Maßgeblich ist vielmehr allein, ob die Anwendung eines Vorrücksystems

auch für die hier gegebene Sonderkonstellation erkennbar wird, dass mit einem

Notarassessor ein bereits amtierender Notar konkurriert, der die Mindestver-

weildauer an seinem bisherigen Amtssitz noch nicht erfüllt hat. Eine derartige

Sachgestaltung lag jedoch allein bei der Wiederbesetzung der Notarstelle in

St. im Jahre 2003/2004 vor, wo zwei Notare, die jeweils die Mindest-

verweildauer an ihrem bisherigen Amtssitz nicht erreicht hatten, mit einem No-

tarassessor konkurrierten, der - wie hier - die regelmäßige Anwärterzeit von drei

Jahren (§ 7 Abs. 1 BNotO) noch nicht durchlaufen hatte. Der Umstand, dass in

diesem einen Fall der Antragsgegner dem Notar, der die längere Verweildauer

an seiner bisherigen Amtsstelle aufzuweisen hatte, den Vorzug vor dem Notar-

assessor gegeben hat, belegt aber ersichtlich keine ständige Übung, durch die

der Antragsgegner sein Organisationsermessen für die Besetzung von Notar-

stellen in vergleichbaren Konkurrenzsituationen für die Zukunft gebunden hätte.

Hinzu kommt, dass in dem genannten Fall ein besonderer Grund für die Nicht-

beachtung der Mindestverweildauer vorlag; die bisherige Amtsstelle des bevor-

zugten Notars wurde nach dessen Amtssitzverlegung eingezogen, so dass der

mit der Mindestverweildauer zur Wahrung der Belange einer geordneten

Rechtspflege verfolgte Zweck, eine gewisse Beständigkeit der Amtsführung zu

sichern, hier nicht zum Tragen kam. Demgegenüber liegen hier gerade keine

besonderen Gründe vor, die notwendig zu der Beurteilung hätten führen müs-

sen, die Belange einer geordneten Rechtspflege machten es nicht erforderlich,

dass der Antragsteller auf seinem Amtssitz in G. für die Mindestdauer von

fünf Jahren verbleibt. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass sich der Antrags-

gegner an die von ihm durch Abschnitt II Nr. 4 Satz 1 AVNot grundsätzlich ein-

gegangene Selbstbindung gehalten hat.

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3. Nach alledem hat der Antragsgegner den Antragsteller ohne Ermes-

sensfehler im Sinne des § 111 Abs. 1 Satz 3 BNotO nicht in den Eignungsver-

gleich mit den weiteren Bewerbern nach § 6 Abs. 3 BNotO einbezogen. Es

kann daher dahinstehen, ob dem Antragsteller gegenüber dem weiteren Betei-

ligten die bessere persönliche und fachliche Eignung hätte zuerkannt werden

müssen und ob es bei dieser Beurteilung maßgebliche Bedeutung hätte er-

langen können, dass der weitere Beteiligte zum Ende der Ausschreibungsfrist

die dreijährige Regelausbildungszeit im Anwärterdienst noch nicht vollständig

abgeleistet hatte. Die weitere Beschwerde bleibt demgemäß ohne Erfolg.

Schlick Wendt Becker

Lintz Bauer

Vorinstanz:

OLG Brandenburg, Entscheidung vom 09.05.2006 - Not 1/05 -