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BGH Beschluss vom 20.11.2006 – NotZ 26/06

Senat fuer Notarsachen

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

NotZ 26/06

Verkündet am: 20. November 2006 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Verfahren

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BNotO § 50 Abs. 1 Nr. 6

Das berufsrechtliche Verfahren zur vorläufigen oder endgültigen Amtsent-

hebung eines Notars wegen Vermögensverfalls steht grundsätzlich in keinem

Nachrangigkeitsverhältnis zum Insolvenzverfahren über das Vermögen des

Notars. Es ist daher nicht zurückzustellen, um dem Notar zunächst Gelegen-

heit zu geben, über ein Insolvenzplanverfahren seine finanziellen Verhältnisse

wieder zu ordnen.

BGH, Beschluss vom 20. November 2006 - NotZ 26/06 - OLG Frankfurt

wegen vorläufiger Amtsenthebung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 20. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Rich-

ter Wendt und Becker sowie die Notare Dr. Lintz und Justizrat Dr. Bauer

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss

des 2. Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Frankfurt

am Main vom 20. April 2006 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-

rens zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerdeverfah-

ren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für beide Rechtszüge wird auf 25.000 € festge-

setzt.

Gründe:

I.

1

Der Antragsteller ist seit 1976 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Im

Jahr 1990 wurde er zum Notar bestellt. Mit Verfügung vom 28. September 2005

hat der Antragsgegner den Antragsteller gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 6 und 8, § 54

Abs. 1 Nr. 2 BNotO vorläufig seines Amtes als Notar enthoben, weil er in Ver-

mögensverfall geraten sei und die Art seiner Wirtschaftsführung sowie seine

wirtschaftlichen Verhältnisse die Interessen der Rechtsuchenden gefährdeten.

Den hiergegen gerichteten Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entschei-

dung hat das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 20. April 2006 zurückge-

wiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

2

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 111 Abs. 4 BNotO, § 42 Abs. 4 BRAO),

II.

3

4

hat in der Sache indessen keinen Erfolg. Zutreffend hat das Oberlandesgericht

festgestellt, dass die Voraussetzungen für die vorläufige Amtsenthebung des

Antragstellers vorliegen und der Antragsgegner durch seine Anordnung auch

weder die Grenzen des ihm für seine Entscheidung in § 54 Abs. 1 BNotO einge-

räumten Ermessens überschritten noch von diesem in einer dem Zweck der

Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 111

Abs. 1 Satz 2 und 3 BNotO).

1. Der Antragsteller ist in Vermögensverfall geraten (§ 50 Abs. 1 Nr. 6

BNotO).

a) Der Vermögensverfall im Sinne dieser Vorschrift stellt einen insol-

venzähnlichen Tatbestand dar, der im Gegensatz zu den Amtsenthebungs-

gründen des § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO die Gefährdung der Interessen der

Rechtsuchenden in sich schließt. Er setzt über den Eintritt ungeordneter

schlechter finanzieller Verhältnisse, die sich in absehbarer Zeit nicht beheben

lassen (wirtschaftliche Verhältnisse im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO),

voraus, dass der Notar nicht in der Lage ist, seinen laufenden Verpflichtungen

nachzukommen (Senat, Beschlüsse vom 3. November 2003 - NotZ 15/03 =

NJW-RR 2004, 710; vom 22. März 2004 - NotZ 23/03 = NJW 2004, 2018). Er

wird unter den Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 Nr. 6 Hs. 2 BNotO widerleg-

lich vermutet (s. dazu den Senatsbeschluss vom 22. März 2004 - NotZ 23/03 =

NJW 2004, 2018). Dies ist hier der Fall; denn am 31. August 2005 hat das

Amtsgericht F. das Insolvenzverfahren über das Vermögen des An-

tragstellers eröffnet.

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Tatsachen, die geeignet wären, die Vermutung zu entkräften, hat weder

der Antragsteller vorgetragen noch sind sie sonst ersichtlich. Hierzu wäre erfor-

derlich gewesen, dass der Antragsteller dartut, wie die gegen ihn bestehenden

Forderungen auf erfolgversprechende Weise in absehbarer Zeit erfüllt werden

sollen und können (vgl. Senat aaO) oder dass im Rahmen des Insolvenzverfah-

rens die realistische Möglichkeit besteht, mit Zustimmung seiner Gläubiger über

ein Insolvenzplanverfahren zu einer umfassenden Regelung seiner Verbindlich-

keiten mit Restschuldbefreiung zu gelangen (vgl. § 227 Abs. 1 InsO). Dies ist

nicht geschehen.

6

Ausweislich des Gutachtens des zwischenzeitlich zum Insolvenzverwal-

ter über das Vermögen des Antragstellers bestellten Rechtsanwalts H.

vom 22. August 2005 bestehen gegen den Antragsteller Forderungen aus

Bankkrediten und der Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft in Höhe von

1.632.168,59 € und aus Privatdarlehen in Höhe von 854.943,85 € sowie Steu-

erschulden in Höhe von 449.592,30 €. Hinzu kommen noch Verbindlichkeiten

gegenüber Sozialversicherungsträgern, Lohnempfängern und aus Lieferungen

und Leistungen in Höhe von rund 55.000 €. Die Forderungen gegen den An-

tragsteller belaufen sich also auf rund 3.000.000 €.

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Das Aktivvermögen des Antragstellers besteht demgegenüber lediglich

aus vier Eigentumswohnungen, deren Verkehrswert der Insolvenzverwalter

aufgrund ihm vorliegender Gutachten vom 24. September 2003 auf insgesamt

etwa 186.000 € angesetzt hat. Die Wohnungen sind mit Grundschulden in Höhe

von 469.979,51 € belastet, die der Absicherung eines Kredits der Volksbank

M. dienen, der noch in Höhe von 20.361,96 € zur Rückzahlung offen

steht. Die sonstige - mit Fortführungswerten angesetzte - Aktivmasse beläuft

sich auf rund 96.000 €, von denen vorab die Kosten des Insolvenzverfahrens in

Höhe von etwa 40.000 € zu bestreiten sind. Zur Schuldentilgung steht darüber

hinaus ein im Eigentum der Ehefrau des Antragstellers stehendes Wohnanwe-

sen zur Verfügung, das zur Sicherung dreier den Eheleuten gewährten Bank-

krediten mit einer Grundschuld in Höhe von 1.022.583 € belastet ist. Die Ver-

bindlichkeiten aus diesen Krediten belaufen sich auf 1.224.170,41 €. Nach dem

in der mündlichen Verhandlungen vor dem Senat korrigierten Angaben des An-

tragstellers kann das Anwesen, für das seit April 2005 Zwangsverwaltung und

Zwangsvollstreckung angeordnet ist, zu einem Preis von 1.500.000 € veräußert

werden.

8

Selbst wenn - was unrealistisch erscheint - die Eigentumswohnungen

des Antragstellers zu den vom Insolvenzverwalter angesetzten Verkehrswerten

und das Wohnanwesen der Ehefrau zu dem nach Behauptung des Antragstel-

lers erzielbaren Verkaufpreis verwertet werden könnten sowie die übrige Aktiv-

masse mit dem vollen nach Abzug der Kosten des Insolvenzverfahrens verblei-

benden Fortführungswert schuldmindernd abgesetzt wird, verbleiben danach

restliche Gesamtverbindlichkeiten des Antragstellers von rund 1.300.000 €.

Dass sich diese durch die Verwertung weiterer gestellter Sicherheiten oder

sonstiger Vermögensgegenstände in namhaftem Umfang verringern lassen

könnten, ist nicht ersichtlich. Soweit der Antragsteller demgegenüber seine

Vermögensverhältnisse günstiger bewertet wissen will, greifen seine Einwände

nicht durch:

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Eine verbindliche Vereinbarung mit dem Finanzamt F. , dass

dieses in erheblichem Umfang auf die angefallenen Säumniszuschläge verzich-

tet, ist nicht vorgelegt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass noch eine realistische

Aussicht besteht, die vier Eigentumswohnungen des Antragstellers für insge-

samt 327.000 € zu veräußern. Der Insolvenzverwalter hat die von ihm ange-

setzten niedrigeren Verkehrswerte auf ihm vorliegende Gutachten gestützt. In-

wieweit diese unzutreffend sein sollen, hat der Antragsteller nicht aufgezeigt.

Dem Umstand, dass es ihm in der Vergangenheit gelungen ist, andere Eigen-

tumswohnungen derselben Anlage zu vergleichsweise höheren Preisen zu ver-

äußern, kann demgegenüber angesichts der derzeitigen Schwäche des Immo-

bilienmarktes keine ausschlaggebende Bedeutung zukommen. Im Übrigen hat

das Oberlandesgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass durch den vom An-

tragsteller erwarteten Mehrerlös seine Verbindlichkeiten nicht in einem Umfang

reduziert würden, der eine abweichende Bewertung seiner ungeordneten

schlechten finanziellen Verhältnisse zuließe. Denn unter Berücksichtigung der

Ertragslage der Rechtsanwalts- und Notarskanzlei des Antragstellers stehen

diesem nach Abzug der laufenden Kosten und Unterhaltsverpflichtungen nach

den Berechnungen des Insolvenzverwalters monatlich nur etwa 4.420 € zur

Verfügung, die zur Schuldentilgung eingesetzt werden könnten. Dass dies - ins-

besondere auch vor dem Hintergrund der für die Verbindlichkeiten weiter auf-

laufenden Zinsen - nicht ausreicht, um in einem überschaubaren Zeitraum die

Schulden des Antragstellers in einem Umfang abzubauen, der die Annahme

rechtfertigen könnte, die Vermögensverhältnisse des Antragstellers seien wie-

der geordnet, hat das Oberlandesgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt und

wird auch durch die letztlich zur Insolvenz führende, sich stetig verschlechtern-

de wirtschaftliche Lage des Antragstellers bestätigt.

10

Es sind auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass

die Vermögensverhältnisse des Antragstellers dadurch in absehbarer Zeit wie-

der geordnet werden könnten, dass im Rahmen des Insolvenzverfahrens ein

Insolvenzplanverfahren durchgeführt und hierdurch eine Schuldbefreiung des

Antragstellers ermöglicht wird. Ein Auftrag der Gläubiger an den Insolvenzver-

walter, einen Insolvenzplan aufzustellen, oder gar ein bestätigter Insolvenzplan

liegen bisher nicht vor. Ob es hierzu kommen wird, ist völlig ungewiss. Zwar hat

der Antragsteller nunmehr die Bestätigung einer Firma A.

e. K. vorgelegt, wonach diese bereit sei, ihm

150.000 € zur Durchführung eines Insolvenzplanverfahrens zur Verfügung zu

stellen. Die Hintergründe, Voraussetzungen und einzelnen Bedingungen dieses

Angebots sind jedoch völlig ungeklärt. Hierauf hat bereits der Hessische An-

waltsgerichtshof in seinem Beschluss vom 3. Juni 2006 zu Recht hingewiesen,

mit dem er den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung zurück-

gewiesen hat, mit dem dieser sich gegen den Widerruf seiner Rechtsanwaltszu-

lassung gewandt hatte. Auch der Insolvenzverwalter hat sich in seinem Schrei-

ben vom 22. Juni 2006 an den Antragsteller höchst zurückhaltend zu diesem

Angebot geäußert und lediglich dessen insolvenzrechtliche Prüfung zugesagt.

Dass das Angebot zwischenzeitlich die Aufstellung eines Insolvenzplans in ir-

gendeiner Weise befördert hätte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Die

Sachlage unterscheidet sich somit grundlegend von der Fallgestaltung, über die

die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts in ihrem Be-

schluss vom 31. August 2005 (NJW 2005, 3057) entschieden hat.

11

Zu Unrecht beruft sich der Antragsteller auch darauf, der Antragsgegner

sei gehalten gewesen, das Verfahren über die vorläufige Amtsenthebung zu-

rückzustellen, um ihm - dem Antragsteller - Gelegenheit zu geben, gestützt auf

ein Insolvenzplanverfahren seine finanziellen Verhältnisse wieder zu ordnen.

Das berufsrechtliche Verfahren zur vorläufigen oder endgültigen Amtsenthe-

bung eines Notars wegen Vermögensverfalls steht grundsätzlich in keinem

Nachrangigkeitsverhältnis zum Insolvenzverfahren über das Vermögen des No-

tars. Ist der Notar in Vermögensverfall geraten, so sind hieraus die durch die

Bundesnotarordnung vorgegebenen berufsrechtlichen Konsequenzen zu zie-

hen. Diese sieht nicht vor, dass dem Notar zunächst Gelegenheit zu geben wä-

re, seine Vermögensverhältnisse wieder zu ordnen, auch dann nicht, wenn das

Insolvenzverfahren über das Vermögen des Notars eröffnet wird. Im Gegenteil

wird gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 6 Hs. 2 BNotO in diesem Fall der Eintritt des Ver-

mögensverfalls vermutet und damit die Feststellung des Amtsenthebungsgrun-

des nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 Hs. 1 BNotO verfahrensrechtlich erleichtert. Dem-

entsprechend hat die Justizverwaltung auch im vorläufigen Amtsenthebungs-

verfahren das ihr durch § 54 Abs. 1 BNotO eingeräumte Ermessen nicht not-

wendig dahin auszuüben, vor einer Entscheidung über die vorläufige Amtsent-

hebung zunächst den Gang des Insolvenzverfahrens zumindest bis zu dem

Zeitpunkt abzuwarten, in dem geklärt ist, ob ein Insolvenzplanverfahren mit der

Folge möglicher Restschuldbefreiung eingeleitet wird. Das Insolvenzverfahren

kann somit Wirkungen für das berufsrechtliche Verfahren erst dann zeitigen,

wenn sein Ablauf die Annahme rechtfertigt, es werde über ein Insolvenzplanver-

fahren in überschaubarer Zeit eine Neuordnung der wirtschaftlichen Verhältnis-

se des Notars gelingen; denn erst dann ist die Vermutung des § 50 Abs. 1 Nr. 6

Hs. 2 BNotO entkräftet. Ein anderes Verständnis ist auch nicht aus verfas-

sungsrechtlichen Gründen unter dem Aspekt der grundrechtlich geschützten

Berufsfreiheit des Notars geboten. Die gesetzlichen Regelungen über die

- vorläufige - Amtsenthebung eines Notars bei Vermögensverfall dienen dem

Schutz der Interessen der Rechtsuchenden vor den Gefahren, die sich aus der

wirtschaftlichen Notlage des Notars für seine Unabhängigkeit, Unparteilichkeit

und die sonstige Korrektheit seiner Amtsführung ergeben können. Diesen Inte-

ressen durfte der Gesetzgeber und darf die Landesjustizverwaltung - auch bei

der Ermessensausübung nach § 54 Abs. 1 BNotO - den Vorrang vor den

Interessen des Notars an der weiteren Ausübung seines Amtes einräumen;

denn es handelt sich bei der - vorläufigen - Amtsenthebung in diesen Fällen

grundsätzlich um eine Maßnahme, die erforderlich und geeignet ist, den Schutz

der Interessen der Rechtsuchenden zu gewährleisten, und die trotz ihrer

erheblichen Belastung für den betroffenen Notar nicht außer Verhältnis zu dem

chen Belastung für den betroffenen Notar nicht außer Verhältnis zu dem mit ihr

verfolgten Zweck steht.

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2. Durch die zerrütteten wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers

(s. oben a) werden die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet (§ 50 Abs. 1

Nr. 8 BNotO). Dies wird hier durch das Verhalten des Antragstellers im Zusam-

menhang mit dem von ihm beurkundeten Kaufvertrag S. /K. in beson-

derer Weise belegt, worauf das Oberlandesgericht im Ergebnis zutreffend hin-

gewiesen hat.

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Der Antragsteller hatte sich von der späteren Käuferin K. im Dezem-

ber 2004 ein Darlehen über 60.000 € gewähren lassen. Obwohl er dieses Dar-

lehen bis zum Abschluss des Kaufvertrages am 21. März 2005 nicht wie erhofft

aus dem Erlös des Verkaufs einer weiteren Eigentumswohnung zurückzuzahlen

vermochte und sich bewusst war, dass die Käuferin K. zur Begleichung des

von ihr mit den Eheleuten S. verabredeten Kaufpreises von 245.000 € die

ihm zur Verfügung gestellten 60.000 € benötigte, beurkundete er den Kaufver-

trag. Die Käuferin K. war schließlich gezwungen, zur Begleichung der rest-

lichen 60.000 € einen Kredit aufzunehmen und die entsprechenden weiteren

Kosten zu tragen.

14

Diese Vorgänge zeigen deutlich, dass der Antragsteller aufgrund seiner

wirtschaftlichen Notlage private und amtliche Angelegenheiten vermengte und

hierdurch die Interessen der von ihm unparteiisch und unabhängig zu betreu-

enden Rechtsuchenden in erheblichem Umfang gefährdete. Danach bedarf es

keiner weiteren Erörterung, ob auch die Art der Wirtschaftsführung des An-

tragstellers entsprechende Gefahren begründete.

15

3. Der Antragsgegner hat das ihm durch § 54 Abs. 1 BNotO eingeräumte

Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Gerade im Hinblick auf das unter b) dargestellte

Verhalten des Antragstellers durfte es der Antragsgegner für erforderlich halten,

den sofortigen Schutz der Interessen der Rechtsuchenden durch die vorläufige

Amtsenthebung des Antragstellers zu gewährleisten. Mildere, den Antragsteller

weniger belastende und in geringerem Maße in seine Berufsfreiheit eingreifen-

de Maßnahmen, standen hierfür nicht zur Verfügung.

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Seine sofortige Beschwerde muss daher ohne Erfolg bleiben.

Schlick

Wendt

Becker

Lintz

Bauer

Vorinstanz:

OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 20.04.2006 - 2 Not 19/05 -