Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 20.11.2006 – NotZ 30/06

Senat fuer Notarsachen

BUNDESGERICHTSHOF

NotZ 30/06

BESCHLUSS

vom

20. November 2006

in dem Verfahren

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BNotO §§ 2, 29

Ein (Anwalts-)Notar ist nicht befugt, auf dem Briefbogen der von ihm und ande-

ren Rechtsanwälten betriebenen Kanzlei die Kopfzeile "Notariat und Anwalts-

kanzlei" anzubringen.

BGH, Beschluss vom 20. November 2006 - NotZ 30/06 - OLG Schleswig

wegen Überwachung der Amtsführung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden

Richter Schlick, die Richter Wendt und Becker sowie die Notare Dr. Lintz und

Justizrat Dr. Bauer

am 20. November 2006

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den aufgrund

der mündlichen Verhandlung vom 8. Juni 2006 ergangenen Be-

schluss des Senats für Notarsachen des Schleswig-Holsteinischen

Oberlandesgerichts in Schleswig - VA (Not) 10/05 - wird zurück-

gewiesen.

Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-

rens zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerdeverfah-

ren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 €

festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller ist seit 1973 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und

wurde 1980 zum Notar mit Amtssitz in L. bestellt. Er übt seine Tätigkeit

mit zwei Rechtsanwälten in einer gemeinsamen Kanzlei aus. Hierbei verwenden

der Antragsteller und die beiden Rechtsanwälte gemeinsame Briefbögen. Diese

sind seit dem Jahre 2005 so gestaltet, dass in der Kopfzeile rechts die Nach-

namen der Partner "L. R. L. " aufgeführt und daneben in einer

hellblau abgesetzten, den Briefbogen vollständig von oben nach unten durch-

ziehenden Spalte die Bezeichnung "Notariat und Anwaltskanzlei" eingefügt ist.

Darunter werden - durch einen durchgehenden Querstrich abgetrennt - die

Partner in der hellblauen Spalte untereinander mit Vor- und Zunamen aufge-

führt, wobei dem Namen des Antragstellers die Bezeichnung "Rechtsanwalt und

Notar", seinen Partnern die Bezeichnung "Rechtsanwalt" sowie anschließend

jeweils die Tätigkeits- und/oder Interessenschwerpunkte des Antragstellers so-

wie der beiden Rechtsanwälte beigefügt sind. Die Bezeichnung "Notariat und

Anwaltskanzlei" ist nochmals auf der linken Seite des Briefbogens unterhalb

des Querstrichs in der kleingedruckten Absenderangabe über dem Adressfeld

enthalten.

2

Nachdem sich zunächst die Schleswig-Holsteinische Notarkammer seit

Mai 2005 vergeblich darum bemüht hatte, den Antragsteller dazu zu bewegen,

die Verwendung des Begriffs "Notariat" in den Briefbögen der Kanzlei zu unter-

lassen, hat der daraufhin von der Notarkammer informierte Antragsgegner den

Antragsteller mit Bescheid vom 7. Dezember 2005 angewiesen, die Bezeich-

nung "Notariat" von den Briefbögen zu entfernen und Briefbögen mit dieser

Formulierung zukünftig nicht mehr zu verwenden. Hiergegen hat der Antragstel-

ler Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, den das Oberlandesgericht

zurückgewiesen hat. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des An-

tragstellers.

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II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 111 Abs. 4 BNotO, § 42 Abs. 4 BRAO),

bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

1. Gemäß § 92 Nr. 1 BNotO i. V. m. § 25 der Allgemeinen Verfügung des

Justizministeriums des Landes Schleswig-Holstein über die Angelegenheiten

der Notarinnen und Notare vom 15. August 1991 (SchlHA S. 141; zuletzt geän-

dert durch die Allgemeine Verfügung vom 16. Februar 2005 - SchlHA S. 75)

steht dem Antragsgegner die Aufsicht über die Notare in seinem Landgerichts-

bezirk zu, soweit der hier in Rede stehende Aspekt der Amtsführung betroffen

ist. Hieraus erwächst ihm die Befugnis, auf die Amtsführung der Notare

- soweit hierdurch die Unabhängigkeit des diesen übertragenen Amts nicht be-

rührt wird - nach pflichtgemäßem Ermessen Einfluss zu nehmen. Stellt er in

dem seiner Aufsicht unterliegenden Bereich Fehler oder Pflichtverletzungen des

Notars fest, so trifft er die je nach deren Schwere erforderlichen Maßnahmen.

Er hält sich dabei im Rahmen seines Ermessens, wenn seine Maßnahme dem

das gesamte Notarrecht beherrschenden Grundsatz einer geordneten Rechts-

pflege entspricht (s. Senat, BGHZ 135, 354, 357 f.; Beschlüsse vom

26. September 1983 - NotZ 7/83 = DNotZ 1984, 246, 247; vom 11. Juli 2005

- NotZ 8/05 = NJW 2005, 2693).

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2. Der Bescheid des Antragsgegners ist nach diesen Maßstäben nicht zu

beanstanden. Er entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, wonach

ein Notar nicht berechtigt ist, sein Amt oder seinen Amtssitz in der Darstellung

nach außen als "Notariat" zu bezeichnen (vgl. Senatsbeschlüsse vom

26. September 1983 - NotZ 7/83 = DNotZ 1984, 246, 247; vom 12. November

1984 - NotZ 12/84 = DNotZ 1986, 186 ff.; vom 30. November 1999 - NotZ 29/98

= NJW 1999, 428 f. = DNotZ 1999, 359 ff. m. Anm. Mihm; vom 8. Juli 2002

- NotZ 28/01 = NJW-RR 2002, 1493 f. = DNotZ 2003, 376 f. m. Anm. Görk; vom

11. Juli 2005 - NotZ 8/05 = NJW 2005, 2693 f. m. Anm. Huff LMK 2005,

154738). Diese Rechtsprechung hat zwar im Schrifttum zunehmend Kritik ge-

funden (Eylmann in Eylmann/Vaasen BNotO/BeurkG 2. Aufl. § 29 BNotO

Rdn. 14 Fn. 19; Schäfer in Schippel/Bracker BNotO 8. Aufl. § 29 Rdn. 23;

Sandkühler, in Beck´sches Notarhandbuch 4. Aufl. L II Rdn. 125; Weingärt-

ner/Schöttler DONot 9. Aufl. § 2 Rdn. 47; Huff aaO), der Senat hält an ihr den-

noch fest. Zutreffend hat das Oberlandesgericht allerdings darauf hingewiesen,

dass der in Schleswig-Holstein amtierende Antragsteller durch die Verwendung

des Begriffs "Notariat" für die Bezeichnung seines Amtes oder seines Amtssit-

zes bei den Rechtsuchenden seines Amtsbereichs kaum die Gefahr einer Ver-

wechslung mit den in Baden-Württemberg teilweise bestehenden behördlichen

Notariaten (vgl. §§ 114 ff. BNotO) und damit einen Irrtum über den Umfang der

notariellen Leistungen, die er erbringen kann, begründen wird (s. dazu näher

Senatsbeschluss vom 26. September 1983 - NotZ 7/83 = DNotZ 1984, 246, 249

f.). Der Senat kann auch dahinstehen lassen, ob die Verwendung des Begriffs

"Notariat" in den Briefbögen des Antragstellers - wie das Oberlandesgericht

meint - eine dem öffentlichen Amt widersprechende Werbung im Sinne des § 29

Abs. 1 BNotO darstellt. Maßgeblich ist vielmehr, dass durch diesen Begriff eine

Institutionalisierung zum Ausdruck gebracht wird, die dem personengebunde-

nen Amt des Notars nicht zukommt und daher zu Fehlvorstellungen beim recht-

suchenden Publikum führen kann. Die hierfür tragenden Erwägungen hat der

Senat zuletzt in seinem Beschluss vom 11. Juli 2005 (NotZ 8/05 = NJW 2005,

2693 f.) erneut dargelegt. Hierauf wird verwiesen. Sie werden durch die erho-

bene Kritik im Schrifttum nicht entkräftet.

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Die Anordnung des Antragsgegners stellt eine - im weiteren Sinne - ver-

hältnismäßige Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 Satz

2 GG) zur Wahrung einer geordneten Rechtspflege dar. Sie ist erforderlich und

geeignet, die aufgrund der Gestaltung der Briefbögen des Antragstellers mögli-

chen Fehlvorstellungen beim rechtsuchenden Publikum zu vermeiden. Sie steht

auch - im engeren Sinne - nicht außer Verhältnis zu dem Eingriff in die Berufs-

tätigkeit des Antragstellers. Zwar ist ihm zuzugeben, dass es hier nicht um die

Abwehr schwerwiegender Gefahren für eine geordnete Rechtspflege geht.

Demgegenüber ist aber auch der Eingriff in seine Berufsausübung minimal. Er

wird nicht gehindert, sich und das von ihm ausgeübte Amt auf den von ihm ver-

wendeten Briefbögen nach außen angemessen darzustellen. Vielmehr wird ihm

lediglich aufgegeben, die in § 2 Satz 2 BNotO vorgesehene Amtsbezeichnung

zu verwenden. Diese vermag er durchaus auch in nicht zu beanstandender

Weise in die Kanzleibezeichnung zu integrieren (vgl. Senatsbeschluss vom 30.

November 1998 - NotZ 29/98 = NJW 1999, 428 = DNotZ 1999, 359 m. Anm.

Mihm). Die für die Änderung der Briefbögen aufzuwendenden Kosten fallen

demgegenüber bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht ins Gewicht. Als der

Antragsteller die bis 2004 verwendeten, nicht zu beanstandenden Briefbögen

durch die jetzt verfahrensgegenständlichen ersetzte, war die Rechtsprechung

des Senats zur Unzulässigkeit der Verwendung des Begriffs "Notariat" in der

Außendarstellung des Notars seit vielen Jahren bekannt. Wenn der Antragstel-

ler sich über diese Rechtsprechung - bewusst oder unbewusst - hinwegsetzt,

kann er der von der Justizverwaltung auf Grundlage dieser Rechtsprechung

getroffenen Anordnung nicht entgegenhalten, sie stehe wegen der ihm bei de-

ren Befolgung entstehenden Kosten außer Verhältnis zu dem Regelungsziel.

Schlick Wendt Becker

Lintz Bauer

Vorinstanz:

OLG Schleswig, Entscheidung vom 08.06.2006 - VA (Not) 10/05 -