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BGH Beschluss vom 20.11.2006 – NotZ 31/06
Senat fuer Notarsachen
BUNDESGERICHTSHOF
NotZ 31/06
BESCHLUSS
Verkündet am: 20. November 2006 Freitag Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Verfahren
wegen Amtsenthebung
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vor-
sitzenden Richter Schlick, die Richter Wendt und Becker sowie die Nota-
re Dr. Lintz und Justizrat Dr. Bauer auf die mündliche Verhandlung vom
20. November 2006
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den
Beschluss des Senats für Notarsachen bei dem Kammer-
gericht in Berlin vom 12. Juli 2006 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerde-
verfahrens zu tragen und die der Antragsgegnerin ent-
standenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
festgesetzt.
50.000 €
Gründe:
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I. Der 1953 geborene Antragsteller ist seit März 1986 bei dem
Landgericht B. und seit März 1991 bei dem Kammergericht als
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Rechtsanwalt zugelassen. Im November 1993 wurde er zum Notar in
B. bestellt.
Mit Bescheid vom 7. Dezember 2004 enthob ihn die Präsidentin
des Kammergerichts vorläufig seines Amtes als Notar und kündigte
zugleich an, ihn endgültig des Amtes zu entheben, weil seine wirtschaft-
lichen Verhältnisse und die Art seiner Wirtschaftsführung die Interessen
der Rechtsuchenden gefährdeten (§ 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO).
Durch rechtskräftigen Beschluss vom 19. Oktober 2005 stellte der
Senat für Notarsachen bei dem Kammergericht fest, dass die Vorausset-
zungen für eine endgültige Amtsenthebung gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 8
BNotO vorliegen.
Mit Bescheid vom 24. Februar 2006 sprach die Präsidentin des
Kammergerichts die endgültige Amtsenthebung aus.
Am 1. April 2006 wurde auf seinen Antrag das Insolvenzverfahren
über das Vermögen des Antragstellers eröffnet, ein Insolvenzverwalter
bestimmt und Termin zur Wahl eines Gläubigerausschusses und Prü-
fungstermin auf den 29. Juni 2006 festgelegt.
Der Senat für Notarsachen bei dem Kammergericht hat den gegen
die endgültige Amtsenthebung gerichteten Antrag auf gerichtliche Ent-
scheidung mit Beschluss vom 12. Juli 2006 zurückgewiesen. Hiergegen
richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
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II. Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.
Nach rechtskräftigem Abschluss des Vorschaltverfahrens gemäß
§ 50 Abs. 3 Satz 3 BNotO stehen die dort zu den Amtsenthebungsgrün-
den getroffenen tatsächlichen Feststellungen im anschließenden Streit
um die Rechtmäßigkeit der endgültigen Amtsenthebung des Notars nicht
mehr zur Überprüfung an (Senat, BGHZ 44, 65, 72; 78, 229, 230 f.; 149,
230, 232). Eine spätere Änderung der Sachlage ist nach der ständigen
Rechtsprechung des Senats nur beachtlich, wenn nach Abschluss des
Vorschaltverfahrens, aber vor der Entscheidung der Justizverwaltung
über die endgültige Amtsenthebung des Notars Entwicklungen eintreten,
die eine abweichende Beurteilung der Amtsenthebungsgründe nach § 50
Abs. 1 Nr. 8 BNotO gebieten. Umstände, die sich erst nach dem Be-
scheid der Justizverwaltung über die Amtsenthebung des Notars erge-
ben, sind dagegen unbeachtlich (BGHZ 149, 230, 233 ff.; Beschlüsse
vom 22. März 2004 - NotZ 23/03 - ZNotP 2004, 324, 325 = DNotZ 2004,
886 und 12. Juli 2004 - NotZ 29/03).
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Inwieweit an diesen Grundsätzen noch festgehalten werden kann
angesichts der
im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom
31. August 2005 (NJW 2005, 3057) im Falle einer von der Gläubiger-
sammlung geforderten Erstellung eines Insolvenzplanes unter "vorläufi-
ger Fortführung des Notariats" geäußerten verfassungsrechtlichen Be-
denken, ob generell Veränderungen der Sach- und Rechtslage nach der
auf endgültige Amtsenthebung lautenden Verwaltungsentscheidung un-
berücksichtigt gelassen werden dürfen (vgl. Schlick, ZNotP 2006, 362,
372), bedarf - wie bereits die Vorinstanz zutreffend angenommen hat -
auch hier keiner Erörterung. Denn es bestehen nach wie vor keinerlei
Anhaltspunkte, die auf eine beachtliche Änderung der Verhältnisse zu-
gunsten des Antragstellers hindeuten könnten. Der Senat kann dessen
Vorbringen nicht entnehmen, dass seit der Entscheidung über die end-
gültige Amtsenthebung Umstände eingetreten wären, die eine abwei-
chende Würdigung der im Vorschaltverfahren festgestellten Amtsenthe-
bungsgründe erforderten.
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Gegen die vom Senat für Notarsachen beim Kammergericht bean-
standungsfrei festgestellte desolate Vermögenslage sowie ungeordneten
Wirtschaftsverhältnisse aufgrund einer Vielzahl von Gläubigern, zahlrei-
cher Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und eines fortbestehenden ho-
hen Bestandes von Verbindlichkeiten in einer Größenordnung, die die
Schuldenlast bei Abschluss des Vorschaltverfahrens
in Höhe von
1,7 Mio. € noch erheblich übersteigt, hat der Antragsteller auch im Be-
schwerdeverfahren nichts Substantielles vorzubringen vermocht. Mit dem
Hinweis auf die erfolgte Eröffnung des Insolvenzverfahrens allein ist eine
entscheidende Verbesserung seiner finanziellen Situation, die die fest-
gestellten Voraussetzungen für eine endgültige Amtsenthebung nach
§ 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO in Frage stellen könnten, nicht dargetan. Zur
Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat insgesamt auf die zu-
treffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug.
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Diese tragen auch mit Blick auf die vom Bundesverfassungsgericht
im Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren erkannte Möglichkeit
einer günstigeren Prognose für die Vermögensentwicklung aufgrund der
im damaligen Verfahren vom Oberlandesgericht herausgestellten Beson-
derheiten des konkreten Falles. Hier hat der Antragsteller in der mündli-
chen Verhandlung vor dem Kammergericht am 12. Juli 2006 lediglich er-
klärt, in etwa zwei bis drei Wochen werde der Insolvenzverwalter die an-
gemeldeten Forderungen überprüft haben, und er werde dann in der La-
ge sein, eine konkrete Aufstellung über die Verbindlichkeiten und das
vorhandene Vermögen vorzulegen; darüber hinaus werde er in den
nächsten Wochen mit dem Insolvenzverwalter einen Insolvenzplan erar-
beiten. Letzteres Vorbringen hat er im Schriftsatz vom 2. Oktober 2006
und in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat lediglich wiederholt.
Mit der bloßen Hoffnung auf einen Insolvenzplan zeichnet sich aber nicht
einmal die Möglichkeit etwas konkreter ab, dass sich in absehbarer Zeit
seine Vermögenssituation verbessern und die damit verbundene Gefähr-
dung der Interessen der Rechtsuchenden verringern könnte, geschweige
denn, dass er in einem überschaubaren Zeitrahmen schuldenfrei sein
werde.
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An dem seit dem Vorschaltverfahren bestehenden Amtsenthe-
bungsgrund des § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO hat daher auch das im April
2006 eingeleitete Insolvenzverfahren nichts zu ändern vermocht. Weitere
Umstände, die eine dem Antragsteller günstigere Beurteilung erlauben
könnten, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich.
Schlick Wendt Becker
Lintz Dr. Bauer
Vorinstanz:
KG Berlin, Entscheidung vom 12.07.2006 - Not 1/06 -