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BGH Beschluss vom 20.11.2006 – NotZ 34/06
Senat fuer Notarsachen
BUNDESGERICHTSHOF
NotZ 34/06
BESCHLUSS
Verkündet am 20. November 2006 Freitag Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Verfahren
wegen endgültiger Amtsenthebung
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 20. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Rich-
ter Wendt und Becker sowie die Notare Dr. Lintz und Justizrat Dr. Bauer
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
des Senats für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Celle vom
20. Juli 2006 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-
rens zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerdeverfah-
ren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 €
festgesetzt.
Gründe:
I.
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Der Antragsteller ist seit 1980 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und
wurde im Jahr 1984 zum Notar mit Amtssitz in W. (Oberlandesgerichtsbe-
zirk Oldenburg) bestellt.
Mit Bescheid vom 14. Juni 2005 hat der Antragsgegner dem Antragstel-
ler mitgeteilt, dass er dessen Amtsenthebung gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO
beabsichtige, weil die Art der Wirtschaftsführung des Antragstellers die Interes-
sen der Rechtsuchenden gefährde. Der hiergegen gerichtete Antrag auf gericht-
liche Entscheidung ist ohne Erfolg geblieben; vielmehr hat das Oberlandesge-
richt festgestellt (§ 50 Abs. 3 Satz 3 BNotO), dass die Voraussetzungen für die
endgültige Amtsenthebung des Antragstellers gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO
vorliegen. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen diese Entschei-
dung hat der Senat mit Beschluss vom 20. März 2006 (NotZ 48/05) zurückge-
wiesen. Die hiergegen vom Antragsteller erhobene Verfassungsbeschwerde hat
die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit Be-
schluss vom 2. Mai 2006 (1 BvR 795/06) nicht zur Entscheidung angenommen.
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Mit Bescheid vom 21. März 2006 hat der Antragsgegner den Antragstel-
ler gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO endgültig seines Amtes als Notar enthoben.
Den hiergegen vom Antragsteller gestellten Antrag auf gerichtliche Entschei-
dung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die so-
fortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
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Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 111 Abs. 4 BNotO, § 42 Abs. 4 BRAO),
bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.
Ist im Verfahren nach § 50 Abs. 3 Satz 3 BNotO festgestellt, dass gegen
den Notar einer der Amtsenthebungsgründe des § 50 Abs. 1 Nrn. 5 bis 9
BNotO vorliegt, ist es diesem grundsätzlich verwehrt, die nachfolgende endgül-
tige Amtsenthebung mit der Begründung anzufechten, der Amtsenthebungs-
grund sei nicht gegeben. Vielmehr ist die Feststellung des Amtsenthebungs-
grundes für den anschließenden Streit über die Rechtmäßigkeit der endgültigen
Amtsenthebung im Allgemeinen bindend. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der
Notar durch einen entsprechenden Antrag eine gerichtliche Entscheidung über
das Vorliegen des Amtsenthebungsgrundes herbeigeführt hat (st. Senatsrecht-
sprechung, s. etwa BGHZ 44, 65, 72; 78, 229, 230 f.; 149, 230, 232; Beschluss
vom 22. März 2004 - NotZ 23/03 = NJW 2004, 2018); hiergegen bestehen unter
verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten keine Bedenken (BVerfG NJW 2005,
3057). Ob an der Ansicht des Senats festzuhalten ist, dass diese Grundsätze
entsprechend auch dann gelten, wenn der Notar, nachdem ihm die Justizver-
waltung ihre Absicht seiner Amtsenthebung aus einem der Gründe des § 50
Abs. 1 Nrn. 5 bis 9 BNotO eröffnet hat, von seinem Antragsrecht nach § 50 Abs.
3 Satz 3 BNotO keinen oder keinen rechtzeitigen Gebrauch macht (vgl. Senat
BGHZ 78, 232, 233 f.; 149, 230, 232; Beschluss vom 22. März 2004
aaO), oder ob die von der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfas-
sungsgerichts hiergegen geäußerten Bedenken (BVerfG NJW 2005, 3057 f.)
insoweit eine Abkehr von dieser Rechtsprechung veranlassen, bedarf keiner
Entscheidung; denn ein derartiger Fall liegt hier nicht vor.
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Im Verfahren über die endgültige Amtsenthebung sind jedoch solche
Umstände zu berücksichtigen, die nach Abschluss des Vorschaltverfahrens
nach § 50 Abs. 3 Satz 3 BNotO und vor dem Ausspruch der endgültigen Amts-
enthebung durch die Justizverwaltung eingetreten sind (Senat, BGHZ 149, 230,
233 ff.; Beschluss vom 22. März 2004 aaO). Auch gegen diese Rechtsauffas-
sung des Senats hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfas-
sungsgerichts Bedenken insoweit erhoben, als es dem Notar danach verwehrt
ist, gegen die Rechtmäßigkeit seiner endgültigen Amtsenthebung Umstände
geltend zu machen, die erst nach dem Ausspruch der endgültigen Amtsenthe-
bung durch die Justizverwaltung entstanden sind (BVerfG NJW 2005, 3057,
3058). Hierzu ist aber ebenfalls keine nähere Erörterung veranlasst; denn auch
diese Bedenken sind vorliegend nicht von entscheidungserheblichem Belang.
Der Antragsteller zeigt keine nach dem Bescheid des Antragsgegners vom
21. März 2006 eingetretenen Umstände auf, die die Annahme rechtfertigen
könnten, durch die Art seiner Wirtschaftsführung seien die Interessen der
Rechtsuchenden nicht mehr gefährdet:
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Das schriftsätzliche Vorbringen des Antragstellers vor dem Oberlandes-
gericht und dem Senat erschöpft sich der Sache nach im Wesentlichen in dem
Versuch aufzuzeigen, dass aus verschiedenen einfach- und verfassungsrechtli-
chen Gründen das Vorliegen des Amtsenthebungsgrundes im Verfahren nach
§ 50 Abs. 3 Satz 3 BNotO nicht hätte festgestellt werden dürfen. Damit kann er
- wie oben dargelegt - nicht mehr gehört werden. Aus dem Beschluss des Se-
nats vom 20. März 2006 sowie dem Beschluss der 3. Kammer des Ersten Se-
nats des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Mai 2006 ergibt sich im Übrigen
das Gegenteil. Darüber hinaus hat der Antragsteller in der mündlichen Verhand-
lung vor dem Oberlandesgericht vom 20. Juli 2006 lediglich einige Schreiben
von Banken, Versicherungen und dem zuständigen Finanzamt vorgelegt, die
kurz vor dieser Verhandlung erstellt worden waren, und in der Beschwerde-
schrift den Nachweis einer Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse ange-
kündigt. Damit ist indessen nicht belegt, dass der Amtsenthebungsgrund gegen
den Antragsteller entfallen ist. Den vorgelegten Schreiben lässt sich zwar ent-
nehmen, dass der Antragsteller jedenfalls zum 17. Juli 2006 den ursprünglichen
Sollsaldo auf seinem Geschäftskonto bei der O. Landesbank fast
vollständig ausgeglichen sowie sein Darlehen bei der Sparkasse L. -W.
teilweise zurückgeführt hatte und diese Sparkasse zu einer weiteren Kreditge-
währung an den Antragsteller bereit wäre. Eine Rückkehr zu einer geordneten
Art der Wirtschaftsführung ist daraus jedoch nicht ersichtlich. Dies gilt insbe-
sondere auch mit Blick auf das vom Antragsteller vorgelegte Schreiben des Fi-
nanzamts L. vom 17. Juli 2006, aus dem sich ergibt, dass der Antragsteller
relativ geringfügige Steuerforderungen nicht zum Fälligkeitstermin erfüllt hat, so
dass bereits ein Säumniszuschlag festgesetzt werden musste. Sonstige Belege
für eine umfassende Bereinigung seiner Vermögenslage, die die Bewertung
rechtfertigen könnten, der Antragsteller sei wieder zu einer ordnungsgemäßen
Art der Wirtschaftsführung zurückgekehrt, hat er nicht beigebracht. Im Gegenteil
sind seit dem Bescheid des Antragsgegners vom 21. März 2006 acht Vollstre-
ckungsanträge gegen den Antragsteller eingegangen, davon sechs noch nach
der Entscheidung des Oberlandesgerichts. Dies zeigt, dass sich an der Art der
Wirtschaftsführung des Antragstellers, trotz der behaupteten Besserung seiner
wirtschaftlichen Verhältnisse, nichts geändert hat. Da sein Vorbringen somit
keine nach Ausspruch der endgültigen Amtsenthebung eingetretenen Umstän-
de aufzeigt, die seinem Rechtsschutzbegehrens zum Erfolg verhelfen könnten,
braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob derartige Umstände zur Aufhebung
des Bescheids des Antragsgegners vom 21. März 2006 führen könnten.
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Die sofortige Beschwerde ist daher zurückzuweisen.
Schlick Wendt Becker
Lintz Bauer
Vorinstanz:
OLG Celle, Entscheidung vom 20.07.2006 - Not 8/06 -