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BGH Beschluss vom 21.11.2006 – AnwZ (B) 39/06

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 39/06

BESCHLUSS

vom

21. November 2006

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Rechtsanwaltszulassung aus Gründen des Vermögensverfalls

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Vorsitzenden Richter Basdorf, die

Richter Dr. Ernemann und Dr. Schmidt-Räntsch sowie die Rechtsanwälte

Dr. Wüllrich, Dr. Frey und Prof. Dr. Quaas

am 21. November 2006

beschlossen:

Der Antragsteller hat die Kosten des in der Hauptsache erledigten

Verfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht er-

stattet.

Der Gegenstandswert wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe:

1

Bei der nach §§ 91a ZPO, 13a FGG, 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO nach billi-

gem Ermessen zu treffenden Kostenentscheidung hat sich der Senat daran ori-

entiert, dass die sofortige Beschwerde des Antragstellers ohne Erfolg geblieben

wäre. Der Vermögensverfall des Antragstellers wurde bei Erlass des Widerrufs-

bescheids vom 2. November 2005 aufgrund seiner Eintragungen in das

Schuldnerverzeichnis gesetzlich vermutet. Dass sich die wirtschaftliche Lage

bei Erlass des Bescheids oder später konsolidiert hätte, war und ist nicht er-

kennbar.

2

Bei der Bemessung des Gegenstandswerts geht der Senat davon aus,

dass sich die sofortige Beschwerde nur gegen die Entscheidung in der Haupt-

sache, nicht auch gegen die Versagung der Wiederherstellung der aufschie-

benden Wirkung richtete.

Hirsch Basdorf Ernemann Schmidt-Räntsch

Wüllrich Frey Quaas

Vorinstanz:

AGH Celle, Entscheidung vom 27.02.2006 - AGH 29/05 -