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BGH Beschluss vom 21.11.2006 – AnwZ (B) 39/06
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 39/06
BESCHLUSS
vom
21. November 2006
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Rechtsanwaltszulassung aus Gründen des Vermögensverfalls
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Vorsitzenden Richter Basdorf, die
Richter Dr. Ernemann und Dr. Schmidt-Räntsch sowie die Rechtsanwälte
Dr. Wüllrich, Dr. Frey und Prof. Dr. Quaas
am 21. November 2006
beschlossen:
Der Antragsteller hat die Kosten des in der Hauptsache erledigten
Verfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht er-
stattet.
Der Gegenstandswert wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe:
1
Bei der nach §§ 91a ZPO, 13a FGG, 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO nach billi-
gem Ermessen zu treffenden Kostenentscheidung hat sich der Senat daran ori-
entiert, dass die sofortige Beschwerde des Antragstellers ohne Erfolg geblieben
wäre. Der Vermögensverfall des Antragstellers wurde bei Erlass des Widerrufs-
bescheids vom 2. November 2005 aufgrund seiner Eintragungen in das
Schuldnerverzeichnis gesetzlich vermutet. Dass sich die wirtschaftliche Lage
bei Erlass des Bescheids oder später konsolidiert hätte, war und ist nicht er-
kennbar.
2
Bei der Bemessung des Gegenstandswerts geht der Senat davon aus,
dass sich die sofortige Beschwerde nur gegen die Entscheidung in der Haupt-
sache, nicht auch gegen die Versagung der Wiederherstellung der aufschie-
benden Wirkung richtete.
Hirsch Basdorf Ernemann Schmidt-Räntsch
Wüllrich Frey Quaas
Vorinstanz:
AGH Celle, Entscheidung vom 27.02.2006 - AGH 29/05 -