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BGH Beschluss vom 21.11.2006 – AnwZ (B) 49/05

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 49/05

BESCHLUSS

vom

21. November 2006

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden

Richter am Bundesgerichtshof Terno, die Richterin Dr. Otten, die Richter

Dr. Ernemann und Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich, Dr. Frey

und Prof. Dr. Quaas

am 21. November 2006

beschlossen:

Die Hauptsache ist erledigt.

Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben.

Außergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

1

Der Antragsteller ist seit dem 26. Mai 1983 zur Rechtsanwaltschaft zuge-

lassen. Die Zulassung bestand zuletzt bei dem Amtsgericht K. , dem Landge-

richt B. und dem Oberlandesgericht K. . Mit Verfügung vom 26. April 2004

widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsan-

waltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls.

2

Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-

rückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt.

Während des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin ihre Widerrufs-

verfügung mit Bescheid vom 23. August 2006 zurückgenommen, nachdem das

Amtsgericht B. mit Beschluss vom 12. Juni 2006 ( IN /03) dem An-

tragsteller im Insolvenzverfahren über dessen Vermögen die Restschuldbefrei-

ung angekündigt hatte. Die Antragsgegnerin hat daraufhin die Hauptsache für

erledigt erklärt und beantragt, dem Antragsteller die Kosten aufzuerlegen.

3

Durch Rücknahme der Widerrufsverfügung hat sich die Hauptsache im

II.

vorliegenden Beschwerdeverfahren erledigt. Dies war im Tenor der Entschei-

dung klarstellend auszusprechen (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Januar 2002

- AnwZ(B) 2/01 m.w.Nachw.). Über die Verfahrenskosten und die notwendigen

Auslagen der Beteiligten war nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung

des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (§ 42 Abs. 6 Satz 1

BRAO, § 13a Abs. 1 Satz 1 FGG, § 91a ZPO). Danach konnten dem An-

tragsteller nicht, wie von der Antragsgegnerin beantragt, die Kosten des Verfah-

rens auferlegt werden. Denn das Rechtsmittel des Antragstellers hätte wegen

Wegfall des Widerrufsgrundes - nachträgliche Konsolidierung der Vermögens-

verhältnisse des Antragstellers - Erfolg gehabt, wenn sich nicht die Hauptsache

durch Rücknahme der Widerrufsverfügung seitens der Antragsgegnerin erledigt

hätte. Da der Widerrufsgrund aber erst im Beschwerdeverfahren weggefallen

ist, entspricht es nicht der Billigkeit, eine Erstattung der außergerichtlichen Aus-

lagen des Antragstellers anzuordnen.

Terno

Otten

Ernemann

Frellesen

Wüllrich

Frey

Quaas

Vorinstanz:

AGH Hamm, Entscheidung vom 19.11.2004 - 1 ZU 53/04 -