Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 22.11.2006 – AnwZ (B) 60/05

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ(B) 60/05

BESCHLUSS

vom

22. November 2006

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Vorsitzenden Richter Basdorf, die

Richterin Dr. Otten, den Richter Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Dr. Frey,

Dr. Wosgien und Prof. Dr. Quaas

am 22. November 2006

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss

des 5. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 24. Mai

2005 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen

und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstan-

denen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller wurde am 5. Januar 2002 erneut zur Rechtsanwalt-

schaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und dem Landgericht B.

sowie bei dem Oberlandesgericht B. zugelassen. Mit Verfügung

vom 6. Juli 2004 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung nach § 14 Abs. 2

Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls sowie nach § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO we-

gen fehlender Berufshaftpflichtversicherung; zugleich ordnete sie die sofortige

Vollziehung ihrer Widerrufsverfügung an. Mit Bescheid vom 20. Juli 2004 hob

die Antragsgegnerin die Anordnung des Sofortvollzugs auf, nachdem die Haft-

pflichtversicherung des Antragstellers wieder in Kraft getreten war.

2

Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-

rückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Be-

schwerde. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 3. Juli 2006 ha-

ben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren ein-

verstanden erklärt.

II.

4

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), hat in der

Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwalt-

schaft ist zu Recht wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) widerru-

fen worden.

1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-

schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,

es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet

sind. Diese Voraussetzungen waren im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung er-

füllt.

5

a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-

te, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht

ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen;

Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und

Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn. Der Vermögensverfall wird nach § 14

Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstre-

ckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen ist.

6

Der Antragsteller war im Zeitpunkt des Widerrufs mit zwei Haftbefehlen

im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts B. - Zweigstelle P. - ein-

getragen (M /04 und M /04). Die dadurch begründete Vermutung für ei-

nen Vermögensverfall ist nicht bereits dadurch widerlegt, dass der Antragsteller

die den Haftbefehlen zugrunde liegenden Forderungen der C. Bank in Höhe

von 4.180,90 € (M /04) und die (allerdings nur noch geringfügige) Rest-

schuld gegenüber der Consulting-Bau M. A. GmbH (M /04)

kurz nach Erlass der Widerrufsverfügung beglichen hat und die Eintragungen

im Schuldnerverzeichnis daraufhin im August 2004 gelöscht wurden; um die

Vermutung des Vermögensverfalls zu widerlegen, muss der Rechtsanwalt viel-

mehr seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darlegen

(st.Rspr.; Senatsbeschluss vom 25. März 1991 - AnwZ(B) 80/90, NJW 1991,

2083 unter II 1 a). Daran fehlt es. Der Antragsteller hat es nicht nur vor Erlass

der Widerrufsverfügung an einer entsprechenden Mitwirkung zur Aufklärung

seiner Vermögensverhältnisse, zu der er nach § 36 a Abs. 2 BRAO verpflichtet

ist (Senatsbeschluss vom 25. März 1991, aaO), fehlen lassen, sondern hat

auch im gerichtlichen Verfahren nicht darzulegen vermocht, dass seine Vermö-

gensverhältnisse im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung entgegen der gesetzli-

chen Vermutung in Ordnung waren. Hierfür reicht der Nachweis der nachträgli-

chen Tilgung (nur) der Forderungen, die der Eintragung im Schuldnerverzeich-

nis zugrunde lagen, nicht aus. Die Antragsgegnerin und der Anwaltsgerichtshof

sind deshalb aufgrund der Vermutung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO mit Recht

davon ausgegangen, dass sich der Antragsteller im Zeitpunkt der Widerrufsver-

fügung in Vermögensverfall befand.

7

b) Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer Gefährdung der Inte-

ressen der Rechtsuchenden, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des

Rechtsanwalts mit Mandantengeldern und den darauf möglichen Zugriff von

Gläubigern des Rechtsanwalts. Anhaltspunkte dafür, dass eine Gefährdung der

Interessen der Rechtsuchenden bei Erlass der Widerrufsverfügung ausnahms-

weise nicht gegeben war, sind weder dargetan noch ersichtlich. Der Umstand,

dass der Antragsteller nach seinen Angaben kein Fremdgeld annimmt und ver-

waltet, sondern Zahlungen für die Mandanten direkt an diese geleistet werden,

vermag eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden nicht zuverlässig

auszuschließen, weil ein solches Vorgehen allein vom Willen des Antragstellers

abhängt und nicht kontrollierbar ist (vgl. Senatsbeschluss vom 25. März 1991

- AnwZ(B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102, unter II 1 b).

9

2. Der Widerrufsgrund ist auch nicht nachträglich entfallen.

Soweit der Antragsteller im Beschwerdeverfahren geltend macht, dass

seine Vermögensverhältnisse zwischenzeitlich wieder geordnet seien, ist dieses

Vorbringen zwar im laufenden Verfahren noch zu berücksichtigen (BGHZ 75,

356). Die Voraussetzungen für eine nachträgliche Konsolidierung seiner Ver-

mögensverhältnisse hat der Antragsteller jedoch nicht dargetan.

10

Zwar sind die im Zeitpunkt des Widerrufs bestehenden Eintragungen des

Antragstellers im Schuldnerverzeichnis nach Erlass der Widerrufsverfügung

gelöscht worden. Im Beschwerdeverfahren ist aber aufgrund der vom Senat

eingeholten Mitteilung des Amtsgerichts B. - Zweigstelle P. - vom

17. Oktober 2006 bekannt geworden, dass gegen den Antragsteller erneut voll-

streckt wird, unter anderem aufgrund eines Vollstreckungsersuchens des

Hauptzollamts R. vom 1. Juni 2006 wegen einer Forderung in Höhe

von 1.249,72 € (M /06); in zwei weiteren Vollstreckungsverfahren (M /06

und M /06) ist der Widerspruch des Antragstellers gegen seine Verpflich-

tung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zurückgewiesen worden.

Die diesen aktuellen Vollstreckungsmaßnahmen zugrunde liegenden Forderun-

gen hat der Antragsteller entgegen den gerichtlichen Verfügungen vom 19. Juni

und 23. August 2006, mit denen er (erneut) dazu aufgefordert worden war, sei-

ne Verbindlichkeiten anzugeben, nicht offenbart. Er hat auch die im Schreiben

der Antragsgegnerin vom 7. Juli 2006 enthaltene Frage nach weiteren Verbind-

lichkeiten, zu deren Beantwortung sich der Antragsteller in der mündlichen Ver-

handlung vor dem Senat verpflichtet hatte, nicht beantwortet und hat die Aus-

kunft über bestehende Steuerrückstände sowie über seine monatlichen Ein-

nahmen und Ausgaben in seinem Schreiben vom 4. August 2006 ausdrücklich

verweigert. Unter diesen Umständen fehlt es nach wie vor an der für den

Nachweis eines zweifelsfreien Wegfalls des Widerrufsgrundes erforderlichen

Mitwirkung des Antragstellers an einer Aufklärung seiner Vermögensverhältnis-

se. Aus diesem Grund und angesichts der erneuten Vollstreckungsmaßnahmen

ist auch im Beschwerdeverfahren davon auszugehen, dass sich der Antragstel-

ler weiterhin in Vermögensverfall befindet und die damit verbundene Gefähr-

dung der Interessen der Rechtsuchenden fortbesteht.

11

3. Der Senat kann ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden,

nachdem sich die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung am 3. Juli 2006

mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt haben.

Der nachträgliche Widerruf dieser Erklärung im Schriftsatz des Antragstellers

vom 2. Oktober 2006 steht dem nicht entgegen. Denn eine wesentliche Ände-

rung der Prozesslage, die den Widerruf rechtfertigen könnte (§ 128 Abs. 2

Satz 1 ZPO analog; vgl. Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2004 - AnwZ(B)

72/02, NJW 2005, 1420, unter II 3), hat der Antragsteller nicht dargetan und ist

auch nicht zu ersehen.

Hirsch

Basdorf

Otten

Frellesen

Frey

Wosgien

Quaas

Vorinstanz:

AGH München, Entscheidung vom 24.05.2005 - BayAGH I - 17/04 -