Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 23.11.2006 – IX ZB 244/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 244/05

BESCHLUSS

vom

23. November 2006

in dem Restschuldbefreiungsverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den

Richter Dr. Detlev Fischer

am 23. November 2006

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer

des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 15. Dezember 2004

wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 296 Abs. 3 Satz 1, § 6 Abs. 1, § 7

InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig. Die

Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung

des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert

eine Entscheidung des Insolvenzgerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).

2

Die Entscheidung über die Versagung der Restschuldbefreiung wird von

der Erwägung getragen, dass der Schuldner einen Betrag von 1.620 Euro nicht

an den Treuhänder abgeführt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläu-

biger beeinträchtigt hat (§ 296 Abs. 1 InsO). Das Insolvenzgericht hat in seinem

Nichtabhilfebeschluss vom 15. Oktober 2004, auf den sich die Beschwerdeent-

scheidung bezieht, nach Würdigung der Umstände des zu entscheidenden Ein-

zelfalles den Zugang der Aufforderungsschreiben des Treuhänders festgestellt.

Ein Zulässigkeitsgrund ist insoweit nicht ersichtlich. Die zusätzlichen Hinweise

des Beschwerdegerichts zu weiteren Versagungsgründen sind nicht entschei-

dungserheblich. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 ZPO abge-

sehen.

Dr. Gero Fischer Vill Cierniak

Lohmann Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

AG Ludwigshafen am Rhein, Entscheidung vom 15.10.2004 - 3 IK 11/00 -

LG Frankenthal, Entscheidung vom 15.12.2004 - 1 T 302/04 -