BGH Beschluss vom 23.11.2006 – IX ZB 244/05
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 244/05
BESCHLUSS
vom
23. November 2006
in dem Restschuldbefreiungsverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den
Richter Dr. Detlev Fischer
am 23. November 2006
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer
des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 15. Dezember 2004
wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 296 Abs. 3 Satz 1, § 6 Abs. 1, § 7
InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig. Die
Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung
des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert
eine Entscheidung des Insolvenzgerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
Die Entscheidung über die Versagung der Restschuldbefreiung wird von
der Erwägung getragen, dass der Schuldner einen Betrag von 1.620 Euro nicht
an den Treuhänder abgeführt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläu-
biger beeinträchtigt hat (§ 296 Abs. 1 InsO). Das Insolvenzgericht hat in seinem
Nichtabhilfebeschluss vom 15. Oktober 2004, auf den sich die Beschwerdeent-
scheidung bezieht, nach Würdigung der Umstände des zu entscheidenden Ein-
zelfalles den Zugang der Aufforderungsschreiben des Treuhänders festgestellt.
Ein Zulässigkeitsgrund ist insoweit nicht ersichtlich. Die zusätzlichen Hinweise
des Beschwerdegerichts zu weiteren Versagungsgründen sind nicht entschei-
dungserheblich. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 ZPO abge-
sehen.
Dr. Gero Fischer Vill Cierniak
Lohmann Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
AG Ludwigshafen am Rhein, Entscheidung vom 15.10.2004 - 3 IK 11/00 -
LG Frankenthal, Entscheidung vom 15.12.2004 - 1 T 302/04 -