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BGH Beschluss vom 24.11.2006 – BLw 11/06
Senat fuer Landwirtschaftssachen
BUNDESGERICHTSHOF
BLw 11/06
BESCHLUSS
vom
24. November 2006
in der Landwirtschaftssache
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 24. November
2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter
Dr. Lemke und Dr. Czub sowie die ehrenamtlichen Richter Andreae und Kees
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 wird der
Beschluss des Senats für Landwirtschaftssachen des Thüringer
Oberlandesgerichts in Jena vom 26. Januar 2006 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten
des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht
zurückverwiesen.
Der Gegenstandwert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
900 €.
Gründe:
I.
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Der Beteiligte zu 2, der im Hauptberuf Architekt ist, kaufte mit notariell
beurkundetem Vertrag vom 19. Januar 2004 über 7,95 ha landwirtschaftlich
genutzte, zum größten Teil von dem Verkäufer an eine Agrargenossenschaft
verpachtete Flächen in T. .
In dem auf Antrag der Notarin für die Vertragsparteien von der Beteiligten
zu 3 (Genehmigungsbehörde) eingeleiteten Verfahren nach dem Grund-
stücksverkehrsgesetz zeigte die Pächterin, die insgesamt 1.150 ha landwirt-
schaftliche Flächen bewirtschaftet, von denen aber nur 10 ha eigene Flächen
sind, ihr Interesse an dem Erwerb des verkauften Grundstücks und die Bereit-
schaft zur Zahlung des im Kaufvertrag vereinbarten Preises zuzüglich der durch
eine Ausübung des gesetzlichen Vorkaufsrechts entstehenden weiteren Kosten
an. Die Beteiligte zu 5 (Siedlungsunternehmen) erklärte, das gesetzliche Vor-
kaufsrecht auszuüben, worüber die Beteiligte zu 4 (Siedlungsbehörde) die
Beteiligte zu 3 informierte.
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Die Beteiligte zu 3 übersandte der Notarin und den Vertragsparteien die
Mitteilung über die Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts und teilte
mit, dass die beantragte Genehmigung zu versagen sei, weil der Beteiligte zu 2
Nichtlandwirt sei und die Pächterin die bewirtschafteten Flächen zur
Aufstockung ihres landwirtschaftlichen Betriebes benötige und zum Erwerb des
Grundstücks zu den Konditionen des Kaufvertrages willens und in der Lage sei.
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Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat dem Antrag auf gerichtliche
Entscheidung stattgegeben und in dem Beschluss die Genehmigung nach dem
Grundstücksverkehrsgesetz erteilt. Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts
hat der Beteiligte zu 1 als die der Beteiligten zu 3 übergeordnete Behörde Be-
schwerde eingelegt. Das Oberlandesgericht (Landwirtschaftssenat) hat die Be-
schwerde zurückgewiesen. Mit der - zugelassenen - Rechtsbeschwerde will der
Beteiligte zu 1 die Zurückweisung des Antrags auf Genehmigung durch
gerichtliche Entscheidung erreichen.
II.
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Das Beschwerdegericht meint, die Genehmigung nach dem Grund-
stücksverkehrsgesetz könne nicht versagt werden, weil das Vorkaufsrecht des
Siedlungsunternehmens nach § 4 Abs. 1 RSG - jedenfalls im Zeitpunkt der
Entscheidung über die Beschwerde - nicht bestehe. Der in Betracht kommende
Versagungsgrund der ungesunden Bodenverteilung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1
GrdstVG liege nicht vor.
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Zwar sei der Beschwerdeführerin einzuräumen, dass weder bei der
Mitteilung über die Ausübung des Vorkaufsrechts noch in dem Zeitpunkt der
erstinstanzlichen Entscheidung die Voraussetzungen für eine Genehmigung
des Vertrages nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG vorgelegen hätten. Damals wäre
diese zu versagen gewesen, weil der Beteiligte zu 2 Nichtlandwirt gewesen sei
und Landwirte die verkaufte Fläche dringend zur Aufstockung ihres Betriebes
benötigten und zu einem Erwerb zu den Konditionen des vorgelegten Vertrages
bereit und in der Lage gewesen seien. Nach dem erstinstanzlichen Sachvortrag
des Beteiligten zu 2 habe nicht angenommen werden können, dass dieser
einen landwirtschaftlichen Betrieb führe, der sich zu einem leistungsfähigen
Nebenerwerbsbetrieb entwickeln könne.
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Das von dem Beteiligten zu 2 mehrfach geänderte und den veränderten
Gegebenheiten angepasste Betriebskonzept lasse indes nunmehr auf Grund
des Ergebnisses des eingeholten Sachverständigengutachtens den Schluss zu,
dass dem Beteiligten zu 2 unter Inanspruchnahme beantragter Fördergelder
aus dem Betrieb ein Gewinn verbleibe, der eine nennenswerte Einnahmequelle
bilde.
III.
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1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig (§ 24 Abs. 1 LwVG).
Das Rubrum ist allerdings dahin zu ändern, dass als übergeordnete Be-
hörde das zuständige Ministerium und nicht das Land Beteiligter im Verfahren
ist. Nach § 32 Abs. 2 Satz 3 LwVG gilt die übergeordnete Behörde und nicht die
vertretene Gebietskörperschaft als Beteiligte, wenn sie - wie hier - von ihrem
Beschwerderecht aus § 32 Abs. 2 Satz 2 LwVG Gebrauch gemacht hat.
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2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.
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a) Rechtsfehlerfrei
ist das Beschwerdegericht allerdings davon
ausgegangen, dass die Beteiligte zu 5 das gesetzliche Vorkaufsrecht aus § 4
Abs. 1 Satz 1 RSG ausüben kann, wenn die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GrdstVG
erforderliche Genehmigung nach § 9 GrdstVG zu versagen gewesen wäre.
Ebenfalls noch zutreffend ist seine Annahme, dass der Verkauf eines land-
wirtschaftlichen Grundstücks an einen Nichtlandwirt, obwohl ein Landwirt dieses
zur Aufstockung seines Betriebes benötigt und bereit und in der Lage ist, das
Grundstück zu den Bedingungen des Kaufvertrages zu erwerben, eine
ungesunde Verteilung des Grund und Bodens bedeutet und damit einen
Versagungsgrund nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG begründet (ständige
Rechtsprechung des Senats: BGHZ 75, 81, 83; 94, 292, 295 und 112, 86, 88).
Der Verkauf eines landwirtschaftlichen Grundstücks an den Nichtlandwirt
widerspricht unter diesen Umständen den Maßnahmen zur Verbesserung der
Agrarstruktur, die
in erster Linie auf die Gründung und den Erhalt
landwirtschaftlicher Betriebe zielen (Senat, Beschl. v. 8. Mai 1998, BLw 2/98,
NJW-RR 1998, 1472).
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b) Rechtsfehlerhaft ist es demgegenüber, dass das Beschwerdegericht
die Rechtmäßigkeit der Ausübung des Vorkaufsrechtes nach den Verhältnissen
im Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde beurteilt hat. Maßgebend
sind dafür vielmehr die tatsächlichen Umstände im Zeitpunkt der Ausübung des
Vorkaufsrechts.
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aa) Das Beschwerdegericht ist mit seiner gegenteiligen Auffassung nicht
nur von den
in dem Beschluss genannten Entscheidungen der
Oberlandesgerichte Naumburg (NL-BzAR 2003, 178 ff.) und Stuttgart (RdL
1991, 330, 331) sowie von der im Schrifttum dazu vertretenen Ansicht (Barn-
stedt/Steffen, LwVG, 7. Aufl., § 1 Rdn. 123) abgewichen. Auch der erkennende
Senat hat die Rechtsfrage bereits in diesem Sinne entschieden (Beschl. v.
8. Mai 1998, BLw 2/98, NJW-RR 1998, 1472; Beschl. v. 26. April 2002, BLw
24/01, veröffentlicht in juris, sowie der - allerdings erst nach der Entscheidung
des Beschwerdegerichts ergangene - Beschl. v. 28. April 2006, BLw 32/05,
NJW-RR 2006, 1245, 1246).
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bb) Der Senat hat keine Veranlassung, an seiner Rechtsprechung nicht
festzuhalten. Die entgegenstehende Auffassung des Beschwerdegerichts ist mit
der Beschränkung der Einwendungen, die nach § 10 RSG nach einer Mitteilung
über die Ausübung des Vorkaufsrechts im gerichtlichen Verfahren noch
zugelassen sind, und der daraus begründeten Rechtsstellung des
vorkaufsberechtigten Siedlungsunternehmens unvereinbar.
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(1) § 10 RSG beschränkt die richterliche Kontrolle auf eine Prüfung der
Rechtmäßigkeit der behördlichen Entscheidung über die Mitteilung der Aus-
übung des Vorkaufsrechts.
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Ob dem Siedlungsunternehmen ein gesetzliches Vorkaufsrecht zusteht,
hängt von der Entscheidung der Genehmigungsbehörde ab, die in § 21
GrdstVG als Mitteilung bezeichnet wird (dazu: Schulte, RdL 1965, 305, 311;
Steffen, RdL 1999, 199, 200). Wenn das Siedlungsunternehmen erklärt, das
gesetzliche Vorkaufsrecht auszuüben, und die Genehmigung zu dem Vertrag
nach § 9 GrdstVG zu versagen ist, hat die Genehmigungsbehörde durch
Mitteilung der Ausübung des Vorkaufsrechts zu entscheiden. Liegt ein
Versagungsgrund dagegen nicht vor oder ist dieser im behördlichen Verfahren
bis dahin von den Vertragsparteien ausgeräumt worden, muss die
Genehmigungsbehörde von der Mitteilung über die Ausübung des
Vorkaufsrechts absehen und die Genehmigung erteilen.
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Mit der rechtmäßigen Entscheidung der Genehmigungsbehörde treten
die zivilrechtlichen Wirkungen der Ausübung des Vorkaufsrechts durch das
Siedlungsunternehmen
ein.
Zwischen
dem Verkäufer
und
dem
Siedlungsunternehmen kommt nach § 8 Abs. 1 Satz 1 RSG, § 464 Abs. 2 BGB
(= § 505 Abs. 2 BGB a.F.) ein Vertrag zu den in dem Vertrag zwischen den
Parteien vereinbarten Konditionen zustande (vgl. Senat, Beschl. v. 13. Mai
1982, V BLw 8/81, NJW 1983, 41).
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§ 10 RSG lässt nach dieser Mitteilung im einem nachfolgenden gericht-
lichen Verfahren nur solche Einwendungen zu, die sich darauf gründen, dass
die Veräußerung entweder keiner Genehmigung bedurfte oder dass die
Genehmigung nicht hätte versagt werden dürfen. Nur wenn diese
Einwendungen
begründet
sind
und
sich
die Entscheidung
der
Genehmigungsbehörde damit als rechtswidrig herausstellt, sind die Folgen der
Ausübung des Vorkaufsrechts nicht eingetreten.
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(2) Das Siedlungsunternehmen erlangt mit der rechtmäßigen Mitteilung
der Genehmigungsbehörde eine Rechtsstellung, die weder die Vertragsparteien
noch die Genehmigungsbehörde selbst diesem wieder entziehen können. Es ist
vor einer einseitigen Vereitelung des Vorkaufsrechts durch die Vertragsparteien
geschützt. Die nach Mitteilung über die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgte
Rücknahme des Genehmigungsantrags bleibt ohne Wirkung (Senat BGHZ 41,
114, 122). Auch die Genehmigungsbehörde kann das durch seine Mitteilung
rechtmäßig ausgeübte gesetzliche Vorkaufsrecht des Siedlungsunternehmens
nicht dadurch zu Fall bringen, dass sie auf Grund veränderter Umstände später
die Genehmigung erteilt (OLG Stuttgart RdL 1991, 330, 331).
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Mit dieser Rechtsstellung des Siedlungsunternehmens wäre es unver-
einbar, wenn der Käufer das ausgeübte Vorkaufsrecht dadurch leer laufen
lassen könnte, dass er erst während des gerichtlichen Verfahrens die Vor-
kehrungen zur Aufnahme einer leistungsfähigen Nebenerwerbslandwirtschaft
trifft (wie hier durch die Teilnahme an einem Lehrgang für landwirtschaftliche
Wildhaltung, das Aufstellen eines Betriebskonzeptes und den Kauf weiterer
landwirtschaftlicher Flächen), so dass nunmehr die Genehmigung erteilt werden
müsste.
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2. Die Rechtsbeschwerde ist auch nicht nach § 27 Abs. 2 Satz 1 LwVG,
§ 561 ZPO zurückzuweisen; die Entscheidung stellt sich - entgegen der Auf-
fassung der Beschwerdeerwiderung - nicht aus anderen Gründen als richtig
dar.
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a) Zu Unrecht meint die Beschwerdeerwiderung, dass die Genehmigung
zur Veräußerung an den Beteiligten zu 2 auch im Zeitpunkt der Ausübung des
Vorkaufsrechts nicht hätte versagt werden dürfen, da die Pächterin auf einen
Erwerb dieser Fläche mit einer Größe von nur 7,85 ha schon deshalb nicht
dringend angewiesen sein könne, weil diese im Verhältnis zu der von der
Pächterin bewirtschafteten Gesamtfläche von 1.150 ha unbedeutend sei.
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Aus den in der Beschwerdeerwiderung genannten Zahlen ergibt sich
bereits der dringende Aufstockungsbedarf für den landwirtschaftlichen Betrieb
der Pächterin. Bei dem hier bestehenden groben Missverhältnis zwischen
Eigenland und Pachtland (10 ha Eigenland; 1.140 ha Pachtflächen) dient die
Vergrößerung des Eigenlandanteils der wirtschaftlichen Stärkung des Betriebes
und damit der Verbesserung der Agrarstruktur (Senat, Beschl. v. 29. Nov. 1996,
BLw 10/96, NJW 1997, 1073, 1075, insoweit in BGHZ 134, 166 nicht abge-
druckt). Das ist auch dann der Fall, wenn - wie hier - der Zuerwerb nur zu einer
geringen Erhöhung des Eigenlandanteils führt. Bei einem groben Missverhältnis
zwischen eigenen und gepachteten Flächen führt jeder Schritt auf dem Weg zu
einem ausgewogenen Verhältnis zu einer strukturellen Verbesserung (Senat,
Beschl. v. 26. April 2002, BLw 36/01, NJW-RR 2002, 1169, 1170).
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b) Die Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts ist entgegen
dem Vorbringen der Beschwerdeerwiderung auch nicht deshalb ausgeschlos-
sen, weil die von der Beteiligten zu 5 als aufstockungsbedürftiger, erwerbs-
bereiter Landwirt bezeichnete Pächterin sich im Pachtvertrag kein vertragliches
Vorkaufsrecht ausbedungen und auf eine Verkaufsofferte des Verkäufers erklärt
haben soll, derzeit über keine Geldmittel für den Erwerb der von ihr
gepachteten
Flächen
zu
verfügen. Ein
solches, möglicherweise
widersprüchliches Verhalten eines aufstockungsbedürftigen Landwirts steht
dem siedlungsrechtlichen Vorkaufsrecht nicht entgegen (OLG Stuttgart RdL
1981, 319, 320; a.A. OLG Köln RdL 1966, 317; OLG Düsseldorf, AgrarR 1974,
257). Eine solche Einschränkung aus dem Verhalten Einzelner wäre mit dem
Zweck des Vorkaufsrechts nicht zu vereinbaren, das dem öffentlichen Interesse
an der Verbesserung der Agrarstruktur durch die Gründung und den Erhalt leis-
tungsfähiger landwirtschaftlicher Betriebe dient. Etwaige zivilrechtliche Scha-
densersatzansprüche des Verkäufers gegenüber dem nunmehr erwerbswilligen
Landwirt aus vorvertraglichem Verschulden oder wegen der Verletzung von
Nebenpflichten aus einem Pachtvertrag bleiben hiervon unberührt (OLG
Stuttgart, aaO).
3. Die Sache ist nicht zu einer Endentscheidung reif.
a) Eine Entscheidung ist dem Senat schon aus formellen Gründen
verwehrt. Entgegen § 14 Abs. 2 LwVG ist der Verkäufer in dem Verfahren der
unteren Instanzen nicht als Beteiligter zugezogen worden. Das hätte aber
geschehen müssen (vgl. Senat, BGHZ 125, 153, 165), da dessen Rechte
beeinträchtigt
sein
können, wenn
er
das Grundstück
an
das
Siedlungsunternehmen verkaufen muss, und nicht an seinen Vertragspartner
übereignen kann (vgl. Barnstedt/Steffen, LwVG, 7. Aufl., § 14 Rdn. 290 i.V.m.
Rdn. 136). Die Beschwerdeentscheidung muss wegen des Unterlassens einer
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Beiladung des Verkäufers zwar nicht aufgehoben werden, wenn feststeht, dass
sich aus dessen Nichtbeteiligung im gerichtlichen Verfahren für diesen keine
Nachteile ergeben können (vgl. zu einer Verletzung von § 65 VwGO: BVerwG,
Beschl. v. 19. Dezember 1999, 3 C 1/96, veröffentlicht in juris). Das wäre indes
nur der Fall, wenn die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen wäre, wodurch die
durch das Amtsgericht erteilte Genehmigung bestandskräftig würde. Steht das
jedoch - wie hier - nicht fest, muss der Verkäufer zu dem gerichtlichen
Verfahren zugezogen werden.
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b) Die Aufhebung und Zurückverweisung ist auch aus einem materiell-
rechtlichen Grunde erforderlich. Die Beschwerdeerwiderung verweist auf den
Vortrag des Beteiligten zu 2, dass der von dem Siedlungsunternehmen be-
nannte Landwirt ein ihm zuvor von dem Verkäufer unterbreitetes Angebot zum
Erwerb des Grundstücks abgelehnt habe. Das Vorbringen kann dahin zu
würdigen sein, dass ein Erwerbsinteresse des Pächters tatsächlich nicht
besteht und zur Begründung der Ausübung des Vorkaufsrechts nur
vorgeschoben worden ist (insofern zutreffend OLG Köln RdL 1966, 317).
Einem solchen Einwand muss das Gericht zur Wahrung der schützenswerten
Interessen auch eines Käufers, der Nichtlandwirt ist, nachgehen (Senat, BGHZ
67, 330, 333). Da das Beschwerdegericht zu diesem, von seinem rechtlichen
Standpunkt auch nicht erheblichen Vortrag des Beteiligten zu 2 keine
Feststellungen getroffen hat, wird das nachzuholen sein.
Krüger Lemke Czub
Vorinstanzen:
AG Meiningen, Entscheidung vom 09.09.2004 - Lw 4/04 -
OLG Jena, Entscheidung vom 26.01.2006 - Lw U 864/04 -