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BGH Beschluss vom 24.11.2006 – BLw 14/06

Senat fuer Landwirtschaftssachen

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

24. November 2006

in der Landwirtschaftssache

BLw 14/06

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

HöfeO (Fassung: 24. April 1947) §§ 5 Nr. 5, 6 Abs. 1 HöfeO (Fassung: 1. Juli 1976) §§ 5 Satz 1 Nr. 4, 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 5

Für die Erbfolge der Geschwister des Erblassers und ihrer Abkömmlinge gelten auch bei der Bestimmung des Hoferben nach dem Ältesten- oder Jüngstenrecht die Grundsätze der Erbfolge nach Stämmen.

BGH, Beschl. v. 24. November 2006 - BLw 14/06 - OLG Oldenburg

AG Osnabrück

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 24. November

2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Lem-

ke und Dr. Czub sowie die ehrenamtlichen Richter Andreae und Kees

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Be-

schluss des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlan-

desgerichts Oldenburg vom 23. März 2006 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kos-

ten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerde-

gericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens be-

trägt 33.745,26 €.

Gründe:

I.

1

W. G. (Erblasser) war Eigentümer des im Eingang dieses

Beschlusses bezeichneten Hofes. Er starb kinderlos am 27. November 1952

und wurde von seiner Ehefrau als gesetzlicher Vorerbin beerbt. Sie verstarb am

9. Oktober 1999. Damit trat der Nacherbfall ein.

2

Der Erblasser, dessen Eltern vorverstorben waren, hatte drei Geschwis-

ter. Die älteste Schwester war bei Eintritt des Nacherbfalls kinderlos verstorben.

Eine weitere Schwester ist die am 7. Februar 2006 verstorbene Beteiligte zu 3;

die Beteiligten zu 4 und 5 sind ihre Kinder. Der Antragsteller und die Beteiligte

zu 8 sind die Kinder der Beteiligten zu 4. Der am 20. Januar 2003 verstorbene

Bruder des Erblassers hat drei Kinder hinterlassen, die Beteiligten zu 2, 6 und

7.

In einem Erbscheinerteilungsverfahren wurde dem Beteiligten zu 2 als

Nacherbe ein Hoffolgezeugnis erteilt. Weiter wurde in einem höferechtlichen

Feststellungsverfahren, an dem der Antragsteller nicht beteiligt war, festgestellt,

dass der Beteiligte zu 2 Hofnacherbe geworden ist.

Der Antragsteller meint, dass er Hofnacherbe geworden sei, weil die

nach Ältestenrecht als Hofnacherben berufenen Beteiligten zu 3, 4 und 5 wegen

der in den vorangegangenen Verfahren festgestellten fehlenden Wirtschaftsfä-

higkeit von der Hofnacherbfolge ausgeschlossen seien.

Der Antragsteller hat die Einziehung des dem Beteiligten zu 2 erteilten

Hoffolgezeugnisses sowie die Erteilung eines ihn als Hofnacherben ausweisen-

den Hoffolgezeugnisses beantragt. Das Amtsgericht - Landwirt-schaftsgericht -

hat diese Anträge zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Antragstel-

lers ist erfolglos geblieben.

3

4

5

6

Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung

die Beteiligten zu 2 und 6 beantragen, erstrebt der Antragsteller die Aufhebung

des Beschlusses des Beschwerdegerichts.

II.

7

1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Da das Beschwerdegericht sie

nicht zugelassen hat und der Senat hieran gebunden ist (vgl. nur Senat, Beschl.

v. 26. April 2002, BLw 36/01, AgrarR 2002, 321), ist sie nur unter den in § 24

Abs. 2 Nr. 1 LwVG genannten Voraussetzungen als Abweichungsrechtsbe-

schwerde zulässig. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

8

a) Das Beschwerdegericht vertritt die Auffassung, dass sich die Bestim-

mung des gesetzlichen Hoferben in der hier maßgeblichen 4. Hoferbenordnung

(Geschwistererbrecht) auch bei einem Erbfall, auf den die Vorschriften der

Höfeordnung in der Fassung des Jahres 1947 anzuwenden seien, nicht nach

dem Stammesprinzip, sondern nach dem Gradualsystem richte. Deshalb sei bei

wirtschaftsfähigen Abkömmlingen, die unterschiedlichen Generationen angehör-

ten, in erster Linie der Abkömmling der früheren, graduell dem Erblasser näher

stehenden Generation zum Hoferben berufen. Das sei hier der Beteiligte zu 2.

9

b) Demgegenüber haben der frühere Oberste Gerichtshof für die Briti-

sche Zone in seiner Entscheidung vom 8. Februar 1950 (RdL 1950, 123, 125)

und das Oberlandesgericht Celle in einem Beschluss vom 7. November 1947

(Nds. Rpflege 1948, 12, 13) die Auffassung vertreten, dass dann, wenn die Erb-

folge in einen Hof nicht durch die besonderen Vorschriften der Höfeordnung

geregelt sei, unter Heranziehung der Grundsätze des im Bürgerlichen Gesetz-

buch normierten Erbrechts das Stammesprinzip anzuwenden sei. Das Oberlan-

desgericht Braunschweig (Nds. Rpflege 1948, 215, 216), das Oberlandesge-

richt Celle (Nds. Rpflege 1948, 166, 167) und das Oberlandesgericht Hamm

(JMBl.NW 1949, 102) haben entschieden, dass der Grundsatz der Erbfolge

nach Stämmen auch für die Bestimmung des Hoferben in der damaligen

5. Hoferbenordnung (heute 4. Hoferbenordnung) gelte.

10

c) Die Auffassung des Beschwerdegerichts beinhaltet abstrakte Rechts-

sätze, die den Rechtssätzen widersprechen, welche in den vorstehend genann-

ten Vergleichsentscheidungen aufgestellt sind. Das Beschwerdegericht meint

nämlich, dass die allgemeinen erbrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Ge-

setzbuchs nicht heranzuziehen seien, wenn das in der Höfeordnung normierte

landwirtschaftliche Sondererbrecht keine Regelungen bereit halte, und dass bei

der Bestimmung des Hoferben in der früheren 5. (heute 4.) Hoferbenordnung

generell das Gradualsystem und nicht das Stammesprinzip anzuwenden sei.

Das Beschwerdegericht weicht damit von den Vergleichsentscheidungen ab.

Darauf beruht die angefochtene Entscheidung. Das führt zur Zulässigkeit der

Rechtsbeschwerde.

11

d) Unerheblich für die Zulässigkeit des Rechtsmittels ist, dass das Ober-

landesgericht Hamm in seinem Beschluss vom 25. Februar 1986 (AgrarR 1986,

290) seine frühere Rechtsprechung aufgegeben und die Ansicht vertreten hat,

bei einer Erbfolge in der 4. Hoferbenordnung gelte das Gradualsystem. Zwar ist

eine Abweichungsrechtsbeschwerde unzulässig, wenn vor dem Erlass der an-

gefochtenen Entscheidung eine rechtsgrundsätzliche Klärung bereits erfolgt ist.

Diese kann bei der abweichenden Vergleichsentscheidung eines Gerichts da-

durch geschehen, dass es seine Ansicht aufgibt (Senat, Beschl. v. 7. Dezember

1977, V BLw 16/76, AgrarR 1978, 193, 194; Beschl. v. 21. April 1994, BLw

97/93, AgrarR 1994, 225, 226). Das ist hier im Hinblick auf die in JMBl.

NW 1949, 102 veröffentlichte Vergleichsentscheidung des Oberlandesgerichts

Hamm der Fall. Aber da die anderen genannten Gerichte ihre Rechtsprechung

nicht aufgegeben haben und auch eine mit dem Beschluss des Beschwerdege-

richts rechtsgrundsätzlich übereinstimmende Entscheidung des Bundesge-

richtshofs oder des Bundesverfassungsgerichts nicht ergangen ist, bleibt es bei

der Abweichung in dem angefochtenen Beschluss und damit bei der Zulässig-

keit der Rechtsbeschwerde (vgl. Senat, aaO).

12

2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet; sie führt zur Aufhebung des an-

gefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Be-

schwerdegericht.

13

a) Rechtlich nicht zu beanstanden ist allerdings die Annahme des Be-

schwerdegerichts, dass sich die Frage, wer Nacherbe im Hinblick auf den von

dem Erblasser stammenden Hof geworden sei, nach Höferecht beurteile, auch

wenn der Hof in der Zeit zwischen dem Vor- und dem Nacherbfall materiell die

Hofeigenschaft verloren haben sollte. Denn für die Feststellung des Nacherb-

rechts kommt es auf die Rechtslage im Zeitpunkt des Todes des Erblassers an,

und damals war der Hof ein Hof im Sinne der Höfeordnung. Das wird von der

Rechtsbeschwerde auch nicht angegriffen.

14

b) Dasselbe gilt für die weitere Annahme des Beschwerdegerichts, dass

die Abkömmlinge des im Jahr 2003 verstorbenen Bruders des Erblassers nicht

vorrangig vor den Abkömmlingen seiner Anfang 2006 verstorbenen Schwester

bei der Bestimmung des Hofnacherben zu berücksichtigen seien. Denn der im

Zeitpunkt des Vorerbfalls in § 6 Abs. 1 Satz 3 HöfeO a.F. verankerte Grundsatz

des Mannesvorrangs ist wegen Verstoßes gegen das Gleichberechtigungsge-

bot (Art. 3 Abs. 2 und 3 GG) verfassungswidrig und darf auch auf frühere Erb-

fälle nicht mehr angewendet werden (BVerfG RdL 1963, 94, 98).

15

c) Rechtsfehlerhaft hat das Beschwerdegericht jedoch bei der Bestim-

mung des Hofnacherben das Gradualsystem angewendet. Denn in der 4. (frü-

her 5.) Hoferbenordnung gilt das Stammesprinzip.

16

aa) Nach § 5 Nr. 5 der hier maßgeblichen Höfeordnung in der Fassung

vom 24. April 1947 sind gesetzliche Hoferben der 5. Ordnung die Geschwister

des Erblassers und deren Abkömmlinge. Wer innerhalb dieser Ordnung als

Hoferbe berufen ist, regelt § 6 Abs. 1 HöfeO a.F.; darin heißt es: "Innerhalb der

gleichen Ordnung entscheidet je nach dem in der Gegend geltenden Brauch

Ältesten- oder Jüngstenrecht. Besteht kein bestimmter Brauch, so gilt das Ältes-

tenrecht. Im Übrigen entscheidet innerhalb derselben Ordnung der Vorzug des

männlichen Geschlechts".

17

bb) Heute gilt für den hier zu beurteilenden Sachverhalt folgendes: Die

Geschwister des Erblassers und deren Abkömmlinge sind gesetzliche Hoferben

der 4. Ordnung (§ 5 Satz 1 Nr. 4 HöfeO). Innerhalb dieser Ordnung ist als Hof-

erbe in dritter Linie der Älteste der Miterben oder, wenn in der Gegend

Jüngstenrecht Brauch ist, der Jüngste von ihnen berufen, wobei die Geschwis-

ter vorgehen, die mit dem Erblasser den Elternteil gemeinsam haben, von dem

oder aus dessen Familie der Hof stammt (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 5

HöfeO).

18

cc) Rechtsprechung und Literatur zu §§ 5 Nr. 5, 6 Abs. 1 HöfeO a.F. ha-

ben sich einhellig für die Geltung des Stammesprinzips in der damaligen

5. Hoferbenordnung ausgesprochen (OGH RdL 1950, 123, 125; OLG Celle

Nds. Rpflege 1948, 12, 13; 166, 167; OLG Braunschweig Nds. Rpflege 1948,

215, 216; OLG Hamm JMBl.NW 1949, 102; Lange/Wulff, HöfeO, 5. Aufl., § 5

Rdn. 69; Wöhrmann, Das Landwirtschaftsrecht, 2. Aufl., § 6 HöfeO Anm. 54).

Dies wurde zum einen damit begründet, dass sich dem Gesetzeswortlaut nicht

entnehmen lasse, ob für das Geschwistererbrecht das Stammesprinzip oder

das Gradualsystem gelten solle, und dass in einem solchen Fall die allgemei-

nen erbrechtlichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Anwendung

kämen mit der Folge der Geltung des Stammesprinzips nach §§ 1924 Abs. 3,

1925 Abs. 3 Satz 1 und 1926 Abs. 4 BGB; zum anderen wurde darauf abge-

stellt, dass sich der vorrangig hoferbenberechtigte Abkömmling häufig mit sei-

ner Familie in seiner Lebensgestaltung auf die Übernahme des Hofes eingerich-

tet habe, so dass es, falls er vorversterbe, für seine Abkömmlinge eine Härte

bedeutete, wenn sie bei der Hoferbfolge einem Bruder des Erblassers weichen

müssten, der mit der Hoferbfolge nicht gerechnet und sich vielleicht schon ei-

nem anderen Beruf zugewandt habe.

19

dd) Zu der heute geltenden Fassung der Höfeordnung vertreten das

Oberlandesgericht Hamm (AgrarR 1986, 290 f.) und das Beschwerdegericht in

einer früheren Entscheidung (OLG Oldenburg AgrarR 1993, 400 f.) die Auffas-

sung, dass bei der Geschwistererbfolge (4. Hoferbenordnung) nach § 6 Abs. 1

Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 5 HöfeO das Gradualsystem gelte (ebenso Wöhr-

mann/Stöcker, Das Landwirtschaftserbrecht, 3. Aufl., § 5 HöfeO Rdn. 19 f.). Zur

Begründung wird angeführt, dass der Schutz der Familie des zunächst Berufe-

nen als Gesichtspunkt für die Stammeserbfolge ausscheide, weil der Älteste

oder Jüngste erst in dritter Linie zum Zuge komme, wenn die Voraussetzungen

für ein Erbrecht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 HöfeO nicht vorlägen; bei

dieser Sachlage erscheine es im Hinblick auf die Erhaltung des Hofes interes-

sengerecht, dass derjenige unter den Miterben Hoferbe werde, der dem Grade

nach am nächsten mit dem Erblasser verwandt sei, denn in den Familien von

Miterben, die sich nicht auf die Übernahme des Hofes vorbereitet hätten, neh-

me erfahrungsgemäß die Beziehung zur Landwirtschaft, zumindest jedoch die

Beziehung zu dem Hof des Erblassers, von Generation zu Generation ab.

20

ee) Das aktuelle Schrifttum geht davon aus, dass für die Erbfolge der

Geschwister und ihrer Abkömmlinge (4. Hoferbenordnung) die Grundsätze der

Erbfolge nach Stämmen gelten, und zwar auch bei der Bestimmung des Hofer-

ben nach dem Ältesten- oder Jüngstenrecht gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3

i.V.m. Abs. 5 HöfeO (Lange/Wulff/Lüdtke-Hantjery, HöfeO, 10. Aufl., § 5 Rdn. 9

und § 6 Rdn. 56; Wöhrmann, Das Landwirtschaftserbrecht, 8. Aufl., § 5 HöfeO

Rdn. 22, 23; Steffen, RdL 1996, 141, 142 ff.). Dies folge aus dem Gebot der

Rechtssicherheit.

21

ff) Die in der Rechtsprechung zu §§ 5 Nr. 5, 6 Abs. 1 HöfeO a.F. und

überwiegend im Schrifttum vertretene Auffassung von der Anwendung des

Stammesprinzips anstelle des Gradualsystems bei der Bestimmung des Hofer-

ben aus dem Kreis der Geschwister des Erblassers und ihrer Abkömmlinge trifft

sowohl für die - hier maßgebliche - Zeit der Geltung der Höfeordnung in der

Fassung vom 24. April 1947 als auch für die heutige Rechtslage zu.

22

(1) Weder dem Wortlaut von § 6 Abs. 1 HöfeO a.F. noch dem von § 6

Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HöfeO lässt sich entnehmen, ob in den Fällen, in denen die

Geschwister des Erblassers nach Ältesten- oder Jüngstenrecht zur Hoferbfolge

berufen sind, an die Stelle eines vor dem Erblasser verstorbenen Bruders oder

einer vorverstorbenen Schwester deren Abkömmlinge (Stammesprinzip) oder

noch lebende Geschwister des Erblassers und ihre Abkömmlinge (Gradualsys-

tem) treten. Der Gesetzeswortlaut lässt beide Möglichkeiten zu. Bei dieser

Sachlage ist es notwendig, für die Bestimmung des Hoferben die allgemeinen

erbrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs heranzuziehen.

Denn sie gelten grundsätzlich auch für das landwirtschaftliche Erbrecht. Die

Vorschriften der Höfeordnung regeln lediglich Einschränkungen des allgemei-

nen Erbrechts oder Abweichungen davon, die erforderlich sind, um den Zweck

des Sondererbrechts der Landwirtschaft zu erreichen, nämlich die ihm unterlie-

genden Höfe beim Erbübergang leistungsfähig zu erhalten (vgl. Wöhrmann,

Das Landwirtschaftserbrecht, 8. Aufl., Einl. Rdn. 24). Fehlen besondere Be-

stimmungen für das landwirtschaftliche Erbrecht, müssen die Vorschriften des

allgemeinen Erbrechts angewendet werden (Steffen, RdL 1996, 141, 144).

23

(2) Nach §§ 1924 Abs. 3, 1925 Abs. 3 Satz 1, 1926 Abs. 4 BGB tritt in

der ersten, zweiten und dritten Ordnung die Erbfolge nach Stämmen ein; ab der

vierten Ordnung gelten die Aufteilung nach Linien und das Eintrittsrecht nach

Stämmen nicht mehr, sondern es kommt das Gradualsystem zur Anwendung

(§§ 1928 Abs. 3, 1929 Abs. 2 BGB). Die Übertragung dieser Regelungen auf

das landwirtschaftliche Erbrecht der Geschwister des Erblassers und ihrer Ab-

kömmlinge führt zu der Anwendung des Stammesprinzips. Denn sie gehören

nach § 1925 Abs. 1 BGB zu den gesetzlichen Erben zweiter Ordnung.

24

(3) Die hier vertretene Auffassung entspricht der Rechtslage vor dem In-

krafttreten des Reichserbhofgesetzes in dem größten Teil des Gebiets, in wel-

chem seit 1947 die Höfeordnung gilt. Da in ihr die bewährtesten Bestimmungen

der früheren Landesgesetze, die durch Art. II KRG Nr. 45 wieder in Kraft ge-

setzt und in der Britischen Besatzungszone durch Art. I MilReGVO Nr. 84 zum

gleichen Zeitpunkt aufgehoben wurden, zusammengefasst werden sollten,

spricht nichts für die Anwendung des Gradualsystems bei der Bestimmung des

Hoferben nach §§ 5, 6 HöfeO a.F. (OGH RdL 1950, 123, 125). Dasselbe gilt für

die heute geltende Fassung dieser Vorschriften. Mit der Änderung von §§ 5, 6

Abs. 1 HöfeO a.F. durch das erste Gesetz zur Änderung der Höfeordnung vom

24. August 1964 (BGBl. I S. 693) war keine inhaltliche Änderung des Geschwis-

tererbrechts verbunden (BT-Drucks. IV/1810 S. 6; Wöhrmann, RdL 1964, 225,

228). Dass die umfangreiche Änderung des § 6 HöfeO durch das zweite Gesetz

zur Änderung der Höfeordnung vom 29. März 1976 (BGBl. I S. 81), die zu der

heutigen Fassung der Vorschrift geführt hat, bei der Bestimmung des gesetzli-

chen Hoferben aus dem Kreis der Geschwister des Erblassers und ihrer Ab-

kömmlinge die Anwendung des Gradualsystems anstelle des Stammesprinzips

zur Folge hat, ist nicht ersichtlich.

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(4) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts lässt sich der Vor-

rang des Gradualsystems auch nicht mit der Erwägung rechtfertigen, dass da-

mit der Erhalt leistungsfähiger Höfe bei der gesetzlichen Erbfolge von Ge-

schwistern des Erblassers und ihren Abkömmlingen am besten gewährleistet

werde. Das Argument des Beschwerdegerichts, ein verwandtschaftsnaher Ab-

kömmling habe - insbesondere wenn er auf dem Hof mit aufgewachsen sei -

typischerweise eine größere Sachnähe zu dem Hof und deshalb auch ein grö-

ßeres Eigeninteresse an dem Erhalt des Hofes als ein Abkömmling, der zwar

dem Stamm des vorverstorbenen Primärberufenen angehöre, jedoch über ein

allgemeines Interesse an der Landwirtschaft hinaus keine konkrete Beziehung

zu dem Hof habe, trifft weder rechtlich noch tatsächlich zu. Denn zum einen

geht es hier nicht um das gesetzliche Erbrecht der Abkömmlinge des Erblas-

sers, sondern um das seiner Geschwister und ihrer Abkömmlinge; letztere ste-

hen dem Erblasser verwandtschaftlich gleich nah bzw. fern, unabhängig davon,

von welchem Bruder oder von welcher Schwester des Erblassers sie abstam-

men. Zum anderen hängt die Sachnähe der Geschwister des Erblassers und

ihrer Abkömmlinge zu dem Hof ausschließlich von ihrer persönlichen Lebens-

planung und der ihrer Eltern ab, so dass es rein zufällig ist, wer von ihnen auf

dem Hof bleibt bzw. aufwächst. Solche Zufallskonstellationen sind kein geeigne-

tes Kriterium für die Entscheidung, ob das Stammesprinzip oder das Gradual-

system gilt. Vielmehr ist im Interesse der Rechtssicherheit eine alle Fallgestal-

tungen gleichermaßen berücksichtigende Regelung erforderlich. Diese ist auf

der Grundlage der allgemeinen erbrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen

Gesetzbuchs zu treffen, was zur Anwendung des Stammesprinzips führt. Auf

Grund dieser Entscheidung können sich der älteste bzw. jüngste Bruder oder

die älteste bzw. jüngste Schwester des Erblassers und ihre Abkömmlinge in

ihrer Lebensplanung darauf einstellen, dass sie als Hofeserben in Betracht

kommen; damit können sie die wünschenswerte Beziehung zur Landwirtschaft

und insbesondere zu dem Hof herstellen.

III.

26

Nach alledem hat die Entscheidung des Beschwerdegerichts keinen Be-

stand. Sie ist aufzuheben; die Sache ist an das Beschwerdegericht zurückzu-

verweisen, damit es unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut

über den gestellten Antrag entscheiden kann.

Krüger Lemke Czub

Vorinstanzen:

AG Osnabrück, Entscheidung vom 04.10.2005 - 11 Lw 27/53 -

OLG Oldenburg, Entscheidung vom 23.03.2006 - 10 W 30/05 -