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BGH Urteil vom 24.11.2006 – LwZR 3/06

Senat fuer Landwirtschaftssachen

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

LwZR 3/06

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 24. November 2006 Langendörfer-Kunz, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat auf die mündliche

Verhandlung vom 24. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr.

Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub und die ehrenamtlichen Richter

Andreae und Kees

für Recht erkannt:

Die Revision

gegen

das Urteil

des

Senats

für

Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg vom

30. März 2006 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger ist Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes. Er erwarb

von einer Erbengemeinschaft landwirtschaftlich genutzte Grundstücke in einer

Größe von insgesamt 36,2752 ha, die an den Beklagten bis zum 30. September

2008 verpachtet sind und von diesem bewirtschaftet werden. Der Kläger

kündigte den Pachtvertrag unter Berufung auf eine Eigenbedarfsklausel zum

30. September 2005. Dem widersprach der Beklagte. Er erhielt

Zahlungsansprüche nach Art. 33 der VO (EG) 1782/2003 infolge der Reform

der Gemeinsamen Agrarpolitik der Europäischen Union

(GAP-Reform)

zugewiesen.

2

Der Kläger hat die Verurteilung des Beklagten zur Räumung und zur

Herausgabe der verpachteten Flächen zum 30. September 2005, hilfsweise

zum 30. September 2008, und die Feststellung der Verpflichtung beantragt,

ihm die auf die verpachteten Flächen zugeteilten Zahlungsansprüche bei

Pachtende zu übertragen. Den Hilfsantrag hat der Beklagte anerkannt. Das

Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat der Herausgabeklage in dem von

dem Beklagten anerkannten Umfang sowie dem Feststellungsantrag

stattgegeben. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht

- Senat

für Landwirtschaftssachen - hat auch den Feststellungsantrag

abgewiesen. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision

verfolgt der Kläger seinen Feststellungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

I.

4

Das Berufungsgericht (das Urteil ist in RdL 2006, 220 ff. veröffentlicht) ist

der Ansicht, dass der Kläger keinen Anspruch auf Übertragung des dem

Beklagten zugewiesenen Zahlungsanspruchs habe.

Es meint, dass die dem Pächter als Betriebsinhaber zugewiesenen

Zahlungsansprüche

nicht wie

die Milchreferenzmengen

und

die

Zuckerrübenlieferrechte nach dem Ende der Pacht nach § 596 Abs. 1 BGB auf

den Verpächter zu übertragen seien. Das gebiete eine europarechtskonforme

Auslegung der Vorschrift. Die Zahlungsansprüche seien nicht an die Flächen

gebunden, sondern dem Bewirtschafter - unabhängig davon, ob er Eigentümer

oder Pächter sei - zugewiesen und frei handelbar. Eine Gleichbehandlung der

Betriebsprämien mit den Milchquoten und Zuckerrübenlieferrechten unterliefe

das vom Gemeinschaftsrecht vorgegebene Ziel der Entkoppelung der

bisherigen produktionsgebundenen Direktzahlungen durch eine einheitliche,

nicht mehr produktionsbezogene Betriebsprämie. Dem könne auch nicht

entgegengehalten werden, dass das Landpachtrecht Ausfluss des

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Eigentumsrechts sei und daher der Rechtsordnung der Bundesrepublik

Deutschland unterliege, weil ansonsten die EU-rechtlichen Vorgaben

weitgehend bedeutungslos wären.

II.

Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.

Zu Recht

ist das Berufungsgericht von der Zulässigkeit der

Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO ausgegangen. Die dagegen von der

Revisionserwiderung erhobenen Bedenken sind unbegründet. Das in Zweifel

gezogene Feststellungsinteresse ist schon deshalb zu bejahen, weil der

Beklagte das von dem Kläger behauptete Recht ernsthaft bestreitet und die

gerichtliche Entscheidung den Streit abschließend klärt (vgl. BGH, Urt. v.

7. Februar 1986, V ZR 201/84, NJW 1986, 2507). Auch eine nach den §§ 257

bis 259 ZPO mögliche Klage auf eine zukünftige Leistung vermag daran nichts

zu ändern. Sie steht der Zulässigkeit einer Feststellungsklage nicht entgegen

(BGH, Urt. v. 7. Februar 1986, V ZR 201/84, aaO).

Die Feststellungsklage ist indes unbegründet.

1. Aus den Vorschriften über die Beihilfe lässt sich ein Anspruch des

Verpächters gegen den Pächter auf Übertragung der Zahlungsansprüche, die

diesem auf Grund der GAP-Reform zugewiesen worden sind, nicht begründen.

Weder die Verordnungen des Rates vom 29. September 2003 über die

gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen

Agrarpolitik (VO [EG] 1782/2003 - ABl. L 270) und der Kommission vom

21. April

2004

mit

den

Durchführungsbestimmungen

zur

Betriebsprämienregelung (VO [EG] 795/2004 - ABl. L 141) noch auf das zur

Umsetzung

des

Gemeinschaftsrechts

erlassene

Betriebs-

prämiendurchführungsgesetz vom 21. Juli 2004 (BGBl. I 1763) und die zu

diesem ergangene Betriebsprämiendurchführungsverordnung vom 3. Dezem-

ber 2004 (BGBl. I 3204) ordnen an, dass die Zahlungsansprüche mit der

Beendigung eines Rechts zur Bewirtschaftung auf den Verpächter oder den

neuen Bewirtschafter zu übertragen sind.

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Das neue Betriebsprämienrecht enthält für die Zahlungsansprüche auch

keine Übergangsvorschrift für die zum Zeitpunkt der Umsetzung der GAP-

Reform bestehenden Pachtverhältnisse wie z.B. § 12 Abs. 2 der Milchabgaben-

verordnung vom 9. August 2004 (BGBl. I 2143) für die Altverträge, nach der die

Anlieferungs-Referenzmengen auch nach der zum 1. April 2000 aufgehobenen

Flächenbindung (dazu Nies, AgrarR 2001, 4, 7) - abzüglich eines an die Lan-

desreserve zu überführenden Anteils von 1/3 - weiterhin auf die Verpächter

übergehen.

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2. Der Anspruch des Klägers ergibt sich auch nicht aus § 596 Abs. 1

BGB. Die Norm, die den Pächter zur Rückgabe der Pachtsache in dem Zustand

verpflichtet,

der

einer

bis

dahin

fortgesetzten

ordnungsgemäßen

Bewirtschaftung entspricht, erstreckt sich nicht auf den dem Pächter

zugewiesenen Zahlungsanspruch nach der Verordnung des Rates (EG)

1782/2003.

11

a) Der Zahlungsanspruch ist - anders als die von dem Pächter bei der

Erzeugung von Milch oder Zuckerrüben genutzten Referenzmengen und die

daran anknüpfenden Beihilfevorschriften - nicht Reflex einer ordnungsgemäßen

Bewirtschaftung der Pachtsache. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon

ausgegangen, dass sich der Zahlungsanspruch nach Kapitel 3 der Verordnung

(EG) Nr. 1782/2003 sowohl in den rechtlichen Grundlagen als auch in dem von

ihm verfolgten Zweck von den die Produktion betreffenden Anlieferungs-

Referenzmengen für Milch und den Lieferrechten für Zuckerrüben wesentlich

unterscheidet. Entgegen einer im Schrifttum vertretenen Ansicht (Dehne, WF

2005, 125, 126; Jansen/Hannusch, AUR 2005, 245) sind die

für die

Referenzmengen geltenden Rechtsgrundsätze auf den Zahlungsanspruch nicht

zu übertragen (ebenso Krüger/Schmitte, AUR 2005, 84, 86; BMELV-Gutachten,

AUR 2006, 89, 94).

12

Die Milch-Referenzmenge war nach der Bestimmung in Art. 7 Abs. 1 der

Verordnungen ([EWG] Nr. 857/84; [EWG] 3590/92) bis zur Aufhebung der

Flächenbindung unmittelbar mit dem verpachteten Betrieb oder Betriebsteil

verbunden und ging daher schon auf Grund der die Bewirtschaftung regelnden

Vorschriften mit der Beendigung des Pachtverhältnisses kraft Gesetzes wieder

auf den Verpächter über (vgl. Senat: BGHZ 114, 277, 282 unter Hinweis auf

EuGH, Urt. v. 13. Juli 1989, Rs 5/88, RdL 1989, 214 und BVerwGE 84, 140,

146). Diese Grundsätze sind (wie bereits oben unter 1 ausgeführt) für die

Altverträge auch nach der Aufhebung der Flächenbindung zum 1. April 2000

beibehalten worden.

13

Für die Rübenlieferrechte gab es zwar keine vergleichbaren Bestim-

mungen in den die Zuckermarktordnung bestimmenden Verordnungen (VO

[EWG] 1009/67; abgelöst durch die VO [EG] 1260/2001), nach denen die

Kontingente den Zuckerrüben verarbeitenden Unternehmen zugeordnet wur-

den, die wiederum mit den Produzenten Lieferrechte vereinbarten (dazu:

Lhotzky

in Faßbender/Hötzel/Lukanow, Landpachtrecht, 3. Aufl., Teil

II,

Rdn. 68, 74 ff.; BMELV-Gutachten, AgrarR 2006, 89, 94). Die aus den

Kontingenten der Unternehmen abgeleiteten Lieferrechte der Erzeuger beruhen

jedoch - insoweit wie die Milchreferenzmenge - auf Marktlenkungsinstrumenten.

Erwirtschaftung und Ausnutzung der Lieferrechte sind Bestandteil einer

ordnungsgemäßen Bewirtschaftung

landwirtschaftlicher

Flächen

zum

Rübenanbau (Senat, Beschl. v. 29. November 1996, LwZR 10/95, BGHR § 596

Abs. 1 Rübenlieferrechte 1; Urt. v. 27. April 2001, LwZR 10/00, NJW 2001,

2537, 2538).

14

An diesem, die Produktion lenkenden Element fehlt es bei den Zah-

lungsansprüchen, die von der konkreten

landwirtschaftlichen Nutzung

entkoppelt sind. Aus der Pflicht des Pächters, solche Kontingente, welche die

Produktion in dem verpachteten Betrieb oder auf den verpachteten Flächen

lenken sollen, auszuüben und bei Beendigung des durch den Pachtvertrag

begründeten Nutzungsrechts auf den Verpächter zu übertragen, lässt sich

daher eine Anwendung des § 596 Abs. 1 BGB auf die Beihilfen zur Ver-

besserung der Wirtschaftlichkeit des Betriebes oder zur Stärkung der Einkom-

menssituation des Pächters nicht begründen.

15

b) Ebenso wenig ist der Zahlungsanspruch nach Art. 43 ff. der VO (EG)

Nr. 1782/2003 nach seinem Zweck und seiner Ausgestaltung Bestandteil der

von dem Pächter nach § 586 Abs. 1 Satz 3 BGB geschuldeten

ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Pachtsache. Er ist vielmehr davon

unabhängig.

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aa) Die als Betriebsprämie gewährte Beihilfe ist nach ihrem Zweck eine

"Gegenleistung" für ein im öffentlichen Interesse liegendes Verhalten des

Betriebsinhabers. Sie wird nach Art. 3 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 der VO (EG) Nr.

1782/2003 dafür gewährt, dass der Betriebsinhaber im öffentlichen Interesse

Grundanforderungen für eine Erzeugung (nach Art. 4 der Verordnung i.V.m. der

Anlage III) einhält oder die Flächen, die nicht mehr für die Erzeugung genutzt

werden, nach Art. 5 der Verordnung in gutem landwirtschaftlichen und

ökologischen Zustand erhält.

17

Der nach den Verhältnissen an einem Stichtag (31. März 2005) dem

Pächter als Betriebsinhaber zugewiesene Anspruch trägt damit zwar ebenso

wie die früheren produktionsabhängigen Beihilfen als eine mit öffentlichen

Mitteln finanzierte Leistung zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit eines

landwirtschaftlichen Betriebes bei (insoweit zutreffend Staudinger/von Jeinsen,

BGB [2005], § 596 Rdn. 35). Die mit dem Systemwechsel der Förderung durch

die GAP-Reform gewollte Entkoppelung der Beihilfe von der (vertraglich

geschuldeten) Bewirtschaftung der Flächen und die Bestimmung der

Voraussetzungen der Förderung nach der Einhaltung bestimmter, nicht von der

Produktion abhängiger, im öffentlichen Interesse liegender Anforderungen

durch den Betriebsinhaber entzieht den Zahlungsanspruch indessen dem

Anwendungsbereich des § 596 Abs. 1 BGB.

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bb) § 596 Abs. 1 BGB ist auch nicht deshalb auf den Zahlungsanspruch

anzuwenden, weil die Bemessung des Anspruchs bei seiner Zuweisung

flächenbezogen erfolgte und der Anspruch künftig auch nur in dem Umfang

nach Art. 46 der VO (EG) 1782/2003 genutzt ("aktiviert") werden kann, wie der

Betriebsinhaber über beihilfefähige Fläche verfügt.

19

Grundsätzlich richtig ist allerdings der Hinweis der Revision, dass der

dem Pächter als Betriebsinhaber nach Art. 33, 34 VO (EG) Nr. 1782/2003

zugewiesene Zahlungsanspruch auch Bezug zu den Pachtflächen hatte, da

diese in die für die Berechnung anzusetzende Hektarzahl der bewirtschafteten

Flächen einbezogen worden sind. Der Pächter hat somit einen

vermögenswerten Vorteil dadurch erlangt, dass ihm im Bezugszeitraum die

angepachteten Flächen zur Verfügung standen. Der Umfang der dem

Betriebsinhaber zugewiesenen Zahlungsansprüche hing bei allen nach der

Verordnung zugelassen Formen

für deren Bemessung durch die

Ausführungsvorschriften

in

den

Mitgliedsstaaten

(historisches

Betriebsprämienmodell, Regionalmodell oder Kombinationsmodell

- dazu

Schmitte, AUR 2005, 80, 81) von den beihilfefähigen Flächen ab, die von dem

Betriebsinhaber im Bezugszeitraum (2000 bis 2002) bewirtschaftet wurden. Die

verpachteten Flächen haben insoweit zu einer Erhöhung des dem Betriebs-

inhaber mit dem Zahlungsanspruch zugewiesenen Vermögenswertes geführt.

Insofern

ist es unzutreffend, hier von einer

im Unterschied zu den

Milchreferenzmengen nicht flächengebundenen Zuteilung der Zahlungsan-

sprüche an die Betriebsinhaber zu sprechen (so indes Krüger/Schmitte, AUR

2005, 84, 85).

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Richtig ist ferner der Hinweis der Revision, dass mit der Zuweisung an

den Pächter die Zuteilung von Zahlungsansprüchen für diese Flächen ver-

braucht worden ist. Letzteres gilt allerdings nicht ohne Ausnahme; die Zuteilung

der Zahlungsansprüche ist insofern nicht abschließend, wie die Revision meint

(dazu unten (2)).

21

Die Regelungen über die Zuteilung der Zahlungsansprüche tragen indes

nicht den daraus von der Revision gezogenen Schluss, dass der dem Betriebs-

inhaber zugeordnete Zahlungsanspruch eine an die verpachteten Flächen ge-

bundene Beihilfe sei, die der Pächter deshalb bei der Beendigung des

Pachtverhältnisses mit den Flächen an den Verpächter nach § 596 Abs. 1 BGB

herauszugeben habe. Zu Recht hat das Berufungsgericht - wie auch andere

Oberlandesgerichte (OLG Rostock, RdL 2006, 153, 155 = NL-BzAR 2006, 463,

465; OLG Celle, RdL 2006, 221, 222; OLG München, NL-BzAR 2006, 334,

342) - es insoweit als entscheidend angesehen, dass die zugeteilten Zah-

lungsansprüche nach ihrer Ausgestaltung durch das Gemeinschaftsrecht eine

dem Betriebsinhaber zugewiesene, nicht auf die Bewirtschaftung konkreter

Flächen bezogene Rechte für den Bezug einer Beihilfe sind. Die Zahlungs-

ansprüche sind gemäß ihrem nach Nr. 21 der Erwägungsgründe zur VO [EG]

1782/2003 verfolgten Zweck und ihrer Ausgestaltung in der Verordnung selbst

von der Nutzung der gepachteten Flächen entkoppelte Ansprüche auf eine

Beihilfe zur Verbesserung der Einkommensverhältnisse des Betriebsinhabers.

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(1) Diese Entkoppelung der Zahlungsansprüche von den im Bezugs-

zeitraum bewirtschafteten Flächen folgt bereits daraus, dass allein der Betriebs-

inhaber über die Ansprüche (auch ohne eine Fläche) verfügen und diese auch

für andere Flächen als die aktivieren kann, die ihm im Bezugszeitraum zur

Bewirtschaftung zur Verfügung standen. Diese Lösung von der Bindung an die

Pachtfläche ergibt sich aus Art. 46 der VO (EG) 1782/2003. Der darin liegende

grundlegende Unterschied

zu

den

früheren Bestimmungen

über

Milchreferenzmengen (nach Art. 7 Abs. 1 VO [EWG] Nr. 857/84 und [EWG]

3590/92) ist in Lit. und Rspr. zu Recht als ein wesentliches Kriterium dafür

gewertet worden, dass das in dem Zahlungsanspruch enthaltene Recht auf die

Beihilfe dem Pächter als Betriebsinhaber und aktivem Erzeuger zugewiesen

wurde, über das dieser auch nach Pachtende entweder durch Veräußerung

oder durch Aktivierung auf anderen Flächen nutzen kann (vgl. BMELV-

Gutachten, AUR 2006, 89, 93; Krüger/Schmitte, AUR 2005, 84, 86).

23

(2) Die Vorschriften über die Zuteilung von Zahlungsrechten aus der

nationalen Reserve nach Art. 42 der VO des Rates (EG) 1782/2003 und in den

Art. 20 und 22 Abs. 2 der Durchführungsbestimmungen in der VO der

Kommission (EG) 795/2004 i.V.m. §§ 14 und 16 BetrPrämienDurchV stehen

ebenfalls der Annahme entgegen, dass die Zahlungsansprüche eine auf die

Bewirtschaftung der verpachteten Flächen bezogene Beihilfe seien, die der

Pächter nach § 596 Abs. 1 BGB auf den Verpächter zu übertragen habe. Nach

den zitierten Bestimmungen werden bestimmten Rechtsnachfolgern (Erben

oder Käufern von Betrieben oder Betriebsteilen, die im Bezugszeitraum

verpachtet gewesen sind)

für die Fortführung oder Erweiterung

ihrer

landwirtschaftlichen Tätigkeit nach der Beendigung des Pachtverhältnisses

Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugewiesen (dazu Schmitte,

AUR 2005, 80, 82).

24

Solcher Vorschriften zum Schutze selbst wirtschaftender Bodeneigen-

tümer hätte es nicht bedurft, wenn die dem Pächter zugewiesenen Zahlungs-

ansprüche mit dem Ende der Pachtzeit nach § 596 Abs. 1 BGB auf den

Verpächter zu übertragen wären (BMELV-Gutachten, AUR 2005, 89, 93 f.). Die

Erforderlichkeit einer Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen

Reserve an Verpächter

in besonderer Lage zeigt gerade, dass die

Zahlungsansprüche auch nach dem Ende der Pachtzeit beim Pächter ver-

bleiben (vgl. auch OLG München, NL-BzAR 2006, 334, 340). Wollte man das

anders sehen, erhielte der Verpächter zwei Ansprüche: den vom Pächter nach

§ 596 Abs. 1 BGB übertragenen und den aus der nationalen Reserve

zugeteilten Zahlungsanspruch. Das wäre offensichtlich systemwidrig. Soweit

Janssen/Hannusch (AUR 2005, 245, 247) meinen, dass eine solche - nicht

gewollte - doppelte Förderung desselben Betriebes deshalb nicht eintreten

könne, weil die Zuteilung von Ansprüchen aus der nationalen Reserve nur dann

möglich sei, wenn Zahlungsansprüche auf den verpachteten Flächen nicht

entstanden seien oder nicht zurückübertragen werden könnten, findet sich in

den vorgenannten Bestimmungen der Verordnung dafür kein Anhaltspunkt. Der

in Art. 42 Abs. 1 VO (EG) 1782/2003 vorgesehene Kürzungssatz bei der

Zuweisung der Zahlungsansprüche zur Bildung der nationalen Reserve hat

vielmehr seinen Grund darin, dass es bei der Zuweisung von

Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve für Betriebsinhaber in

besonderer Lage nach Art. 42 Abs. 4 der Verordnung zu einer doppelten

Berücksichtigung derselben Produktionskapazität bei zwei verschiedenen

Betriebsinhabern kommt (vgl. dazu Krämer, AUR 2006, 77).

25

(3) Auch die Grundsätze für die Berechnung des einheitlichen Zahlungs-

anspruchs stehen einer Einbeziehung des Anspruchs in den pachtrechtlichen

Herausgabeanspruch entgegen; denn damit wären auch die nicht auf die

Pachtsache bezogenen Ansprüche des Pächters auf die Beihilfe anteilig auf

den Pächter zu übertragen. Die Bemessung des Zahlungsanspruchs ist von

den Eigentumsverhältnissen im Bezugszeitraum unabhängig, sie kann daher

sinnvoll nur dem jeweiligen Betriebsinhaber zugeordnet werden (vgl. BMELV-

Gutachten, AUR 2006, 89, 92).

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(a) Das ist eine Folge der auf den Betrieb des Landwirts bezogenen

Berechnungsgrundlagen für einen einheitlichen Betriebsprämienanspruch. Der

Zahlungsanspruch setzt sich aus einem flächenbezogenen und einem betriebs-

individuellen Anteil zusammen. In die Berechnung des betriebsindividuellen

Referenzbetrages nach Art. 37 VO

(EG) 1782/2003 sind nach § 5

BetrPrämDurchFG flächenbezogene und nicht flächenbezogene, insbesondere

auf die Tierhaltung und den Tierbestand des Pächters bezogene Förderungen

einbezogen worden. Hätte der Pächter die Zahlungsansprüche insgesamt nach

§ 596 Abs. 1 BGB an den Verpächter herauszugeben, fielen diesem auf Dauer

Ansprüche auf Beihilfen zu, die nicht aus der Bewirtschaftung der Pachtsache,

sondern aus der Bewirtschaftung des Eigentums des Pächters entstanden sind

(vgl. Studte, Land und Forst, 2005, 48, 49). Die Revision verweist in diesem

Zusammenhang insoweit zu Unrecht auf die Entscheidung des Senats (BGHZ

115, 162, 168) zu den Nutzungsvorteilen aus der Milchreferenzmenge, die dem

Pächter nach der damaligen Regelung nur für die Pachtzeit zugewiesen waren.

Hier fehlt es indes zumindest bei dem aus dem Tierbestand des Pächters

folgenden betriebsindividuellen Anteil an dem Zusammenhang zwischen dem

Gebrauch der Pachtsache und der öffentlichen Beihilfe. Diese Anteile am

Zahlungsanspruch können daher (entgegen Dehne WF 2005, 125, 127) nicht

entschädigungslos auf den Pächter zu übertragen sein; denn damit wäre der

Pächter auf Dauer auch von den (anteiligen) Ansprüchen auf Beihilfen ausge-

schlossen, mit denen dessen Tierhaltung für den bei ihm verbleibenden

Tierbestand gefördert werden soll.

27

(b) In den betriebsindividuellen Anteil am Zahlungsanspruch fließen nach

Art. 33, 37 VO (EG) 1782/2003 zudem die im Bezugszeitraum enthaltenen

Direktzahlungen aus der Bewirtschaftung der nicht gepachteten, sondern im

Eigentum des Pächters stehenden Flächen ein. Eine Anwendung des § 596

Abs. 1 BGB, bei der der Pächter einen der Pachtfläche entsprechenden Anteil

seines Zahlungsanspruchs herauszugeben hätte, führte hier zu einer den

Vorteilen aus der Nutzung der Pachtsache nicht entsprechenden Verzerrung,

wenn aus der Bewirtschaftung der Pachtflächen im Bezugszeitraum keine oder

nur geringe Ansprüche auf Direktzahlungen entstanden sind oder - wie in dem

im Gutachten des BMELV gebildeten Extremfall (AUR 2006, 89, 91) - der

Pächter im Bezugszeitraum (2000 bis 2002) ausschließlich eigene und in den

Folgejahren (ab 2003) ausschließlich gepachtete Flächen bewirtschaftete.

28

(4) Schließlich kann der Zahlungsanspruch auch nicht deshalb als ein

Bestandteil des Herausgabeanspruchs angesehen werden, weil dieser die

nachhaltige Ertragsfähigkeit der Pachtsache - auch über das Ende der

Pachtzeit hinaus - sichere (so indes Bremer/Sörgel/Lüddecke, Land und Forst

2004, 56, 58).

29

(a) Ob ein solcher Bezug zwischen dem Zahlungsanspruch und der

Ertragsfähigkeit der Pachtsache besteht und ob diese durch den

Systemwechsel der Förderung durch die Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik

mithin entwertet wird, wenn nicht der Pächter mit dem Ende der Pachtzeit zur

Übertragung eines Zahlungsanspruchs verpflichtet wird, ist streitig (bejahend v.

Jeinsen, AUR 2003, 293, 294; Staudinger/v. Jeinsen, BGB [2005], § 596

Rdn. 35; Bremer/Sörgel/Lüddecke, Land und Forst 2004, 56, 58; verneinend

Krüger/Schmitte, AuR 2005, 84, 86; Schmitte, MittBayNotO 2004, 95, 97).

30

Das zuständige Bundesministerium geht davon aus, dass sich auf mitt-

lere Sicht keine nachhaltigen Einbußen für die Bodeneigentümer ergeben wer-

den, da durch die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen

Reserve und durch den Verbrauch beihilfefähiger Flächen durch Infrastruktur-

maßnahmen mit einem Überangebot von Zahlungsansprüchen zu rechnen sei

(BMELV-Gutachten, AUR 2006, 89, 95). Diese Erwägungen betreffen indes nur

den Umfang und das Maß der Ertragseinbußen für den verpachtenden

Eigentümer, jedoch nicht die sich für diesen durch den Systemwechsel der

Förderung der Landwirtschaft ergebende Beeinträchtigung als solche, wenn

dieser nach dem Ende der Vertragszeit die Pachtsache wieder selbst bewirt-

schaften oder anderweitig verpachten will. Erhält der Eigentümer nach dem

Pachtende weder von dem bisherigen Pächter Zahlungsansprüche übertragen

noch als Betriebsinhaber in besonderer Lage aus der nationalen Reserve

zugeteilt, sind er oder der neue Pächter darauf angewiesen, sich gegen Entgelt

solche Zahlungsansprüche zu verschaffen, um - wie der bisherige Pächter -

eine Förderung für die Bewirtschaftung der nach § 596 Abs. 1 BGB zurück-

gegebenen Pachtsache erhalten zu können.

31

Da im landwirtschaftlichen Bereich die vertraglichen Vereinbarungen

sowohl zur Höhe des Pachtzinses als auch zur Übertragung handelbarer

Ansprüche auf Beihilfen von der Ausgestaltung der gesetzlichen Vorschriften

zur Förderung abhängen, kann eine für die Verpächter nachteilige Änderung

durch den Systemwechsel der Förderung bei den daran nicht angepassten

Altverträgen mithin nicht ausgeschlossen werden.

32

(b) Allein diese Erwägungen rechtfertigen es indes nicht, die dem

Pächter als Betriebsinhaber zugewiesenen Zahlungsansprüche entgegen dem

System des neu gestalteten Beihilferechts nach Beendigung des

Pachtverhältnisses dem Verpächter zuzuweisen. Der Senat teilt auch nicht die

von der Revision in der mündlichen Verhandlung auf Art. 12 GG und Art. 14 GG

gestützten Bedenken gegen diese Folge der GAP-Reform, die dem Pächter als

Betriebsinhaber die Zahlungsansprüche über die Pachtzeit hinaus zuweist.

Denn ein Anrecht auf den Bezug von Subventionen aus öffentlichen Haushalten

ist weder Bestandteil der Berufsfreiheit noch der Eigentumsgarantie (vgl.

BVerfG NVwZ 2002, 197, 198 m.w.N.).

33

In Betracht kommen könnte

insofern allenfalls ein Anspruch auf

Anpassung des "Altvertrages" an die durch den Systemwechsel der

Agrarförderung nachhaltig veränderten Verhältnisse gem. § 593 Abs. 1 BGB

(vgl. dazu OLG Oldenburg, NJW-RR 1994, 974; OLG München, NL-BzAR

2006, 334, 343). Ein solcher Anspruch ist in der mündlichen Verhandlung zwar

angesprochen, indes im Rechtstreit nicht geltend gemacht worden. Er hat nicht

eine Leistung aus dem Vertrag, sondern eine Änderung der Vertragspflichten

zum Inhalt (Faßbender/Hötzel/Lukanow, Landpachtrecht, 3. Aufl., § 593 BGB

Rdn. 59). Er wäre zudem nicht im streitigen, sondern gem. § 1 Nr. 1, § 9 LwVG

in einem nach den Grundsätzen der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu führenden

Verfahren zu behandeln (OLG Dresden, NL-BzAR 2006, 42). Eine Verbindung

eines Antragsverfahrens auf Vertragsanpassung mit dem vorliegenden

Prozessverfahren wäre nicht zulässig (OLG Koblenz RdL 2003, 127, 128).

III.

34

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Krüger Lemke Czub

Vorinstanzen:

AG Magdeburg, Entscheidung vom 20.09.2005 - 12 Lw 4/05 (12) -

OLG Naumburg, Entscheidung vom 30.03.2006 - 2 U 127/05 (Lw) -