BGH Urteil vom 24.11.2006 – LwZR 3/06
Senat fuer Landwirtschaftssachen
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
LwZR 3/06
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 24. November 2006 Langendörfer-Kunz, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat auf die mündliche
Verhandlung vom 24. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr.
Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub und die ehrenamtlichen Richter
Andreae und Kees
für Recht erkannt:
Die Revision
gegen
das Urteil
des
Senats
für
Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg vom
30. März 2006 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger ist Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes. Er erwarb
von einer Erbengemeinschaft landwirtschaftlich genutzte Grundstücke in einer
Größe von insgesamt 36,2752 ha, die an den Beklagten bis zum 30. September
2008 verpachtet sind und von diesem bewirtschaftet werden. Der Kläger
kündigte den Pachtvertrag unter Berufung auf eine Eigenbedarfsklausel zum
30. September 2005. Dem widersprach der Beklagte. Er erhielt
Zahlungsansprüche nach Art. 33 der VO (EG) 1782/2003 infolge der Reform
der Gemeinsamen Agrarpolitik der Europäischen Union
(GAP-Reform)
zugewiesen.
Der Kläger hat die Verurteilung des Beklagten zur Räumung und zur
Herausgabe der verpachteten Flächen zum 30. September 2005, hilfsweise
zum 30. September 2008, und die Feststellung der Verpflichtung beantragt,
ihm die auf die verpachteten Flächen zugeteilten Zahlungsansprüche bei
Pachtende zu übertragen. Den Hilfsantrag hat der Beklagte anerkannt. Das
Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat der Herausgabeklage in dem von
dem Beklagten anerkannten Umfang sowie dem Feststellungsantrag
stattgegeben. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht
- Senat
für Landwirtschaftssachen - hat auch den Feststellungsantrag
abgewiesen. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision
verfolgt der Kläger seinen Feststellungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht (das Urteil ist in RdL 2006, 220 ff. veröffentlicht) ist
der Ansicht, dass der Kläger keinen Anspruch auf Übertragung des dem
Beklagten zugewiesenen Zahlungsanspruchs habe.
Es meint, dass die dem Pächter als Betriebsinhaber zugewiesenen
Zahlungsansprüche
nicht wie
die Milchreferenzmengen
und
die
Zuckerrübenlieferrechte nach dem Ende der Pacht nach § 596 Abs. 1 BGB auf
den Verpächter zu übertragen seien. Das gebiete eine europarechtskonforme
Auslegung der Vorschrift. Die Zahlungsansprüche seien nicht an die Flächen
gebunden, sondern dem Bewirtschafter - unabhängig davon, ob er Eigentümer
oder Pächter sei - zugewiesen und frei handelbar. Eine Gleichbehandlung der
Betriebsprämien mit den Milchquoten und Zuckerrübenlieferrechten unterliefe
das vom Gemeinschaftsrecht vorgegebene Ziel der Entkoppelung der
bisherigen produktionsgebundenen Direktzahlungen durch eine einheitliche,
nicht mehr produktionsbezogene Betriebsprämie. Dem könne auch nicht
entgegengehalten werden, dass das Landpachtrecht Ausfluss des
Eigentumsrechts sei und daher der Rechtsordnung der Bundesrepublik
Deutschland unterliege, weil ansonsten die EU-rechtlichen Vorgaben
weitgehend bedeutungslos wären.
II.
Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.
Zu Recht
ist das Berufungsgericht von der Zulässigkeit der
Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO ausgegangen. Die dagegen von der
Revisionserwiderung erhobenen Bedenken sind unbegründet. Das in Zweifel
gezogene Feststellungsinteresse ist schon deshalb zu bejahen, weil der
Beklagte das von dem Kläger behauptete Recht ernsthaft bestreitet und die
gerichtliche Entscheidung den Streit abschließend klärt (vgl. BGH, Urt. v.
7. Februar 1986, V ZR 201/84, NJW 1986, 2507). Auch eine nach den §§ 257
bis 259 ZPO mögliche Klage auf eine zukünftige Leistung vermag daran nichts
zu ändern. Sie steht der Zulässigkeit einer Feststellungsklage nicht entgegen
(BGH, Urt. v. 7. Februar 1986, V ZR 201/84, aaO).
Die Feststellungsklage ist indes unbegründet.
1. Aus den Vorschriften über die Beihilfe lässt sich ein Anspruch des
Verpächters gegen den Pächter auf Übertragung der Zahlungsansprüche, die
diesem auf Grund der GAP-Reform zugewiesen worden sind, nicht begründen.
Weder die Verordnungen des Rates vom 29. September 2003 über die
gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen
Agrarpolitik (VO [EG] 1782/2003 - ABl. L 270) und der Kommission vom
21. April
mit
den
Durchführungsbestimmungen
zur
Betriebsprämienregelung (VO [EG] 795/2004 - ABl. L 141) noch auf das zur
Umsetzung
des
Gemeinschaftsrechts
erlassene
Betriebs-
prämiendurchführungsgesetz vom 21. Juli 2004 (BGBl. I 1763) und die zu
diesem ergangene Betriebsprämiendurchführungsverordnung vom 3. Dezem-
ber 2004 (BGBl. I 3204) ordnen an, dass die Zahlungsansprüche mit der
Beendigung eines Rechts zur Bewirtschaftung auf den Verpächter oder den
neuen Bewirtschafter zu übertragen sind.
Das neue Betriebsprämienrecht enthält für die Zahlungsansprüche auch
keine Übergangsvorschrift für die zum Zeitpunkt der Umsetzung der GAP-
Reform bestehenden Pachtverhältnisse wie z.B. § 12 Abs. 2 der Milchabgaben-
verordnung vom 9. August 2004 (BGBl. I 2143) für die Altverträge, nach der die
Anlieferungs-Referenzmengen auch nach der zum 1. April 2000 aufgehobenen
Flächenbindung (dazu Nies, AgrarR 2001, 4, 7) - abzüglich eines an die Lan-
desreserve zu überführenden Anteils von 1/3 - weiterhin auf die Verpächter
übergehen.
2. Der Anspruch des Klägers ergibt sich auch nicht aus § 596 Abs. 1
BGB. Die Norm, die den Pächter zur Rückgabe der Pachtsache in dem Zustand
verpflichtet,
der
einer
bis
dahin
fortgesetzten
ordnungsgemäßen
Bewirtschaftung entspricht, erstreckt sich nicht auf den dem Pächter
zugewiesenen Zahlungsanspruch nach der Verordnung des Rates (EG)
1782/2003.
a) Der Zahlungsanspruch ist - anders als die von dem Pächter bei der
Erzeugung von Milch oder Zuckerrüben genutzten Referenzmengen und die
daran anknüpfenden Beihilfevorschriften - nicht Reflex einer ordnungsgemäßen
Bewirtschaftung der Pachtsache. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon
ausgegangen, dass sich der Zahlungsanspruch nach Kapitel 3 der Verordnung
(EG) Nr. 1782/2003 sowohl in den rechtlichen Grundlagen als auch in dem von
ihm verfolgten Zweck von den die Produktion betreffenden Anlieferungs-
Referenzmengen für Milch und den Lieferrechten für Zuckerrüben wesentlich
unterscheidet. Entgegen einer im Schrifttum vertretenen Ansicht (Dehne, WF
2005, 125, 126; Jansen/Hannusch, AUR 2005, 245) sind die
für die
Referenzmengen geltenden Rechtsgrundsätze auf den Zahlungsanspruch nicht
zu übertragen (ebenso Krüger/Schmitte, AUR 2005, 84, 86; BMELV-Gutachten,
AUR 2006, 89, 94).
Die Milch-Referenzmenge war nach der Bestimmung in Art. 7 Abs. 1 der
Verordnungen ([EWG] Nr. 857/84; [EWG] 3590/92) bis zur Aufhebung der
Flächenbindung unmittelbar mit dem verpachteten Betrieb oder Betriebsteil
verbunden und ging daher schon auf Grund der die Bewirtschaftung regelnden
Vorschriften mit der Beendigung des Pachtverhältnisses kraft Gesetzes wieder
auf den Verpächter über (vgl. Senat: BGHZ 114, 277, 282 unter Hinweis auf
EuGH, Urt. v. 13. Juli 1989, Rs 5/88, RdL 1989, 214 und BVerwGE 84, 140,
146). Diese Grundsätze sind (wie bereits oben unter 1 ausgeführt) für die
Altverträge auch nach der Aufhebung der Flächenbindung zum 1. April 2000
beibehalten worden.
Für die Rübenlieferrechte gab es zwar keine vergleichbaren Bestim-
mungen in den die Zuckermarktordnung bestimmenden Verordnungen (VO
[EWG] 1009/67; abgelöst durch die VO [EG] 1260/2001), nach denen die
Kontingente den Zuckerrüben verarbeitenden Unternehmen zugeordnet wur-
den, die wiederum mit den Produzenten Lieferrechte vereinbarten (dazu:
Lhotzky
in Faßbender/Hötzel/Lukanow, Landpachtrecht, 3. Aufl., Teil
II,
Rdn. 68, 74 ff.; BMELV-Gutachten, AgrarR 2006, 89, 94). Die aus den
Kontingenten der Unternehmen abgeleiteten Lieferrechte der Erzeuger beruhen
jedoch - insoweit wie die Milchreferenzmenge - auf Marktlenkungsinstrumenten.
Erwirtschaftung und Ausnutzung der Lieferrechte sind Bestandteil einer
ordnungsgemäßen Bewirtschaftung
landwirtschaftlicher
Flächen
zum
Rübenanbau (Senat, Beschl. v. 29. November 1996, LwZR 10/95, BGHR § 596
Abs. 1 Rübenlieferrechte 1; Urt. v. 27. April 2001, LwZR 10/00, NJW 2001,
2537, 2538).
An diesem, die Produktion lenkenden Element fehlt es bei den Zah-
lungsansprüchen, die von der konkreten
landwirtschaftlichen Nutzung
entkoppelt sind. Aus der Pflicht des Pächters, solche Kontingente, welche die
Produktion in dem verpachteten Betrieb oder auf den verpachteten Flächen
lenken sollen, auszuüben und bei Beendigung des durch den Pachtvertrag
begründeten Nutzungsrechts auf den Verpächter zu übertragen, lässt sich
daher eine Anwendung des § 596 Abs. 1 BGB auf die Beihilfen zur Ver-
besserung der Wirtschaftlichkeit des Betriebes oder zur Stärkung der Einkom-
menssituation des Pächters nicht begründen.
b) Ebenso wenig ist der Zahlungsanspruch nach Art. 43 ff. der VO (EG)
Nr. 1782/2003 nach seinem Zweck und seiner Ausgestaltung Bestandteil der
von dem Pächter nach § 586 Abs. 1 Satz 3 BGB geschuldeten
ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Pachtsache. Er ist vielmehr davon
unabhängig.
aa) Die als Betriebsprämie gewährte Beihilfe ist nach ihrem Zweck eine
"Gegenleistung" für ein im öffentlichen Interesse liegendes Verhalten des
Betriebsinhabers. Sie wird nach Art. 3 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 der VO (EG) Nr.
1782/2003 dafür gewährt, dass der Betriebsinhaber im öffentlichen Interesse
Grundanforderungen für eine Erzeugung (nach Art. 4 der Verordnung i.V.m. der
Anlage III) einhält oder die Flächen, die nicht mehr für die Erzeugung genutzt
werden, nach Art. 5 der Verordnung in gutem landwirtschaftlichen und
ökologischen Zustand erhält.
Der nach den Verhältnissen an einem Stichtag (31. März 2005) dem
Pächter als Betriebsinhaber zugewiesene Anspruch trägt damit zwar ebenso
wie die früheren produktionsabhängigen Beihilfen als eine mit öffentlichen
Mitteln finanzierte Leistung zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit eines
landwirtschaftlichen Betriebes bei (insoweit zutreffend Staudinger/von Jeinsen,
BGB [2005], § 596 Rdn. 35). Die mit dem Systemwechsel der Förderung durch
die GAP-Reform gewollte Entkoppelung der Beihilfe von der (vertraglich
geschuldeten) Bewirtschaftung der Flächen und die Bestimmung der
Voraussetzungen der Förderung nach der Einhaltung bestimmter, nicht von der
Produktion abhängiger, im öffentlichen Interesse liegender Anforderungen
durch den Betriebsinhaber entzieht den Zahlungsanspruch indessen dem
Anwendungsbereich des § 596 Abs. 1 BGB.
bb) § 596 Abs. 1 BGB ist auch nicht deshalb auf den Zahlungsanspruch
anzuwenden, weil die Bemessung des Anspruchs bei seiner Zuweisung
flächenbezogen erfolgte und der Anspruch künftig auch nur in dem Umfang
nach Art. 46 der VO (EG) 1782/2003 genutzt ("aktiviert") werden kann, wie der
Betriebsinhaber über beihilfefähige Fläche verfügt.
Grundsätzlich richtig ist allerdings der Hinweis der Revision, dass der
dem Pächter als Betriebsinhaber nach Art. 33, 34 VO (EG) Nr. 1782/2003
zugewiesene Zahlungsanspruch auch Bezug zu den Pachtflächen hatte, da
diese in die für die Berechnung anzusetzende Hektarzahl der bewirtschafteten
Flächen einbezogen worden sind. Der Pächter hat somit einen
vermögenswerten Vorteil dadurch erlangt, dass ihm im Bezugszeitraum die
angepachteten Flächen zur Verfügung standen. Der Umfang der dem
Betriebsinhaber zugewiesenen Zahlungsansprüche hing bei allen nach der
Verordnung zugelassen Formen
für deren Bemessung durch die
Ausführungsvorschriften
in
den
Mitgliedsstaaten
(historisches
Betriebsprämienmodell, Regionalmodell oder Kombinationsmodell
- dazu
Schmitte, AUR 2005, 80, 81) von den beihilfefähigen Flächen ab, die von dem
Betriebsinhaber im Bezugszeitraum (2000 bis 2002) bewirtschaftet wurden. Die
verpachteten Flächen haben insoweit zu einer Erhöhung des dem Betriebs-
inhaber mit dem Zahlungsanspruch zugewiesenen Vermögenswertes geführt.
Insofern
ist es unzutreffend, hier von einer
im Unterschied zu den
Milchreferenzmengen nicht flächengebundenen Zuteilung der Zahlungsan-
sprüche an die Betriebsinhaber zu sprechen (so indes Krüger/Schmitte, AUR
2005, 84, 85).
Richtig ist ferner der Hinweis der Revision, dass mit der Zuweisung an
den Pächter die Zuteilung von Zahlungsansprüchen für diese Flächen ver-
braucht worden ist. Letzteres gilt allerdings nicht ohne Ausnahme; die Zuteilung
der Zahlungsansprüche ist insofern nicht abschließend, wie die Revision meint
(dazu unten (2)).
Die Regelungen über die Zuteilung der Zahlungsansprüche tragen indes
nicht den daraus von der Revision gezogenen Schluss, dass der dem Betriebs-
inhaber zugeordnete Zahlungsanspruch eine an die verpachteten Flächen ge-
bundene Beihilfe sei, die der Pächter deshalb bei der Beendigung des
Pachtverhältnisses mit den Flächen an den Verpächter nach § 596 Abs. 1 BGB
herauszugeben habe. Zu Recht hat das Berufungsgericht - wie auch andere
Oberlandesgerichte (OLG Rostock, RdL 2006, 153, 155 = NL-BzAR 2006, 463,
465; OLG Celle, RdL 2006, 221, 222; OLG München, NL-BzAR 2006, 334,
342) - es insoweit als entscheidend angesehen, dass die zugeteilten Zah-
lungsansprüche nach ihrer Ausgestaltung durch das Gemeinschaftsrecht eine
dem Betriebsinhaber zugewiesene, nicht auf die Bewirtschaftung konkreter
Flächen bezogene Rechte für den Bezug einer Beihilfe sind. Die Zahlungs-
ansprüche sind gemäß ihrem nach Nr. 21 der Erwägungsgründe zur VO [EG]
1782/2003 verfolgten Zweck und ihrer Ausgestaltung in der Verordnung selbst
von der Nutzung der gepachteten Flächen entkoppelte Ansprüche auf eine
Beihilfe zur Verbesserung der Einkommensverhältnisse des Betriebsinhabers.
(1) Diese Entkoppelung der Zahlungsansprüche von den im Bezugs-
zeitraum bewirtschafteten Flächen folgt bereits daraus, dass allein der Betriebs-
inhaber über die Ansprüche (auch ohne eine Fläche) verfügen und diese auch
für andere Flächen als die aktivieren kann, die ihm im Bezugszeitraum zur
Bewirtschaftung zur Verfügung standen. Diese Lösung von der Bindung an die
Pachtfläche ergibt sich aus Art. 46 der VO (EG) 1782/2003. Der darin liegende
grundlegende Unterschied
zu
den
früheren Bestimmungen
über
Milchreferenzmengen (nach Art. 7 Abs. 1 VO [EWG] Nr. 857/84 und [EWG]
3590/92) ist in Lit. und Rspr. zu Recht als ein wesentliches Kriterium dafür
gewertet worden, dass das in dem Zahlungsanspruch enthaltene Recht auf die
Beihilfe dem Pächter als Betriebsinhaber und aktivem Erzeuger zugewiesen
wurde, über das dieser auch nach Pachtende entweder durch Veräußerung
oder durch Aktivierung auf anderen Flächen nutzen kann (vgl. BMELV-
Gutachten, AUR 2006, 89, 93; Krüger/Schmitte, AUR 2005, 84, 86).
(2) Die Vorschriften über die Zuteilung von Zahlungsrechten aus der
nationalen Reserve nach Art. 42 der VO des Rates (EG) 1782/2003 und in den
Art. 20 und 22 Abs. 2 der Durchführungsbestimmungen in der VO der
Kommission (EG) 795/2004 i.V.m. §§ 14 und 16 BetrPrämienDurchV stehen
ebenfalls der Annahme entgegen, dass die Zahlungsansprüche eine auf die
Bewirtschaftung der verpachteten Flächen bezogene Beihilfe seien, die der
Pächter nach § 596 Abs. 1 BGB auf den Verpächter zu übertragen habe. Nach
den zitierten Bestimmungen werden bestimmten Rechtsnachfolgern (Erben
oder Käufern von Betrieben oder Betriebsteilen, die im Bezugszeitraum
verpachtet gewesen sind)
für die Fortführung oder Erweiterung
ihrer
landwirtschaftlichen Tätigkeit nach der Beendigung des Pachtverhältnisses
Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugewiesen (dazu Schmitte,
AUR 2005, 80, 82).
Solcher Vorschriften zum Schutze selbst wirtschaftender Bodeneigen-
tümer hätte es nicht bedurft, wenn die dem Pächter zugewiesenen Zahlungs-
ansprüche mit dem Ende der Pachtzeit nach § 596 Abs. 1 BGB auf den
Verpächter zu übertragen wären (BMELV-Gutachten, AUR 2005, 89, 93 f.). Die
Erforderlichkeit einer Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen
Reserve an Verpächter
in besonderer Lage zeigt gerade, dass die
Zahlungsansprüche auch nach dem Ende der Pachtzeit beim Pächter ver-
bleiben (vgl. auch OLG München, NL-BzAR 2006, 334, 340). Wollte man das
anders sehen, erhielte der Verpächter zwei Ansprüche: den vom Pächter nach
§ 596 Abs. 1 BGB übertragenen und den aus der nationalen Reserve
zugeteilten Zahlungsanspruch. Das wäre offensichtlich systemwidrig. Soweit
Janssen/Hannusch (AUR 2005, 245, 247) meinen, dass eine solche - nicht
gewollte - doppelte Förderung desselben Betriebes deshalb nicht eintreten
könne, weil die Zuteilung von Ansprüchen aus der nationalen Reserve nur dann
möglich sei, wenn Zahlungsansprüche auf den verpachteten Flächen nicht
entstanden seien oder nicht zurückübertragen werden könnten, findet sich in
den vorgenannten Bestimmungen der Verordnung dafür kein Anhaltspunkt. Der
in Art. 42 Abs. 1 VO (EG) 1782/2003 vorgesehene Kürzungssatz bei der
Zuweisung der Zahlungsansprüche zur Bildung der nationalen Reserve hat
vielmehr seinen Grund darin, dass es bei der Zuweisung von
Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve für Betriebsinhaber in
besonderer Lage nach Art. 42 Abs. 4 der Verordnung zu einer doppelten
Berücksichtigung derselben Produktionskapazität bei zwei verschiedenen
Betriebsinhabern kommt (vgl. dazu Krämer, AUR 2006, 77).
(3) Auch die Grundsätze für die Berechnung des einheitlichen Zahlungs-
anspruchs stehen einer Einbeziehung des Anspruchs in den pachtrechtlichen
Herausgabeanspruch entgegen; denn damit wären auch die nicht auf die
Pachtsache bezogenen Ansprüche des Pächters auf die Beihilfe anteilig auf
den Pächter zu übertragen. Die Bemessung des Zahlungsanspruchs ist von
den Eigentumsverhältnissen im Bezugszeitraum unabhängig, sie kann daher
sinnvoll nur dem jeweiligen Betriebsinhaber zugeordnet werden (vgl. BMELV-
Gutachten, AUR 2006, 89, 92).
(a) Das ist eine Folge der auf den Betrieb des Landwirts bezogenen
Berechnungsgrundlagen für einen einheitlichen Betriebsprämienanspruch. Der
Zahlungsanspruch setzt sich aus einem flächenbezogenen und einem betriebs-
individuellen Anteil zusammen. In die Berechnung des betriebsindividuellen
Referenzbetrages nach Art. 37 VO
(EG) 1782/2003 sind nach § 5
BetrPrämDurchFG flächenbezogene und nicht flächenbezogene, insbesondere
auf die Tierhaltung und den Tierbestand des Pächters bezogene Förderungen
einbezogen worden. Hätte der Pächter die Zahlungsansprüche insgesamt nach
§ 596 Abs. 1 BGB an den Verpächter herauszugeben, fielen diesem auf Dauer
Ansprüche auf Beihilfen zu, die nicht aus der Bewirtschaftung der Pachtsache,
sondern aus der Bewirtschaftung des Eigentums des Pächters entstanden sind
(vgl. Studte, Land und Forst, 2005, 48, 49). Die Revision verweist in diesem
Zusammenhang insoweit zu Unrecht auf die Entscheidung des Senats (BGHZ
115, 162, 168) zu den Nutzungsvorteilen aus der Milchreferenzmenge, die dem
Pächter nach der damaligen Regelung nur für die Pachtzeit zugewiesen waren.
Hier fehlt es indes zumindest bei dem aus dem Tierbestand des Pächters
folgenden betriebsindividuellen Anteil an dem Zusammenhang zwischen dem
Gebrauch der Pachtsache und der öffentlichen Beihilfe. Diese Anteile am
Zahlungsanspruch können daher (entgegen Dehne WF 2005, 125, 127) nicht
entschädigungslos auf den Pächter zu übertragen sein; denn damit wäre der
Pächter auf Dauer auch von den (anteiligen) Ansprüchen auf Beihilfen ausge-
schlossen, mit denen dessen Tierhaltung für den bei ihm verbleibenden
Tierbestand gefördert werden soll.
(b) In den betriebsindividuellen Anteil am Zahlungsanspruch fließen nach
Art. 33, 37 VO (EG) 1782/2003 zudem die im Bezugszeitraum enthaltenen
Direktzahlungen aus der Bewirtschaftung der nicht gepachteten, sondern im
Eigentum des Pächters stehenden Flächen ein. Eine Anwendung des § 596
Abs. 1 BGB, bei der der Pächter einen der Pachtfläche entsprechenden Anteil
seines Zahlungsanspruchs herauszugeben hätte, führte hier zu einer den
Vorteilen aus der Nutzung der Pachtsache nicht entsprechenden Verzerrung,
wenn aus der Bewirtschaftung der Pachtflächen im Bezugszeitraum keine oder
nur geringe Ansprüche auf Direktzahlungen entstanden sind oder - wie in dem
im Gutachten des BMELV gebildeten Extremfall (AUR 2006, 89, 91) - der
Pächter im Bezugszeitraum (2000 bis 2002) ausschließlich eigene und in den
Folgejahren (ab 2003) ausschließlich gepachtete Flächen bewirtschaftete.
(4) Schließlich kann der Zahlungsanspruch auch nicht deshalb als ein
Bestandteil des Herausgabeanspruchs angesehen werden, weil dieser die
nachhaltige Ertragsfähigkeit der Pachtsache - auch über das Ende der
Pachtzeit hinaus - sichere (so indes Bremer/Sörgel/Lüddecke, Land und Forst
2004, 56, 58).
(a) Ob ein solcher Bezug zwischen dem Zahlungsanspruch und der
Ertragsfähigkeit der Pachtsache besteht und ob diese durch den
Systemwechsel der Förderung durch die Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik
mithin entwertet wird, wenn nicht der Pächter mit dem Ende der Pachtzeit zur
Übertragung eines Zahlungsanspruchs verpflichtet wird, ist streitig (bejahend v.
Jeinsen, AUR 2003, 293, 294; Staudinger/v. Jeinsen, BGB [2005], § 596
Rdn. 35; Bremer/Sörgel/Lüddecke, Land und Forst 2004, 56, 58; verneinend
Krüger/Schmitte, AuR 2005, 84, 86; Schmitte, MittBayNotO 2004, 95, 97).
Das zuständige Bundesministerium geht davon aus, dass sich auf mitt-
lere Sicht keine nachhaltigen Einbußen für die Bodeneigentümer ergeben wer-
den, da durch die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen
Reserve und durch den Verbrauch beihilfefähiger Flächen durch Infrastruktur-
maßnahmen mit einem Überangebot von Zahlungsansprüchen zu rechnen sei
(BMELV-Gutachten, AUR 2006, 89, 95). Diese Erwägungen betreffen indes nur
den Umfang und das Maß der Ertragseinbußen für den verpachtenden
Eigentümer, jedoch nicht die sich für diesen durch den Systemwechsel der
Förderung der Landwirtschaft ergebende Beeinträchtigung als solche, wenn
dieser nach dem Ende der Vertragszeit die Pachtsache wieder selbst bewirt-
schaften oder anderweitig verpachten will. Erhält der Eigentümer nach dem
Pachtende weder von dem bisherigen Pächter Zahlungsansprüche übertragen
noch als Betriebsinhaber in besonderer Lage aus der nationalen Reserve
zugeteilt, sind er oder der neue Pächter darauf angewiesen, sich gegen Entgelt
solche Zahlungsansprüche zu verschaffen, um - wie der bisherige Pächter -
eine Förderung für die Bewirtschaftung der nach § 596 Abs. 1 BGB zurück-
gegebenen Pachtsache erhalten zu können.
Da im landwirtschaftlichen Bereich die vertraglichen Vereinbarungen
sowohl zur Höhe des Pachtzinses als auch zur Übertragung handelbarer
Ansprüche auf Beihilfen von der Ausgestaltung der gesetzlichen Vorschriften
zur Förderung abhängen, kann eine für die Verpächter nachteilige Änderung
durch den Systemwechsel der Förderung bei den daran nicht angepassten
Altverträgen mithin nicht ausgeschlossen werden.
(b) Allein diese Erwägungen rechtfertigen es indes nicht, die dem
Pächter als Betriebsinhaber zugewiesenen Zahlungsansprüche entgegen dem
System des neu gestalteten Beihilferechts nach Beendigung des
Pachtverhältnisses dem Verpächter zuzuweisen. Der Senat teilt auch nicht die
von der Revision in der mündlichen Verhandlung auf Art. 12 GG und Art. 14 GG
gestützten Bedenken gegen diese Folge der GAP-Reform, die dem Pächter als
Betriebsinhaber die Zahlungsansprüche über die Pachtzeit hinaus zuweist.
Denn ein Anrecht auf den Bezug von Subventionen aus öffentlichen Haushalten
ist weder Bestandteil der Berufsfreiheit noch der Eigentumsgarantie (vgl.
BVerfG NVwZ 2002, 197, 198 m.w.N.).
In Betracht kommen könnte
insofern allenfalls ein Anspruch auf
Anpassung des "Altvertrages" an die durch den Systemwechsel der
Agrarförderung nachhaltig veränderten Verhältnisse gem. § 593 Abs. 1 BGB
(vgl. dazu OLG Oldenburg, NJW-RR 1994, 974; OLG München, NL-BzAR
2006, 334, 343). Ein solcher Anspruch ist in der mündlichen Verhandlung zwar
angesprochen, indes im Rechtstreit nicht geltend gemacht worden. Er hat nicht
eine Leistung aus dem Vertrag, sondern eine Änderung der Vertragspflichten
zum Inhalt (Faßbender/Hötzel/Lukanow, Landpachtrecht, 3. Aufl., § 593 BGB
Rdn. 59). Er wäre zudem nicht im streitigen, sondern gem. § 1 Nr. 1, § 9 LwVG
in einem nach den Grundsätzen der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu führenden
Verfahren zu behandeln (OLG Dresden, NL-BzAR 2006, 42). Eine Verbindung
eines Antragsverfahrens auf Vertragsanpassung mit dem vorliegenden
Prozessverfahren wäre nicht zulässig (OLG Koblenz RdL 2003, 127, 128).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Krüger Lemke Czub
Vorinstanzen:
AG Magdeburg, Entscheidung vom 20.09.2005 - 12 Lw 4/05 (12) -
OLG Naumburg, Entscheidung vom 30.03.2006 - 2 U 127/05 (Lw) -