BGH Beschluss vom 27.11.2006 – IV ZB 23/06
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IV ZB 23/06
BESCHLUSS
vom
27. November 2006
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
am 27. November 2006
beschlossen:
Die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz
vom 6. September 2006 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden
nicht erstattet.
Gründe
1. Durch Beschluss vom 24. August 2006 hat der Senat die
Rechtsbeschwerde gegen den die Ablehnung des Amtsrichters betref-
fenden Beschluss des Landgerichts vom 10. Februar 2006 als unzulässig
verworfen. Gegen die Kostenrechnung vom 6. September 2006 erhebt
der Beklagte Einwendungen. Er macht geltend, das Verfahren beim Bun-
desgerichtshof hätte nicht stattgefunden, wenn das Amtsgericht ihm das
Schreiben des Rechtsanwalts der Klägerin vom 9. Februar 2006 rechtzei-
tig übersandt hätte, mit dem der Rechtsstreit in der Hauptsache für erle-
digt erklärt wurde.
2. Der als Erinnerung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskosten-
gesetzes (GKG) gegen den Kostenansatz vom 6. September 2006 zu
wertende Einspruch ist nicht begründet.
a) Die Voraussetzungen für die Nichterhebung von Kosten wegen
unrichtiger Sachbehandlung nach § 21 GKG liegen nicht vor. Der Schrift-
satz der Gegenseite vom 9. Februar 2006 wurde dem Beklagten zwar
zusammen mit der Verfügung des Amtsrichters vom 26. Juni 2006 erst
am 29. Juni 2006 zugestellt. Das war aber für das die Richterablehnung
betreffende Verfahren beim Bundesgerichtshof nicht ursächlich, in dem
über den als Rechtsbeschwerde zur wertenden Einspruch des Beklagten
vom 28. Juni 2006 entschieden wurde. Der Beklagte hat in Kenntnis der
Erledigungserklärung der Klägerin vom 9. Februar 2006, der er mit
Schreiben vom 6. und 10. Juli 2006 widersprochen hatte, und trotz Hin-
weises des Landgerichts vom 10. Juli 2006 auf die Unanfechtbarkeit des
Beschlusses vom 10. Februar 2006 mit Schreiben vom 27. Juli 2006 be-
antragt, die Akte dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorzulegen.
b) Der Ansatz der Festgebühr von 100 € in der Kostenrechnung
vom 6. September 2006 entspricht dem Gesetz. Bei Verwerfung der
Rechtsbeschwerde fällt nach Nr. 1824 des Kostenverzeichnisses zum
Gerichtskostengesetz eine vom Streitwert unabhängige Festgebühr von
100 € an.
3. Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben
Terno Seiffert Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch
Vorinstanzen:
AG Marl, Entscheidung vom 09.11.2005 - 23 C 555/05 -
LG Essen, Entscheidung vom 23.01.2006 - 10 T 12/06 -