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BGH Beschluss vom 27.11.2006 – IV ZB 23/06

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IV ZB 23/06

BESCHLUSS

vom

27. November 2006

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin

Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch

am 27. November 2006

beschlossen:

Die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz

vom 6. September 2006 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden

nicht erstattet.

Gründe

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1. Durch Beschluss vom 24. August 2006 hat der Senat die

Rechtsbeschwerde gegen den die Ablehnung des Amtsrichters betref-

fenden Beschluss des Landgerichts vom 10. Februar 2006 als unzulässig

verworfen. Gegen die Kostenrechnung vom 6. September 2006 erhebt

der Beklagte Einwendungen. Er macht geltend, das Verfahren beim Bun-

desgerichtshof hätte nicht stattgefunden, wenn das Amtsgericht ihm das

Schreiben des Rechtsanwalts der Klägerin vom 9. Februar 2006 rechtzei-

tig übersandt hätte, mit dem der Rechtsstreit in der Hauptsache für erle-

digt erklärt wurde.

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2. Der als Erinnerung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskosten-

gesetzes (GKG) gegen den Kostenansatz vom 6. September 2006 zu

wertende Einspruch ist nicht begründet.

a) Die Voraussetzungen für die Nichterhebung von Kosten wegen

unrichtiger Sachbehandlung nach § 21 GKG liegen nicht vor. Der Schrift-

satz der Gegenseite vom 9. Februar 2006 wurde dem Beklagten zwar

zusammen mit der Verfügung des Amtsrichters vom 26. Juni 2006 erst

am 29. Juni 2006 zugestellt. Das war aber für das die Richterablehnung

betreffende Verfahren beim Bundesgerichtshof nicht ursächlich, in dem

über den als Rechtsbeschwerde zur wertenden Einspruch des Beklagten

vom 28. Juni 2006 entschieden wurde. Der Beklagte hat in Kenntnis der

Erledigungserklärung der Klägerin vom 9. Februar 2006, der er mit

Schreiben vom 6. und 10. Juli 2006 widersprochen hatte, und trotz Hin-

weises des Landgerichts vom 10. Juli 2006 auf die Unanfechtbarkeit des

Beschlusses vom 10. Februar 2006 mit Schreiben vom 27. Juli 2006 be-

antragt, die Akte dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorzulegen.

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b) Der Ansatz der Festgebühr von 100 € in der Kostenrechnung

vom 6. September 2006 entspricht dem Gesetz. Bei Verwerfung der

Rechtsbeschwerde fällt nach Nr. 1824 des Kostenverzeichnisses zum

Gerichtskostengesetz eine vom Streitwert unabhängige Festgebühr von

100 € an.

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3. Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben

Terno Seiffert Wendt

Dr. Kessal-Wulf Felsch

Vorinstanzen:

AG Marl, Entscheidung vom 09.11.2005 - 23 C 555/05 -

LG Essen, Entscheidung vom 23.01.2006 - 10 T 12/06 -