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BGH Beschluss vom 29.11.2006 – 5 StR 275/06

5. Strafsenat

5 StR 275/06

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 29. November 2006 in der Strafsache gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. November 2006

beschlossen:

Der den Senatsbeschluss vom 28. September 2006 betref-

fende Antrag des Verurteilten nach § 356a StPO wird auf

Kosten des Verurteilten zurückgewiesen.

G r ü n d e

1

Durch den Beschluss des Senats nach § 349 Abs. 2 StPO ist

der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör nicht verletzt worden.

Eine solche Verletzung sieht der Antragsteller darin, dass der Senat in sei-

nen ergänzenden Bemerkungen zu der Befangenheitsrüge, die an eine Äu-

ßerung des Vorsitzenden zur möglichen Sicherungsverwahrung des An-

tragstellers anknüpft, unter anderem ausführt, dass bei Erfüllung der formel-

len Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 StGB die Veranlassung einer näheren

Prüfung auch der materiellen Voraussetzungen noch nicht als derartig abwe-

gig zu bewerten sei, dass sie nur als Ausdruck richterlicher Voreingenom-

menheit verstanden werden könnte. Dies gelte zumal bei ohnehin angezeig-

ter derartiger Prüfung in Bezug auf einen Mitangeklagten, zu deren Berechti-

gung die Revision nichts Näheres vortrage.

2

Hieraus schließt der Antragsteller, dass sich der Revisionsvor-

trag nach Auffassung des Senats insoweit auch mit dem ehemaligen Mitan-

geklagten hätte befassen müssen. Hierzu habe er bisher kein rechtliches

Gehör gehabt. Auch die Bundesanwaltschaft habe in ihrer Antragsschrift den

Mitangeklagten nicht erwähnt.

3

Diese Schlussfolgerung des Antragstellers trifft so nicht zu.

Der Senat hat mit dem Hinweis auf den Mitangeklagten nicht beanstandet,

der Vortrag des Antragstellers sei unvollständig gewesen. Er ist vielmehr da-

hin zu verstehen, dass die Befangenheitsrüge möglicherweise dann hätte

erfolgreich sein können, wenn auch hinsichtlich des Mitangeklagten eine Prü-

fung der materiellen Voraussetzungen einer Sicherungsverwahrung gänzlich

fernliegend gewesen wäre. Dafür sprach bei dessen Tatbeteiligung aus der

Strafhaft heraus nichts, und auch die Revision hat demgemäß hierzu nichts

„Näheres“ vorgetragen, was der Rüge möglicherweise zum Erfolg hätte ver-

helfen können.

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