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BGH Beschluss vom 04.12.2006 – AnwZ (B) 106/05

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 106/05

BESCHLUSS

vom

4. Dezember 2006

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzenden

Richter Terno und Basdorf, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Frellesen sowie

die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich, Dr. Frey und Prof. Dr. Quaas nach mündlicher

Verhandlung am 4. Dezember 2006 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-

schluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes

Nordrhein-Westfalen vom 20. Mai 2005 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen

und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-

standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er-

statten.

Der Geschäftswert wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller ist 1975 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt

bei dem Amts- und Landgericht K. zugelassen worden. Seit 1990 ist er von der

Kanzleipflicht befreit und in Warschau wohnhaft, wo er seit 1996 als Geschäfts-

führer einer polnischen Firma tätig ist. Mit Verfügung vom 25. November 2004

hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers nach § 14 Abs. 2

Nr. 9 BRAO wegen Nichtunterhaltung einer Berufshaftpflichtversicherung wider-

rufen. Zugleich hat sie die sofortige Vollziehung der Widerrufsverfügung ange-

ordnet. Der Anwaltsgerichtshof hat den hiergegen gerichteten Antrag auf ge-

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richtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragstel-

ler mit der sofortigen Beschwerde, die er – wie bereits in erster Instanz – im

Wesentlichen damit begründet, dass er seit 1996 keinerlei anwaltliche Tätigkeit

in Deutschland oder für deutsche Mandanten mehr ausgeübt habe. Eine solche

Tätigkeit werde er auch in Zukunft, solange er in Polen als Geschäftsführer für

eine polnische Firma arbeite, nicht ausüben. Der Schutz des rechtsuchenden

Publikums gebiete daher in seinem Fall nicht die Unterhaltung einer Berufshaft-

pflichtversicherung.

II.

Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft ist mit Recht

widerrufen worden.

Nach § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt entgegen § 51 BRAO eine Berufshaft-

pflichtversicherung nicht unterhält. § 51 Abs. 1 Satz 1 BRAO sieht vor, dass der

Rechtsanwalt verpflichtet ist, eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung

der sich aus seiner Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermö-

gensschäden abzuschließen und die Versicherung für die Dauer seiner Zulas-

sung zu unterhalten. Diese Regelung dient dem Schutz des rechtsuchenden

Publikums. Dieses soll darauf vertrauen können, dass eventuelle Schadenser-

satzansprüche gegen den Rechtsanwalt im Rahmen des Versicherungsschut-

zes ohne weiteres durchsetzbar sind (vgl. Senat BGHZ 137, 200, 203 f; Be-

schluss vom 1. Februar 2006 – AnwZ(B) 71/05, AnwBl. 2006, 356). Die Pflicht

zur dauernden Unterhaltung einer Haftpflichtversicherung besteht daher unab-

hängig davon, ob und in welchem Umfang der Rechtsanwalt seinen Beruf tat-

sächlich ausübt. Vielmehr genügt es, dass er berechtigt ist, den Rechtsanwalts-

beruf auszuüben (vgl. BGH aaO; BGHSt 46, 67, 68 zur Versicherungspflicht

nach § 67 StBerG; Feuerich/Weyland, BRAO, 6. Aufl. § 51 Rdn. 6; Henss-

ler/Prütting-Stobbe, BRAO, 2. Aufl. § 51 Rdn. 34).

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Der Beschwerdeführer unterhält bereits seit Jahren keine Berufshaft-

pflichtversicherung mehr. Er hat auch nicht nachgewiesen, dass ein Versiche-

rungsschutz für die Zukunft wieder besteht. Darauf, dass der Antragsteller in

den letzten Jahren eine anwaltliche Tätigkeit in Deutschland oder für deutsche

Mandanten nicht ausgeübt hat und eine solche auch in näherer Zukunft nicht

beabsichtigt, kommt es, wie der Senat wiederholt ausgeführt hat (vgl. die obi-

gen Nachweise), nicht an. Der Gesetzgeber hat bewusst in einer generalisie-

renden Regelung die Notwendigkeit der Unterhaltung einer Berufshaftpflichtver-

sicherung an die Zulassung als Rechtsanwalt und deren Fortdauer angeknüpft

(vgl. § 51 Abs. 1 Satz 1 BRAO). Diese Regelung kann nicht einschränkend da-

hin ausgelegt werden, dass der Rechtsanwalt nur dann versicherungspflichtig

ist, wenn und solange er den Rechtsanwaltsberuf auch tatsächlich ausübt. Eine

solche Deutung würde schon mangels einer effektiven Überprüfbarkeit dem

Schutzbedürfnis des rechtsuchenden Publikums nicht gerecht. Der Umstand,

dass der Antragsteller – anders als der Beschwerdeführer in dem vom Senat in

BGHZ 137, 200 entschiedenen Fall - im Ausland nicht als Rechtsanwalt, son-

dern als Geschäftsführer einer Firma, die „in keiner Weise mit einer (deutschen)

rechtsuchenden Klientel zu tun hat“, tätig ist, kann entgegen der Auffassung

des Antragstellers zu keiner abweichenden Beurteilung führen. Vielmehr hat der

Senat in der genannten Entscheidung maßgeblich darauf abgestellt, dass der

dortige Beschwerdeführer trotz der Verlegung seiner Tätigkeit ins Ausland be-

rechtigt geblieben ist, seinen Beruf in Deutschland auszuüben (BGHZ 137, 200,

203). Dies trifft uneingeschränkt auf den Antragsteller zu.

5

Der Senat hat den Geschäftswert in der üblichen (niedrigeren) Höhe

festgesetzt (vgl. Henssler/Prütting-Dittmann, BRAO, 2.Aufl. § 202 Rdn. 2).

Terno Basdorf Ernemann Frellesen

Wüllrich Frey Quaas

Vorinstanz:

AGH Hamm, Entscheidung vom 20. Mai 2005 - 1 ZU 110/04 -