BGH Beschluss vom 04.12.2006 – AnwZ (B) 106/05
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 106/05
BESCHLUSS
vom
4. Dezember 2006
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzenden
Richter Terno und Basdorf, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Frellesen sowie
die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich, Dr. Frey und Prof. Dr. Quaas nach mündlicher
Verhandlung am 4. Dezember 2006 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-
schluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes
Nordrhein-Westfalen vom 20. Mai 2005 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen
und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-
standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er-
statten.
Der Geschäftswert wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist 1975 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt
bei dem Amts- und Landgericht K. zugelassen worden. Seit 1990 ist er von der
Kanzleipflicht befreit und in Warschau wohnhaft, wo er seit 1996 als Geschäfts-
führer einer polnischen Firma tätig ist. Mit Verfügung vom 25. November 2004
hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers nach § 14 Abs. 2
Nr. 9 BRAO wegen Nichtunterhaltung einer Berufshaftpflichtversicherung wider-
rufen. Zugleich hat sie die sofortige Vollziehung der Widerrufsverfügung ange-
ordnet. Der Anwaltsgerichtshof hat den hiergegen gerichteten Antrag auf ge-
richtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragstel-
ler mit der sofortigen Beschwerde, die er – wie bereits in erster Instanz – im
Wesentlichen damit begründet, dass er seit 1996 keinerlei anwaltliche Tätigkeit
in Deutschland oder für deutsche Mandanten mehr ausgeübt habe. Eine solche
Tätigkeit werde er auch in Zukunft, solange er in Polen als Geschäftsführer für
eine polnische Firma arbeite, nicht ausüben. Der Schutz des rechtsuchenden
Publikums gebiete daher in seinem Fall nicht die Unterhaltung einer Berufshaft-
pflichtversicherung.
II.
Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft ist mit Recht
widerrufen worden.
Nach § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt entgegen § 51 BRAO eine Berufshaft-
pflichtversicherung nicht unterhält. § 51 Abs. 1 Satz 1 BRAO sieht vor, dass der
Rechtsanwalt verpflichtet ist, eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung
der sich aus seiner Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermö-
gensschäden abzuschließen und die Versicherung für die Dauer seiner Zulas-
sung zu unterhalten. Diese Regelung dient dem Schutz des rechtsuchenden
Publikums. Dieses soll darauf vertrauen können, dass eventuelle Schadenser-
satzansprüche gegen den Rechtsanwalt im Rahmen des Versicherungsschut-
zes ohne weiteres durchsetzbar sind (vgl. Senat BGHZ 137, 200, 203 f; Be-
schluss vom 1. Februar 2006 – AnwZ(B) 71/05, AnwBl. 2006, 356). Die Pflicht
zur dauernden Unterhaltung einer Haftpflichtversicherung besteht daher unab-
hängig davon, ob und in welchem Umfang der Rechtsanwalt seinen Beruf tat-
sächlich ausübt. Vielmehr genügt es, dass er berechtigt ist, den Rechtsanwalts-
beruf auszuüben (vgl. BGH aaO; BGHSt 46, 67, 68 zur Versicherungspflicht
nach § 67 StBerG; Feuerich/Weyland, BRAO, 6. Aufl. § 51 Rdn. 6; Henss-
ler/Prütting-Stobbe, BRAO, 2. Aufl. § 51 Rdn. 34).
Der Beschwerdeführer unterhält bereits seit Jahren keine Berufshaft-
pflichtversicherung mehr. Er hat auch nicht nachgewiesen, dass ein Versiche-
rungsschutz für die Zukunft wieder besteht. Darauf, dass der Antragsteller in
den letzten Jahren eine anwaltliche Tätigkeit in Deutschland oder für deutsche
Mandanten nicht ausgeübt hat und eine solche auch in näherer Zukunft nicht
beabsichtigt, kommt es, wie der Senat wiederholt ausgeführt hat (vgl. die obi-
gen Nachweise), nicht an. Der Gesetzgeber hat bewusst in einer generalisie-
renden Regelung die Notwendigkeit der Unterhaltung einer Berufshaftpflichtver-
sicherung an die Zulassung als Rechtsanwalt und deren Fortdauer angeknüpft
(vgl. § 51 Abs. 1 Satz 1 BRAO). Diese Regelung kann nicht einschränkend da-
hin ausgelegt werden, dass der Rechtsanwalt nur dann versicherungspflichtig
ist, wenn und solange er den Rechtsanwaltsberuf auch tatsächlich ausübt. Eine
solche Deutung würde schon mangels einer effektiven Überprüfbarkeit dem
Schutzbedürfnis des rechtsuchenden Publikums nicht gerecht. Der Umstand,
dass der Antragsteller – anders als der Beschwerdeführer in dem vom Senat in
BGHZ 137, 200 entschiedenen Fall - im Ausland nicht als Rechtsanwalt, son-
dern als Geschäftsführer einer Firma, die „in keiner Weise mit einer (deutschen)
rechtsuchenden Klientel zu tun hat“, tätig ist, kann entgegen der Auffassung
des Antragstellers zu keiner abweichenden Beurteilung führen. Vielmehr hat der
Senat in der genannten Entscheidung maßgeblich darauf abgestellt, dass der
dortige Beschwerdeführer trotz der Verlegung seiner Tätigkeit ins Ausland be-
rechtigt geblieben ist, seinen Beruf in Deutschland auszuüben (BGHZ 137, 200,
203). Dies trifft uneingeschränkt auf den Antragsteller zu.
Der Senat hat den Geschäftswert in der üblichen (niedrigeren) Höhe
festgesetzt (vgl. Henssler/Prütting-Dittmann, BRAO, 2.Aufl. § 202 Rdn. 2).
Terno Basdorf Ernemann Frellesen
Wüllrich Frey Quaas
Vorinstanz:
AGH Hamm, Entscheidung vom 20. Mai 2005 - 1 ZU 110/04 -