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BGH Beschluss vom 04.12.2006 – AnwZ (B) 107/05

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ(B) 107/05

BESCHLUSS

vom

4. Dezember 2006

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzenden

Richter Terno und Basdorf, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Frellesen sowie

die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich, Dr. Frey und Prof. Dr. Quaas

nach mündlicher Verhandlung am 4. Dezember 2006

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss

des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-

Westfalen vom 20. Mai 2005 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen

und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstan-

denen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller wurde durch Urkunde vom 7. Oktober 1988 zur

Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt beim Amtsgericht D. und beim

Landgericht A. zugelassen. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2004 wider-

rief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwalt-

schaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls.

4

Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-

rückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Be-

schwerde.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), hat in der

Sache aber keinen Erfolg.

Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei

denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind.

Diese Voraussetzungen waren im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung erfüllt und

liegen weiterhin vor.

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1. Ein Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in unge-

ordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit

nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukom-

men; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln

und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st.Rspr.; vgl. Senatsbeschluss vom

25. März 1991 - AnwZ(B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Senatsbeschluss vom

21. November 1994 - AnwZ(B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126). Der Vermögens-

verfall wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO unter anderem dann vermutet, wenn

der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis

(§ 915 ZPO) eingetragen ist.

6

Der Antragsteller war im Zeitpunkt des Widerrufs wegen der Abgabe der

eidesstattlichen Versicherung im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts D.

eingetragen (32 M /04 und 32 M /04); dem liegt unter anderem eine

titulierte Forderung der geschiedenen Ehefrau des Antragstellers in Höhe von

114.826,53 € zugrunde. Die dadurch begründete Vermutung für einen Vermö-

gensverfall hat der Antragsteller nicht widerlegt. Er hat sich - auch im gerichtli-

chen Verfahren - nicht zur Sache geäußert. Die Antragsgegnerin und der An-

waltsgerichtshof sind deshalb mit Recht davon ausgegangen, dass sich der An-

tragsteller im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung in Vermögensverfall befand.

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Dagegen bringt der Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren nichts

vor. Er hat sein Rechtsmittel nicht begründet, so dass auch für eine etwaige

Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse nach Erlass der Widerrufsverfü-

gung, die im laufenden Verfahren noch zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75,

356), nichts ersichtlich ist. Die oben genannten Eintragungen des Antragstellers

im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts D. bestehen im Übrigen fort.

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2. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer Gefährdung der Inte-

ressen der Rechtsuchenden, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des

Rechtsanwalts mit Mandantengeldern und den darauf möglichen Zugriff von

Gläubigern des Rechtsanwalts (Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2004

- AnwZ(B) 43/04, NJW 2005, 511, unter II 2 a). Anhaltspunkte dafür, dass ein

Ausnahmefall vorliegt, in dem eine Gefährdung der Interessen der Rechtsu-

chenden durch den Vermögensverfall des Rechtsanwalts verneint werden kann

(dazu Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2004, aaO, unter II 2 c), sind weder

vom Antragsteller dargetan noch aus den Umständen ersichtlich.

Terno

Basdorf

Ernemann

Frellesen

Wüllrich

Frey

Quaas

Vorinstanz:

AGH Hamm, Entscheidung vom 20.05.2005 - 1 ZU 2/05 -