Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 04.12.2006 – AnwZ (B) 109/05

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ(B) 109/05

BESCHLUSS

vom

4. Dezember 2006

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzenden

Richter Terno und Basdorf, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Frellesen sowie

die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich, Dr. Frey und Prof. Dr. Quaas

nach mündlicher Verhandlung am 4. Dezember 2006

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss

des 1. Senats des Sächsischen Anwaltsgerichtshofes vom

10. Juni 2005 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen

und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstan-

denen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller ist nach vorheriger Zulassung als Rechtsanwalt beim

Landgericht W. seit dem 1. Januar 1993 als Rechtsanwalt beim Amtsge-

richt und beim Landgericht L. und seit dem 17. März 1993 als Rechtsan-

walt beim Oberlandesgericht D. zugelassen. Mit Verfügung vom

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10. November 2004 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des An-

tragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Ver-

mögensverfalls.

Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-

rückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Be-

schwerde.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), hat in der

Sache aber keinen Erfolg. Der Widerruf der Zulassung des Antragstellers zur

Rechtsanwaltschaft ist rechtmäßig.

Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei

denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind.

Diese Voraussetzungen waren im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung erfüllt und

liegen weiterhin vor.

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1. Ein Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in unge-

ordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit

nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukom-

men; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln

und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. Senatsbeschluss vom

25. März 1991 - AnwZ(B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Senatsbeschluss vom

21. November 1994 - AnwZ(B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126).

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Mit rechtskräftigem Beschluss des Amtsgerichts L. vom 22. Januar

2004 (92 IN /03) wurde der Antrag des Finanzamts L. II auf Eröffnung

des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Antragstellers mangels Mas-

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se abgewiesen; der Antragsteller wurde daraufhin in das Verzeichnis nach § 26

Abs. 2 InsO eingetragen. Die dadurch begründete gesetzliche Vermutung für

den Vermögensverfall des Antragstellers (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) hat dieser

nicht widerlegt. Die Antragsgegnerin und der Anwaltsgerichtshof sind deshalb

mit Recht davon ausgegangen, dass sich der Antragsteller im Zeitpunkt der Wi-

derrufsverfügung in Vermögensverfall befand.

Dagegen bringt der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nichts vor. Er

beruft sich auch nicht auf eine im laufenden Verfahren noch zu berücksichti-

gende Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse nach Erlass der Wider-

rufsverfügung (dazu BGHZ 75, 356)

2. Wie der Bestimmung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu entnehmen ist,

geht der Gesetzgeber grundsätzlich von einer Gefährdung der Interessen der

Rechtsuchenden aus, wenn sich der Rechtsanwalt in Vermögensverfall befin-

det; dies ist auch in aller Regel der Fall, insbesondere im Hinblick auf den Um-

gang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff

von Gläubigern (Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2004, AnwZ(B) 43/04, NJW

2005, 511, unter II 2 a). Der Auffassung des Antragstellers, bei verfassungskon-

former Auslegung der Vorschrift sei das aus deren Wortlaut

folgende

Regel-/Ausnahme-Verhältnis "umzudrehen", vermag der Senat nicht zu folgen.

Auch wenn die Regelung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO, nach der der Vermö-

gensverfall die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden indiziert, nicht

im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht

zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen des Vermögensver-

falls folgt, wird sie im - nach der gesetzlichen Wertung - vorrangigen Interesse

der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden können

(Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2004, aaO, unter II 2 b m.w.Nachw.). Daran

hält der Senat fest.

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Anhaltspunkte dafür, dass hier ein solcher Ausnahmefall im Sinne der

Rechtsprechung des Senats vorliegt, in dem eine Gefährdung der Interessen

der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall des Rechtsanwalts verneint

werden kann (dazu Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2004, aaO, unter II 2 c;

Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2005 - AnwZ(B) 13/05, NJW-RR 2006, 559,

unter II 2), sind weder vom Antragsteller dargetan noch aus den Umständen

ersichtlich.

Terno

Basdorf

Ernemann

Frellesen

Wüllrich

Frey

Quaas

Vorinstanz:

AGH Dresden, Entscheidung vom 10.06.2005 - AGH 31/04 (I) -