BGH Beschluss vom 04.12.2006 – AnwZ (B) 110/05
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 110/05
BESCHLUSS
vom
4. Dezember 2006
in dem Verfahren
g e g e n
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzenden
Richter Terno und Basdorf, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Frellesen sowie
die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich, Dr. Frey und Prof. Dr. Quaas nach mündlicher
Verhandlung am 4. Dezember 2006 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-
schluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes
Nordrhein-Westfalen vom 30. September 2005 wird zurück-
gewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen
und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-
standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er-
statten.
Der Geschäftswert wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist seit 1980 als Rechtsanwalt zugelassen. Mit Verfü-
gung vom 27. Januar 2005 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des
Antragstellers gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls.
Zugleich ordnete sie die sofortige Vollziehung der Widerrufsverfügung an. Die
hiergegen gerichteten Anträge auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsge-
richtshof zurückgewiesen. Der Antragsteller hat gegen die Zurückweisung sei-
nes Antrags auf gerichtliche Entscheidung sofortige Beschwerde eingelegt. Zu-
dem hat er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen
Beschwerde beantragt. Hierüber hat der Senat durch Beschluss vom 18. Sep-
tember 2006 vorweg entschieden und den Antrag auf Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung zurückgewiesen.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), hat in der
Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwalt-
schaft ist mit Recht gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls
widerrufen worden.
1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-
schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,
es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet
sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlass der angegriffe-
nen Verfügung erfüllt.
a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-
te, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht
ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen.
Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall sind die Erwirkung von Schuldti-
teln und fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt
(st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschl. vom 25. März 1991 – AnwZ(B) 73/90, BRAK-
Mitt. 1991, 102; Beschl. vom 21. November 1994 – AnwZ(B) 40/94, BRAK-Mitt.
1995, 126). Zum Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung waren wegen
der Verwicklung des Antragstellers in Kapitalanlagegeschäfte allein beim Land-
gericht D. über 2000 zivilgerichtliche Verfahren gegen ihn anhängig. Mit
Beschluss des Amtsgerichts D. vom 11. Oktober 2004 ist über das Ver-
mögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden, so dass
nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO der Vermögensverfall vermutet wird. Der Auffor-
derung der Antragsgegnerin, zu seinen Vermögensverhältnissen umfassend
Stellung zu nehmen, ist der Antragsteller nicht nachgekommen. Dies geht zu
seinen Lasten.
b) Infolge des Vermögensverfalls waren auch die Interessen der Recht-
suchenden gefährdet. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derarti-
gen Gefährdung, insbesondere mit Blick auf den Umgang des Rechtsanwalts
mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff seiner Gläubiger.
2. Ein nachträglicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen
Verfahren zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356; 84, 149), liegt nicht vor.
a) Der Insolvenzeröffnungsbeschluss hat weiterhin Bestand. Die hierge-
gen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das Landgericht
D. mit Beschluss vom 2. Februar 2006 zurückgewiesen. Das Gesuch des
Antragstellers, ihm zur Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen diese Ent-
scheidung Prozesskostenhilfe zu gewähren, hat der Bundesgerichtshof mit Be-
schluss vom 13. Juni 2006 - Az. IX ZA /06 - mangels Erfolgsaussicht ebenfalls
zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Vermutung des Vermögensverfalls – wie bereits
der Anwaltsgerichtshof zutreffend ausgeführt hat – auch nicht ausgeräumt. Für
eine Konsolidierung der Vermögensverhältnisse des Antragstellers, der zwi-
schenzeitlich durch Urteil des Landgerichts D. vom 30. März 2006 - Az. 5
Kls 110 Js /03 - wegen Betruges in 119 tateinheitlichen Fällen zu einer
Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 10 Monaten verurteilt worden ist, besteht kein
Anhaltspunkt.
b) Schließlich dauert auch die durch den Vermögensverfall indizierte Ge-
fährdung der Interessen der Rechtsuchenden fort. Gegenstand des gegen den
Antragsteller geführten Strafverfahrens, das nunmehr zu seiner bereits erwähn-
ten strafrechtlichen Verurteilung geführt hat, sind unter anderem auch Verfü-
gungen des Antragstellers über die von Kapitalanlegern zur Verfügung gestellte
Gelder zugunsten eigener bzw. ihm zurechenbarer Konten. Dies rechtfertigt
- auch wenn das Strafurteil noch nicht rechtskräftig ist – bereits die Annahme
einer konkreten Gefahr für das Vermögen von Mandanten des Antragstellers.
3. Der Senat hat den Geschäftswert in der üblichen (niedrigeren) Höhe
festgesetzt (vgl. Henssler/Prütting-Dittmann, BRAO, 2.Aufl. § 202 Rdn. 2).
Terno Basdorf Ernemann Frellesen
Wüllrich Frey Quaas
Vorinstanz:
AGH Hamm, Entscheidung vom 30. September 2005 - 1 ZU 24/05 -