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BGH Beschluss vom 04.12.2006 – AnwZ (B) 94/05

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 94/05

BESCHLUSS

vom

4. Dezember 2006

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden

Richter Terno, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Ernemann und

Dr. Schmidt-Räntsch sowie den Rechtsanwalt Dr. Wosgien, die Rechtsanwältin

Kappelhoff und den Rechtsanwalt Dr. Martini auf die mündliche Verhandlung

vom 6. November 2006 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-

schluss des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsge-

richtshofs vom 28. September 2005 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen

und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-

standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er-

statten.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller ist seit 2000 als Rechtsanwalt, zuletzt mit Kanzleisitz in

B. , zugelassen. Mit gleich lautenden Bescheiden vom 3. September

und 6. Oktober 2003 hat die Antragsgegnerin die Zulassung zur Rechtsanwalt-

schaft widerrufen. Sie hat den Widerruf einerseits darauf gestützt, dass der An-

tragsteller aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei, seinen Beruf

auszuüben (§ 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO), andererseits aber auch darauf, dass er

sich in Vermögensverfall befinde (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO).

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Der Anwaltsgerichtshof hat den hiergegen gerichteten Antrag auf gericht-

liche Entscheidung zurückgewiesen. Er hat das Vorliegen des Versagungs-

grundes nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO zwar verneint, jedoch die Auffassung

vertreten, dass der Widerruf wegen Vermögensverfalls zu Recht erfolgt sei. Da-

gegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde.

II.

4

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), hat in der

Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwalt-

schaft ist mit Recht gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls

widerrufen worden.

1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-

schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,

es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet

sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlass der angegriffe-

nen Verfügung erfüllt.

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a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-

te, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht

ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen.

Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall sind die Erwirkung von Schuldti-

teln und fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt

(st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschl. vom 25. März 1991 – AnwZ(B) 73/90, BRAK-

Mitt. 1991, 102; Beschl. vom 21. November 1994 – AnwZ(B) 40/94, BRAK-Mitt.

1995, 126). Gegen den Antragsteller waren zum Zeitpunkt des Widerrufs wegen

rückständiger Steuerforderungen in einer Gesamthöhe von über 200.000 €

Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sowohl

in sein bewegliches Vermögen

(Pfändung von Ansprüchen aus fünf Lebensversicherungsverträgen) als auch in

sein unbewegliches Vermögen (Eintragung einer Sicherungshypothek über

278.467,33 € zu Lasten des Grundstücks des Antragstellers Gemarkung

V. , Flur , Flurstück ) eingeleitet worden. Mit Beschlüssen des Amtsge-

richts P. vom 26. Februar, 23. Mai und 3. September 2003 ist auf Betreiben

des Landes N. , der Kreissparkasse P. und der Volksbank

N. eG die Zwangsversteigerung bezüglicher aller Teilflächen des in V.

gelegenen Grundbesitzes des Antragstellers angeordnet worden. Ausweislich

eines Bescheides der Stadt Göttingen vom 14. August 2003 wurden dem An-

tragsteller für die Monate März bis Juli 2003 Leistungen nach dem Bundessozi-

alhilfegesetz gewährt. Den wiederholten Aufforderungen der Antragsgegnerin,

zu seinen Vermögensverhältnissen konkret und detailliert Stellung zu nehmen

und die hierzu erforderlichen Nachweise vorzulegen, ist er nicht nachgekom-

men. Dies geht zu seinen Lasten.

6

b) Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die Inte-

ressen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen bei Erlass der Wider-

rufsverfügung nicht vor. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derar-

tigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsan-

walts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff seiner Gläubiger.

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2. Ein nachträglicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen

Verfahren zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356; 84, 149), liegt nicht vor.

Der Antragsteller hat am 23. März 2005 die eidesstattliche Versicherung

abgegeben, so dass nach der Regelung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO i.V.m.

§ 915 ZPO der Vermögensverfall vermutet wird. Eine Konsolidierung seiner

Vermögensverhältnisse hat er nicht nachzuweisen vermocht. Der Antragsteller

selbst räumt „streitige“ Verbindlichkeiten in Höhe von ca. 805.000 € ein. Die von

ihm zum Ausgleich angeführten Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung

von jährlich 61.908 € fließen ihm nicht zu, da über seinen diesbezüglichen

Grundbesitz die Zwangsverwaltung angeordnet worden ist. Dem vorgelegten

Gutachten zur Verkehrswertermittlung seines in V. , , gele-

genen Grundbesitzes fehlt es - ungeachtet des Umstandes, dass es vom

21. Februar 2002 datiert - schon deshalb an der erforderlichen Aussagekraft,

weil ausweislich des vorliegenden Grundbuchauszugs das Grundstück ohne

Berücksichtigung der unter der laufenden Nr. 15 eingetragenen Sicherungshy-

pothek für das Land N. mit Grundpfandrechten in Höhe von nominal

1.148.000 DM und 177.824 € belastet ist. Zudem ist nicht ersichtlich, dass eine

Verwertung des unter Zwangsverwaltung stehenden Grundstücks in absehbarer

Zeit möglich sein wird. Soweit der Antragsteller - wie bereits in erster Instanz -

darauf verweist, dass ihm Forderungen in erheblicher Höhe zustünden, über die

diverse Rechtsstreitigkeiten geführt werden, und er insoweit zum Beweis die

Beiziehung der Verfahrensakten beantragt hat, vermag dies an der Bewertung

seiner Vermögensverhältnisse in diesem Verfahren nichts zu ändern. Da die

Berücksichtigung des nachträglichen Wegfalls des Vermögensverfalls im Be-

schwerdeverfahren nur dazu dienen soll, eine Verdoppelung des Verfahrens bei

ansonsten zweifelsfrei gegebenen Voraussetzungen für eine sofortige neue Zu-

lassung zu vermeiden, kommt eine entsprechende Aufklärung im Beschwerde-

verfahren nicht in Betracht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 31. Mai 2002 –

AnwZ(B) 3/01 und vom 8. November 2004 – AnwZ(B) 83/03 ).

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3. Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass ungeachtet des fortbeste-

henden Vermögensverfalls ausnahmsweise eine Gefährdung der Interessen

der Rechtsuchenden nicht mehr gegeben ist. Durch die Erteilung einer Auflage,

„keine Gelder von Mandanten anzunehmen“, könnte entgegen der Auffassung

des Antragstellers schon mangels einer effektiven Kontrollmöglichkeit der durch

den Vermögensverfall indizierten Gefährdung von Fremdgeldern nicht verläss-

lich entgegengewirkt werden.

Terno Otten Ernemann Schmidt-Räntsch

Wosgien Kappelhoff Martini

Vorinstanz:

OLG Celle, Entscheidung vom 28. September 2005 - AGH 28/03 -