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BGH Beschluss vom 04.12.2006 – VI ZR 114/06

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

VI ZR 114/06

BESCHLUSS

vom

4. Dezember 2006

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 2006 durch die

Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und

die Richter Stöhr und Zoll

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-

vision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Köln vom 5. Mai 2006 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt,

dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die

Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfor-

Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt erfolglos einen Verstoß ge-

gen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Das Recht auf den gesetzlichen

Richter soll der Gefahr einer möglichen Einflussnahme auf den In-

halt einer gerichtlichen Entscheidung vorbeugen, die durch eine

auf den Einzelfall bezogene Auswahl der zur Entscheidung beru-

fenen Richter eröffnet sein könnte (vgl. BVerfGE 95, 322, 327 und

89, 28, 36). Eine "Entziehung" des gesetzlichen Richters liegt je-

denfalls dann vor, wenn die Auslegung einer Zuständigkeitsnorm

oder ihre Handhabung im Einzelfall willkürlich oder offensichtlich

unhaltbar ist oder wenn die richterliche Entscheidung Bedeutung

und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2

GG grundlegend verkennt (vgl. BVerfGE 82, 286, 299 und BVerfG,

NJW 2005, 3410, 3411). Ob die Entscheidung eines Gerichts auf

Willkür, also auf einem Fall grober Missachtung oder grober Fehl-

anwendung des Gesetzesrechts beruht oder ob sie darauf hindeu-

tet, dass ein Gericht Bedeutung und Tragweite der Verfassungs-

garantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkannt hat,

kann nur anhand der besonderen Umstände des Einzelfalles beur-

teilt werden.

Danach hat das Berufungsgericht das Recht der Beklagten auf

den gesetzlichen Richter weder bei Annahme seiner Zuständigkeit

nach dem Geschäftsverteilungsplan noch durch die Entscheidun-

gen in den Ablehnungsverfahren verletzt. Auch wenn es seine Zu-

ständigkeit aufgrund eines fehlerhaften Verständnisses der Be-

stimmungen des Geschäftsverteilungsplanes angenommen hätte,

waren hierfür nicht willkürliche Erwägungen entscheidend. Das

Berufungsgericht hat seine Zuständigkeit wegen des Sachzu-

sammenhangs des Rechtsstreits mit dem vorhergehenden Verfah-

ren auf einstweilige Verfügung angenommen. In dieser Auffassung

ist es vom 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln bestätigt

worden, der aus den gleichen Gründen seine Zuständigkeit für

nicht gegeben erachtet hat. Von unverständlichen oder offensicht-

lich unhaltbaren Entscheidungen kann danach nicht die Rede

sein.

Die Richter Dr. S. und von H. sind auch nicht kraft

Gesetzes oder wegen Befangenheit ausgeschlossen. § 41 Nr. 6

ZPO, auf den sich die Nichtzulassungsbeschwerde beruft, greift

nicht ein, weil das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer

einstweiligen Verfügung im Verhältnis zum Hauptsacheverfahren

kein "früherer Rechtszug" ist. Das Hauptsacheverfahren dient

nicht der Überprüfung des vorausgegangenen Verfahrens zur

Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes. Auch das Beschwerde-

verfahren gegen eine Entscheidung im Widerspruchsverfahren

gegen eine einstweilige Verfügung stellt im Verhältnis zum späte-

ren Berufungsverfahren keinen "früheren Rechtszug" dar (vgl.

Musielak/Heinrich ZPO 4. Aufl. § 41 Rn. 13). Die Richter

Dr. S. und von H. sind auch nicht wegen einer die

Besorgnis der Befangenheit begründeten Selbstbetroffenheit

durch den Artikel der Beklagten ausgeschlossen. Die Nichtzulas-

sungsbeschwerde verkennt zum einen, dass das eigene Verhalten

der ablehnenden Partei als solches einen Ablehnungsgrund nicht

begründet (vgl. Musielak/Heinrich aaO § 42 Rn. 6; Zöller/Voll-

kommer, ZPO 25. Aufl. § 42 Rn. 29). Zum anderen stellt die von

der Verfahrensordnung grundsätzlich vorgesehene Vorbefassung

des Richters, wie bei dem vorherigen Erlass der einstweiligen Ver-

fügung, nicht ohne weiteres einen Ablehnungsgrund dar (vgl. OLG

Saarbrücken, OLGZ 1976, 468).

Die übrigen gegen die Sachentscheidung des Berufungsgerichts

gerichteten Rügen der Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat

geprüft. Die Zulassung der Revision rechtfertigende Rechtsfehler,

denen eine über den Einzelfall hinausgehende Wirkung beige-

messen werden könnte, sind ersichtlich nicht gegeben. Von einer

weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs.

ZPO abgesehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97

Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 101.326,20 €

Müller

Wellner

Diederichsen

Stöhr

Zoll

Vorinstanzen:

LG Köln, Entscheidung vom 07.09.2005 - 28 O 201/05 -

OLG Köln, Entscheidung vom 05.05.2006 - 6 U 171/05 -