BGH Beschluss vom 05.12.2006 – AnwZ 2/06
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. Dezember 2006
in dem Verfahren
AnwZ 2/06
Nachschlagewerk:
BGHZ:
BGHR:
ja
ja
ja
BRAO § 223, §§ 164 bis 170
a) Ein Bewerber, den der Wahlausschuss für Rechtsanwälte bei dem Bundesge- richtshof dem Bundesministerium der Justiz nicht benannt hat, kann die Wahl an- fechten (Bestätigung von Senatsbeschl. v. 14. Mai 1975, AnwZ 7/75, und v. 10. Mai 1978, AnwZ 11/78, beide unveröff.).
b) Das Verfahren der Wahl der Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof ist verfas-
sungsgemäß (Bestätigung von BGHZ 162, 199).
c) Der Wahlausschuss hat bei der Festlegung der Einzelheiten der Wahl nach § 168 Abs. 1 BRAO sowie bei der Bestimmung des Bedarfs und der Auswahl der Be- werber nach § 168 Abs. 2 BRAO einen Beurteilungsspielraum (Bestätigung von Senatsbeschl. v. 14. Mai 1975, AnwZ 7/75, und v. 10. Mai 1978, AnwZ 11/78, bei- de unveröff.).
BGH, Beschl. v. 5. Dezember 2006 - AnwZ 2/06
wegen Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Basdorf, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Frellesen und
Dr. Schmidt-Räntsch sowie die Rechtsanwälte Dr. Frey, Dr. Wosgien und
Prof. Dr. Quaas nach mündlicher Verhandlung
am 5. Dezember 2006
beschlossen:
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und
den Antragsgegnern sowie den Beigeladenen die ihnen im Verfah-
ren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu
erstatten.
Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 25.000 € festge-
setzt.
Gründe
A.
Am 12. September 2004 unterrichtete der Präsident des Bundesge-
richtshofs die Präsidenten der Bundesrechtsanwaltskammer und der Rechts-
anwaltskammer beim Bundesgerichtshof über seine Absicht, in absehbarer Zeit
den Wahlausschuss für Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof einzuberu-
fen und ihm die Neuwahl von Rechtsanwälten vorzuschlagen. Zugleich bat er
um Vorschlagslisten. Hierbei bewarb sich auch der im Jahre 1965 geborene
Antragsteller, der seine juristischen Staatsexamina in Nordrhein-Westfalen ab-
gelegt hat und seit 1995 in Sachsen zur Rechtsanwaltschaft zugelassen ist, um
Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof; er wurde in die Vor-
schlagsliste der Bundesrechtsanwaltskammer (§ 166 Abs. 2 Nr. 1 BRAO) auf-
genommen.
Zur Vorbereitung der auf den 21. Juni 2006 anberaumten Wahl wurden
für jeden der vorgeschlagenen Bewerber ein Erst- und ein Zweitberichterstatter
bestimmt, die jeden Bewerber zu einem persönlichen Gespräch einluden, ihm
Gelegenheit gaben, schriftliche Arbeitsproben vorzulegen, und mit ihm einge-
gangene Stellungnahmen von Präsidenten der Oberlandesgerichte besprachen.
Die schriftlichen Beurteilungen (fortan: Voten) der Berichterstatter wurden den
Mitgliedern des Wahlausschusses übersandt. Diese erhielten zusätzlich eine
von dem Ausschuss erbetene, vom Präsidenten des Bundesgerichtshofs er-
stellte „Übersicht über allgemein anerkannte Gesichtspunkte zur Beurteilung
der sachlichen und persönlichen Voraussetzungen für die Tätigkeit als Rechts-
anwalt beim Bundesgerichtshof nebst praktischen Hinweisen“ sowie statistische
Unterlagen. Diese Unterlagen wiesen unter anderem die Entwicklung der Ein-
gangszahlen und der Geschäftswerte der bei den Zivilsenaten des Bundesge-
richtshofs anhängigen Verfahren aus und enthielten eine Übersicht über die
langjährige Entwicklung der Anzahl und der Altersstruktur der Rechtsanwälte
bei dem Bundesgerichtshof.
An der Wahl am 21. Juni 2006 wirkten neben dem Präsidenten des Bun-
desgerichtshofs die Vorsitzenden der zwölf Zivilsenate des Bundesgerichtshofs,
die sechs Mitglieder des Präsidiums der Bundesrechtsanwaltskammer und die
fünf Mitglieder des Präsidiums der Rechtsanwaltskammer beim Bundesge-
richtshof mit. Der Wahlausschuss befasste sich zunächst mit dem Bedarf an
Neuzulassungen (§ 168 Abs. 2 BRAO). In der Aussprache zu diesem Punkt
wies der Präsident des Bundesgerichtshofs auf deutlich gesunkene Eingangs-
zahlen bei den Zivilsenaten des Bundesgerichtshofs und auf den Umstand hin,
dass das durchschnittliche Lebensalter der Rechtsanwälte bei dem Bundesge-
richtshof mit derzeit etwas über 62 Jahren das bislang höchste sei und eine
Verjüngung nahe lege. Der Ausschuss beschloss einstimmig, den Bedarf in ei-
nem Wahlgang zu ermitteln. Hierbei sollte (wie bei früheren Wahlen) die höchs-
te Zahl als beschlossen gelten, für die sich eine Mehrheit fand. Stimmen für hö-
here Zahlen, für die sich die erforderliche Mehrheit nicht fand, sollten den nied-
rigeren Zahlen hinzugezählt werden. Als Ergebnis der Wahl stellte der Aus-
schuss einen Bedarf von sieben neuen Rechtsanwälten fest.
Der Wahlausschuss beschloss sodann einstimmig, die dem Bundesjus-
tizministerium zu benennenden 14 Bewerber (§ 168 Abs. 2 BRAO) - wie bei
früheren Wahlen - nach einer Rangliste zu wählen, und zwar einzeln für jeden
Rangplatz. In der Aussprache zu diesem Teil der Wahl wies der Präsident des
Bundesgerichtshofs darauf hin, dass neben dem Prinzip der Bestenauslese die
Gesichtspunkte einer Verjüngung der Rechtsanwaltschaft, einer Mischung von
Bewerbern nach beruflichen Erfahrungsbereichen und einer Erhöhung des An-
teils von Frauen ebenfalls berücksichtigenswert erschienen. Bei der anschlie-
ßenden Wahl wurden die Beigeladenen auf die Rangplätze 1 bis 14 gewählt.
Für den Antragsteller fand sich keine Mehrheit für einen dieser Plätze.
Das Wahlergebnis teilte der Präsident des Bundesgerichtshofs als Vor-
sitzender des Antragsgegners zu 2 (fortan: Wahlausschuss) noch am selben
Tag dem Antragsgegner zu 1 (fortan: Bundesjustizministerium) mit. Am 23. Juni
2006 unterrichtete er die Bewerber über den Ausgang der Wahl. Am 27. Juni
2006 legte er dem Bundesjustizministerium die Liste der vom Wahlausschuss
benannten Rechtsanwälte (im Folgenden: Bewerberliste) mit deren Bewerbun-
gen und Bewerbungsunterlagen sowie den über sie erstellten Voten der Be-
richterstatter einschließlich deren wertender Teile vor.
Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung erstrebt der Antragstel-
ler die Feststellung seines Anspruchs auf Zulassung als Rechtsanwalt bei dem
Bundesgerichtshof, hilfsweise die Feststellung, dass acht Neuzulassungen be-
schlossen seien, und weiter hilfsweise die Verpflichtung des Wahlausschusses
zur Nachwahl von zwei Bewerbern.
Der Antrag bleibt ohne Erfolg.
B.
I.
Er ist teilweise - als Wahlanfechtung - zulässig.
1. Unzulässig sind die von dem Antragsteller gestellten Feststellungsan-
träge. Solche Anträge sind im Verfahren der Anwaltsgerichtsbarkeit nur zuläs-
sig, wenn der Antragsteller sonst in seinen Rechten beeinträchtigt wäre, insbe-
sondere die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG leer liefe, und die bean-
tragte Feststellung eine Rechtsfrage allgemein klären hilft (Senat, Beschl. v.
11. Juli 1994, AnwZ (B) 4/94, NJW 1995, 2105; Beschl. v. 24. November 1997,
AnwZ (B) 38/97, NJW 1998, 1078; Beschl. v. 6. November 2000, AnwZ (B)
3/00, NJW 2001, 1572, 1573). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor,
weil dem Antragsteller mit der Wahlanfechtung, die er der Sache nach anstrebt,
ein ausreichender Rechtsschutz zur Verfügung steht.
2. Eine Auslegung seiner Anträge ergibt, dass der Antragsteller die vom
Wahlausschuss durchgeführte Wahl anfechten will. Eine solche Wahlanfech-
tung ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats zulässig, wenn ein Bewer-
ber die notwendige Mehrheit für die Aufnahme in die vom Wahlausschuss dem
Bundesjustizministerium vorzulegende Bewerberliste verfehlt hat (Beschl. v.
14. Mai 1975, AnwZ 7/75, unveröff., Umdruck S. 5; Beschl. v. 10. Mai 1978,
AnwZ 11/78, unveröff., Umdruck S. 4; Beschl. v. 23. Juni 1980, AnwZ 2/80, un-
veröff., Umdruck S. 3). Einem solchen Bewerber kann anders der effektive
Rechtsschutz nicht gewährt werden, den er nach Art. 19 Abs. 4 GG von Verfas-
sungs wegen beanspruchen kann. Der Senat hat dies aus § 169 Abs. 2 BRAO
abgeleitet, wonach dem Bundesjustizministerium (nur) die Anträge der vom
Wahlausschuss benannten Rechtsanwälte vorzulegen sind. Damit erhalten die
Bewerber, die, wie der Antragsteller, vom Wahlausschuss nicht benannt worden
sind, vom Bundesjustizministerium keinen Bescheid über ihre Zulassungsanträ-
ge.
Selbst wenn das Bundesjustizministerium die Bewerbungsunterlagen des
Antragstellers anfordern und ihn förmlich bescheiden würde, veranlasste das
nicht zu einer anderen Beurteilung. Das Bundesjustizministerium könnte dem
Antrag nicht entsprechen, weil es nach § 164 BRAO an die ihm vom Wahlaus-
schuss benannten Rechtsanwälte gebunden und nicht befugt ist, die Bewerber-
liste zu ändern oder dem Wahlausschuss eine solche Änderung aufzugeben.
Das lässt sich nur durch eine Wahlanfechtung erreichen, die der Antragsteller
deshalb zulässigerweise anstrebt.
II.
Der Antrag ist aber unbegründet.
1. Die von dem Wahlausschuss angewandten Vorschriften über die Wahl
der Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof (§§ 164 ff. BRAO) sind verfas-
sungsgemäß.
a) Der Senat hat sich mit der Frage nach ihrer Verfassungsmäßigkeit in
seinem Beschluss vom 18. Februar 2005 (BGHZ 162, 199) eingehend befasst;
er ist dabei in Übereinstimmung mit dem Bundesverfassungsgericht (Beschl. v.
24. März 1982, 1 BvR 278/75 u.a., unveröff, Umdruck S. 3 f.) zu dem Ergebnis
gelangt, dass die Vorschriften den verfassungsrechtlichen Vorgaben genügen
(BGHZ 162, 199, 204 ff.). Daran hält er fest.
b) Der Antragsteller meint, bei den Regelungen über die Singularzulas-
sung der Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof und bei den Regelungen
über die Wahl dieser Rechtsanwälte handele es sich um Berufszugangsrege-
lungen. Dies würde voraussetzen, dass sich die Tätigkeit als Rechtsanwalt
beim Bundesgerichtshof ähnlich wie etwa die Tätigkeit als Insolvenzverwalter
(dazu BVerfGK 4, 1, 8) zu einem eigenständigen Berufsbild entwickelt hätte.
Das ist nicht der Fall. Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof sind wie die übri-
gen Rechtsanwälte Organe der Rechtspflege (§ 1 BRAO) und wie diese beru-
fen, die rechtlichen Interessen ihrer Mandanten zu vertreten. Sie haben lediglich
ein durch die besondere Prozesssituation der ihnen übertragenen Mandate be-
stimmtes, spezialisiertes Tätigkeitsfeld und die besondere Aufgabe, zur Siche-
rung der Qualität der Rechtsprechung in zivilrechtlichen Revisions-, Nichtzulas-
sungsbeschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichts-
hof beizutragen. Deshalb sind die Vorschriften für die Zulassung zu diesem
speziellen Tätigkeitsfeld des Anwaltsberufs Berufsausübungsregelungen
(BGHZ 162, 199, 201 f.; Gerrit Krämer, Die Rechtsanwaltschaft beim BGH,
2004, S. 238 ff., 245). Diese Qualifizierung entspricht der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts in vergleichbaren Fällen (BVerfGE 10, 185, 197
- Zulassung als Prozessagent; BVerfGE 11, 30, 41; 12, 144, 147 - Kassenarzt;
BVerfGE 28, 364, 374 - Berechtigung zur Erstellung von Bauvorlagen; BVerfGE
57, 121, 130 - Fachanwalt; BVerfGE 86, 28, 38 - öffentliche Bestellung von
Sachverständigen).
c) Mit dem weiteren Argument des Antragstellers, § 168 Abs. 2 BRAO
stelle eine verfassungswidrige Zugangssperre dar, hat sich der Senat in seinem
Beschluss vom 18. Februar 2005 ebenfalls auseinandergesetzt (BGHZ 162,
199, 207 ff.). Auch eine Berufsausübungsregelung kann zwar einen erheblichen
Eingriff in die Berufsfreiheit darstellen (BVerfGE 86, 28, 38; ähnlich Gerrit Krä-
mer, aaO, S. 245). Ein solcher Eingriff ist aber verfassungsrechtlich unbedenk-
lich, wenn er einem entsprechend gewichtigen Regelungsziel dient (BVerfG,
aaO). So liegt es hier.
aa) Die Rechtsanwaltschaft beim Bundesgerichtshof geht zurück auf die
Rechtsanwaltschaft beim Reichsgericht, deren Einrichtung auf Grund negativer
Erfahrungen mit dem unbegrenzten Zugang aller Rechtsanwälte zu dem Bun-
des- und späteren Reichsoberhandelsgericht für notwendig erachtet worden
war (vgl. § 10 des Gesetzes betreffend die Errichtung eines obersten Gerichts-
hofes für Handelssachen v. 12. Juni 1869, BGBl. S. 201; zu den Erfahrungen
hiermit: Schimansky, Festschrift für Odersky, 1996, S. 1083, 1087 f.). Dem lag
die heute noch gültige Einsicht zugrunde, dass das Revisionsgericht in Zivilsa-
chen seine Aufgaben - die Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen, die Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung und die Fortbildung des Rechts - angesichts
der Breite des Stoffs und der hohen Zahl von Fällen sachgerecht nur erfüllen
kann, wenn die Parteien in Zivilsachen vor dem Revisionsgericht durch eine
begrenzte Zahl besonders qualifizierter Rechtsanwälte vertreten werden, die
über die notwendige innere und äußere Unabhängigkeit verfügen, um die
Durchführung aussichtsloser Rechtsmittelverfahren abzulehnen (sog. "Abvotie-
ren": Schimansky, aaO, S. 1087 f., 1095). Diese der Entlastung der Zivilsenate
des Bundesgerichtshofs dienende Filterfunktion der Rechtsanwaltschaft beim
Bundesgerichtshof hat für die Konzentration der Zivilsenate des Bundesge-
richtshofs auf ihre wesentlichen Rechtsprechungsaufgaben nach wie vor erheb-
liche Bedeutung und ist deshalb für den Bundesgerichtshof weiterhin unver-
zichtbar. Darin erschöpft sich die Funktion der Rechtsanwaltschaft beim Bun-
desgerichtshof aber nicht. Ihre Unabhängigkeit erlaubt es den Rechtsanwälten
beim Bundesgerichtshof, die ihnen übertragenen Fälle im Interesse ihrer Man-
danten noch einmal unbefangen von dem bisherigen Prozessgeschehen zu
bewerten, sich auf die für die revisionsrechtliche Prüfung wesentlichen Punkte
zu beschränken, bisher nicht oder nicht ausreichend gewürdigte Aspekte her-
auszuarbeiten und so zur Qualität der Rechtsprechung der Zivilsenate des
Bundesgerichtshofs beizutragen.
bb) Diese Anforderungen rechtfertigen es, nur solche Bewerber als
Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof zuzulassen, die für diese Tätigkeit
besonders qualifiziert sind (Senat, BGHZ 162, 199, 203). Auch das Bundesver-
fassungsgericht hat in seiner Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit des Ge-
bots der Singularzulassung der Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof
(§ 171 BRAO) das Gemeinwohlinteresse an einer Stärkung der Rechtspflege
durch eine leistungsfähige und in Revisionssachen besonders qualifizierte An-
waltschaft als legitim anerkannt (BVerfGE 106, 216, 220). Die besonderen Auf-
gaben der Rechtsanwaltschaft beim Bundesgerichtshof können durch andere
- nicht singular beim Bundesgerichtshof zugelassene - Rechtsanwälte nicht hin-
reichend erfüllt werden. Zwar haben sich Fachanwaltschaften herausgebildet
(§ 5 FAO); sie decken die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs aber nicht ab
und sind nicht auf die Bedürfnisse des Bundesgerichtshofs als Revisionsgericht
in Zivilsachen und die Anforderungen an die Tätigkeit des Rechtsanwalts bei
diesem Gericht zugeschnitten. Dementsprechend hat das Bundesverfassungs-
gericht in seiner Entscheidung vom 31. Oktober 2002 das Festhalten an einer
eigenständigen Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof weiterhin nicht
beanstandet (BVerfGE 106, 216, 222 f.).
cc) Das vom Bundesverfassungsgericht in dieser Entscheidung erneut
gebilligte Gebot der Singularzulassung fordert, wie der Senat in seinem Be-
schluss vom 18. Februar 2005 dargelegt hat (BGHZ 162, 199, 208 f.), eine zah-
lenmäßige Beschränkung der ausschließlich bei dem Bundesgerichtshof zuge-
lassenen Rechtsanwälte; ohne eine Bedarfsregelung (§ 168 Abs. 2 BRAO) wä-
re das Institut einer besonderen Rechtsanwaltschaft mit Rechtsanwälten, die
ausschließlich bei dem Bundesgerichtshof zugelassen sind (§ 171 BRAO) und
im wesentlichen nur vor diesem Gericht auftreten können (§ 172 BRAO), nicht
aufrechtzuerhalten. Die vom Bundesverfassungsgericht (aaO, S. 223) als ver-
fassungsgemäß angesehene Einheit von berufsrechtlicher Lokalisation (§§ 171,
18 BRAO), eingeschränkter Postulationsfähigkeit (§ 172 BRAO) und Kanzleisitz
(§ 27 BRAO) der Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof setzt die fortbeste-
hende Zulässigkeit der Bedarfsprüfung nach § 168 Abs. 2 BRAO voraus (näher
dazu Senat, BGHZ 162, 199, 209). So hat bereits das Bundesverfassungsge-
richt die Verfassungsmäßigkeit der zahlenmäßigen Beschränkung der bei dem
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte in seinem früheren Beschluss
ausdrücklich anerkannt (Beschl. v. 24. März 1982, aaO, S. 3).
Eine Alternativregelung, die allein eine strenge Qualitätskontrolle für Be-
werber, hingegen keine Zahlenbeschränkung der zuzulassenden Rechtsanwäl-
te vorsähe und eine Regulierung den Gesetzen des Marktes überließe, wäre für
die mit der besonderen Rechtsanwaltschaft verfolgten Anliegen ungeeignet. Sie
würde im Falle der Beibehaltung der Singularzulassung ein offensichtlich be-
trächtliches wirtschaftliches Risiko eröffnen und damit besonders geeignete
Bewerber abschrecken. Bei gleichzeitiger Aufgabe der Singularzulassung wür-
de sie dagegen zur Aufgabe der von der eigenen Vorbefassung unabhängigen
Prüfung der Fälle durch den Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof führen, die
als Vier-Augen-Prinzip zu den allgemein anerkannten Instrumenten der Quali-
tätssicherung gehört und die besondere Rechtsanwaltschaft beim Bundesge-
richthofs prägt. Eine Abmilderung der mit der geltenden Regelung einherge-
henden Beschränkungen durch Einführung einer starren Altersgrenze, die häu-
figere Neuzulassungen zur Folge hätte, wäre nicht undenkbar, aber
- unabhängig von den notwendigen Überlegungen zur Ausgestaltung von Über-
gangsregelungen aus Gründen des Bestandsschutzes - doch ein Fremdkörper
angesichts sonst fehlender Altersgrenzen im Bereich der Rechtsanwaltszulas-
sungen. Verfassungsrechtlich geboten ist sie angesichts der überschaubaren
Zahl von Rechtsanwälten beim Bundesgerichtshof jedenfalls dann nicht, wenn,
wie hier geschehen, die nachlassende Schaffenskraft einzelner Rechtsanwälte
beim Bundesgerichtshof bei der Bemessung des Bedarfs an Neuzulassungen
konkret berücksichtigt wird.
dd) Es ist verfassungsrechtlich auch nicht zu beanstanden, dass der Ge-
setzgeber dem mit der Bedarfsprüfung beauftragten Wahlausschuss in § 168
Abs. 2 BRAO keine Vorgaben zur Bestimmung der Anzahl zuzulassender
Rechtsanwälte gemacht, sondern hierfür den unbestimmten Rechtsbegriff "an-
gemessen" verwandt hat. Der Umstand, dass das Gesetz keine Kriterien für die
Bemessung der Neuzulassungen vorsieht, wird dadurch ausgeglichen, dass
über die Anzahl der Neuzulassungen der sachkundig und gemischt zusammen-
gesetzte Wahlausschuss (§ 165 Abs. 1 BRAO) entscheidet. Das in § 165 Abs. 1
BRAO vorgesehene Zusammenwirken aller Kräfte stellt sicher, dass partikulare
Motivationen und Interessen nicht zu Lasten der Objektivität der Entscheidung
gehen (BVerfG, Beschl. v. 24. März 1982, aaO; Senat, BGHZ 162, 199, 207).
ee) Die vorstehenden Erwägungen zur Verfassungsmäßigkeit der durch
§ 168 Abs. 2 BRAO vorgegebenen Beschränkung der Anzahl bei dem Bundes-
gerichtshof zugelassener Rechtsanwälte haben auch nach Inkrafttreten der
ZPO-Reform durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I
S. 1887) unverändert Gültigkeit (so bereits Senat, BGHZ 162, 199, 209 f.) und
werden - wie noch zu zeigen sein wird - durch die dem Wahlausschuss durch
den Präsidenten des Bundesgerichtshofs mitgeteilten aktuellen Eingangszahlen
bei den Zivilsenaten des Bundesgerichtshofs und die übrigen zu berücksichti-
genden Parameter bestätigt.
d) Unbedenklich ist es, dass der Gesetzgeber die nähere Ausgestaltung
des Wahlverfahrens in § 168 BRAO nicht selbst geregelt, sondern dem Wahl-
ausschuss überlassen hat. Der Vorbehalt des Gesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG)
verlangt, dass staatliches Handeln in bestimmten grundlegenden Bereichen
durch förmliches Gesetz legitimiert wird; der Gesetzgeber ist verpflichtet, alle
wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen, und darf sie nicht anderen
Normgebern überlassen (BVerfGE 98, 218, 251). Dieser Anforderung genügt
die Bestimmung des § 168 BRAO. Der Gesetzgeber musste dem Wahlaus-
schuss nur vorgeben, ob dieser durch Wahl oder in anderer Weise zu entschei-
den hat, ob die Wahl geheim oder offen ist und welche Mehrheit gilt. Dies ist in
§ 168 Abs. 1 BRAO geregelt. Wie die Mehrheit ermittelt wird, ist eine technische
Frage, die der Gesetzgeber dem Wahlausschuss überlassen durfte.
e) Verfassungsrechtlich ist ferner unbedenklich, dass der Gesetzgeber
nicht alle Kriterien für die Auswahl der Bewerber gesetzlich festgelegt hat. Aus-
drücklich bestimmt das Gesetz nur, dass die Bewerber das 35. Lebensjahr voll-
endet haben und fünf Jahre ununterbrochen als Rechtsanwälte zugelassen sein
müssen. Damit will der Gesetzgeber sicherstellen, dass nur erfahrene Rechts-
anwälte als Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof zugelassen werden
(Schimansky, aaO, S. 1093). Eine weitere Konkretisierung der Anforderungen
ergibt sich auch ohne ausdrückliche Regelung im Gesetz aus dem Zweck der
Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof, die Qualität der höchstrichterli-
chen Rechtsprechung in Zivilsachen durch eine fachlich hochqualifizierte, un-
abhängige Anwaltschaft mit besonderer Erfahrung im Revisionsrecht zu för-
dern. Aus diesem Zweck hat der Senat abgeleitet, dass unter den Bewerbern
eine an diesem Maßstab ausgerichtete Bestenauslese stattzufinden hat (BGHZ
162, 199, 203; Beschl. v. 28. Februar 1983, AnwZ (B) 37/82, BRAK-Mitt. 1983,
135, 136; Beschl. v. 7. November 1983, AnwZ 21/83, NJW 1984, 1042, 1043).
Was das im Einzelnen bedeutet, ist auf dieser Grundlage einer Konkretisierung
durch die Rechtsprechung zugänglich, die in den genannten Entscheidungen
erfolgt ist. Danach muss der Bewerber das Zivilrecht in seiner ganze Breite be-
herrschen, über besondere forensische Erfahrung verfügen und eine Persön-
lichkeit sein, die zu einer mit sachlicher Distanz verbundenen Beurteilung der
vorgelegten Rechtsfälle fähig ist; insbesondere muss der Bewerber in der Lage
sein, die Rechtsfälle wissenschaftlich zu durchdringen und die revisionsrechtlich
relevanten und die Rechtsentwicklung weiterführenden Aspekte herauszuarbei-
ten. Das brauchte der Gesetzgeber nicht im Einzelnen gesetzlich festzuschrei-
ben. Es genügte, wenn er die Einhaltung dieser Kriterien durch ein entspre-
chendes Verfahren sicherstellte (BVerfG, Beschl. v. 24. März 1982, aaO, S. 4;
a. M. Gerrit Krämer, aaO, 248 f.). Denn ein Zusammenwirken aller Kräfte, die
ein berechtigtes Interesse an der Auswahl haben, gewährleistet am ehesten
Sachverstand und Objektivität und ist hinlänglich geeignet, unterschiedliche
Motivationen auszugleichen (BVerfG aaO). Ein solches Verfahren ist hier vor-
gesehen, wie der Senat in seinem Beschluss vom 18. Februar 2005 (BGHZ
162, 199, 204 f.) im Einzelnen ausgeführt hat. Eine Änderung dieser Beurtei-
lung ist auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Antragstellers nicht
veranlasst.
2. Die Bestimmung eines Bedarfs von sieben Neuzulassungen durch den
Wahlausschuss ist nicht zu beanstanden.
a) Sie unterliegt der Überprüfung durch den Senat. Das Bundesjustizmi-
nisterium ist zwar an den von dem Wahlausschuss festgestellten Bedarf nicht
gebunden (Senatsbeschl. v. 11. September 2006, AnwZ 1/06, zur Veröffentli-
chung in BGHZ bestimmt). Es kann aber nach § 164 BRAO als Rechtsanwälte
beim Bundesgerichtshof nur Bewerber aus der Bewerberliste des Wahlaus-
schusses zulassen, deren Umfang sich nach dem vom Wahlausschuss festge-
stellten Bedarf richtet.
b) Die Überprüfung der Bedarfsbestimmung durch den Senat ist aber
eingeschränkt. Dem Wahlausschuss steht ein Beurteilungsspielraum zu (BGHZ
162, 199, 207 f.; Beschl. v. 14. Mai 1975, AnwZ 7/75, unveröff., Umdruck S. 7,
9; Beschl. v. 10. Mai 1978, AnwZ 11/78, unveröff., Umdruck S. 4 f.; Beschl. v.
23. Juni 1980, AnwZ 2/80, unveröff., Umdruck S. 3 f.; Beschl. v. 28. Februar
1983, AnwZ (B) 37/82, BRAK-Mitt.1983, 135, 136). Das ist verfassungsrechtlich
nicht zu beanstanden (BVerfG, Beschl. v. 24. März 1982, aaO, S. 6) und führt
entsprechend §§ 163, 39 Abs. 3 BRAO dazu, dass nur überprüft werden kann,
ob der Wahlausschuss das Verfahren eingehalten, sachgerechte Ent-
scheidungskriterien angelegt, sich eine ausreichende Tatsachengrundlage ver-
schafft und ein Ergebnis gefunden hat, das sich in dem durch die anzulegenden
Kriterien vorbestimmten Rahmen hält.
c) Der Wahlausschuss hat die gesetzlichen Vorgaben für das Verfahren
eingehalten. Das Gesetz gibt in § 168 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BRAO für das Ver-
fahren zur Bestimmung des Bedarfs an Neuzulassungen lediglich eine Ent-
scheidung in geheimer Abstimmung mit einfacher Mehrheit vor. Diesem Erfor-
dernis genügt das von dem Wahlausschuss beschlossene Wahlverfahren.
Durch den einstimmig gefassten Beschluss des Wahlausschusses, die Stim-
men für eine höhere Bedarfszahl, für die sich keine Mehrheit gefunden hat, den
Stimmen für die nächstniedrigere Bedarfszahl hinzuzurechnen, wird in sachge-
rechter Weise ermöglicht, den Bedarf an Neuzulassungen in einem einzigen
einheitlichen Wahlgang festzustellen. Dass die Bedarfsermittlung auch mit ei-
nem anderen Abstimmungsverfahren zu erreichen wäre, ist ohne Belang. Der
Gesetzgeber hat den Abstimmungsmodus nicht festgelegt, sondern dem Wahl-
ausschuss überlassen und ihm auch insoweit einen Beurteilungsspielraum ein-
geräumt. Diesen hat der Ausschuss mit seiner Entscheidung für das gewählte
Abstimmungsverfahren nicht überschritten. Sein Verfahren ist ausreichend do-
kumentiert. Die Umstände und der Verlauf der Abstimmung ergeben sich aus
der Sitzungsniederschrift. Die zur Vorbereitung unternommenen Maßnahmen
sind in den Akten des Wahlausschusses festgehalten.
d) Der Wahlausschuss hat seiner Entscheidung die sachlich gebotenen
Beurteilungskriterien zugrunde gelegt.
aa) Auf welchen Kriterien seine Entscheidung beruht, ergibt sich aus der
statistischen Auswertung, die der Präsident des Bundesgerichtshofs als Vorsit-
zender des Wahlausschusses zur Vorbereitung der Sitzung erstellt und den
Mitgliedern des Wahlausschusses zugeleitet hat. Sie weist die Entwicklung der
Revisionseingänge, der Zahl und der Altersstruktur der beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwälte, der Zahl der Richter in den Zivilsenaten des
Bundesgerichtshofs und der Streitwerte im Einzelnen aus und stellt u.a. die
Entwicklung des Eingangs an Revisionen im Vergleich zur Zahl der Richter und
Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof dar. Die sich daraus ergebenden we-
sentlichen Abwägungsgesichtspunkte, nämlich das vorgerückte Alter und die
nachlassende Schaffenskraft einiger Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof,
das hohe Durchschnittsalter der Rechtsanwälte, die rückläufigen Eingangszah-
len bei den Zivilsenaten und den Anstieg des Anteils von Verfahren mit niedri-
gerem Streitwert bei gleichzeitigem Absinken des Anteils von Verfahren mit ei-
nem höheren Streitwert, hat der Präsident des Bundesgerichtshofs in seiner
Einführung vor der Aussprache und der Abstimmung über den Bedarf hervor-
gehoben. Die Bedarfsentscheidung an diesen Parametern auszurichten, war
sachgerecht.
bb) Nicht zu berücksichtigen waren die Zahl wissenschaftlicher Mitarbei-
ter der Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof und die unterschiedliche Vertei-
lung der Mandate auf die einzelnen Rechtsanwaltskanzleien. In welchem Um-
fang die Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof Aufträge erhalten, hängt von
ihrem fachlichen Können, ihrer Reputation und ihrem geschäftlichen Geschick
ab. Durch die Erhöhung der Anzahl zugelassener Rechtsanwälte lassen sich
diese Faktoren und der damit einhergehende unterschiedliche Erfolg der
Rechtsanwälte bei der Gewinnung von Mandaten nicht beeinflussen. Entspre-
chendes gilt für die (unterschiedliche) Zahl der wissenschaftlichen Mitarbeiter,
die in den Kanzleien einiger Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof beschäf-
tigt werden. Dies zeigt die Auskunft, die der Präsident der Rechtsanwaltskam-
mer beim Bundesgerichtshof auf Anfrage dem Bundesjustizministerium am
7. Mai 2003 erteilt und in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgelegt
hat. Danach beschäftigten die Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof seiner-
zeit insgesamt 50 Rechtsanwälte als Angestellte oder freie Mitarbeiter, also im
Durchschnitt 1,6 Mitarbeiter. Die Zahl der Mitarbeiter, die in den Sozietäten und
Einzelkanzleien beschäftigt werden, schwankt aber; einige kommen ohne Mit-
arbeiter aus, andere beschäftigen bis zu fünf Mitarbeiter. Der Umfang der Inan-
spruchnahme wissenschaftlicher Mitarbeiter wird vor allem vom Geschäftsanfall
in der Kanzlei, von der Schaffenskraft und der Arbeitsweise der Rechtsanwälte
sowie davon abhängen, wie diese ihre Kanzlei organisieren. Diese Faktoren
lassen sich durch eine Erhöhung der Zahl zugelassener Rechtsanwälte nicht
beeinflussen. Tatsächlich belegte tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass zuge-
lassene Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof in einem sachlich nicht mehr
vertretbaren Umfang wissenschaftliche Mitarbeiter zur Bearbeitung der ihnen
übertragenen Mandate einsetzen würden, hat der Antragsteller nicht vorge-
bracht. Es gibt auch keine Anzeichen dafür, dass etwa beim Bundesgerichtshof
zugelassene Rechtsanwälte ihr Vorbringen bei den Zivilsenaten des Bundesge-
richtshofs nach Vorarbeiten wissenschaftlicher Mitarbeiter ausrichten würden
und dafür nicht nach hinreichender Prüfung selbst die inhaltliche Verantwortung
übernehmen könnten.
e) Der Wahlausschuss hat sich eine ausreichend fundierte Tatsachen-
grundlage für seine Entscheidung über den Bedarf an Neuzulassungen ver-
schafft. Der Präsident des Bundesgerichtshofs hat als Vorsitzender des Wahl-
ausschusses das für die einzelnen Parameter und ihre Gewichtung erforderli-
che Zahlenmaterial zusammenstellen lassen und den Mitgliedern des Aus-
schusses zur Vorbereitung der Sitzung zugeleitet. Diese Unterlage weist nicht
nur die aktuellen Zahlen aus. Sie zeigt vielmehr die langjährige Entwicklung auf,
welche die Mitglieder des Ausschusses deshalb bei ihrer Entscheidung mitbe-
rücksichtigen konnten.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers brauchte der Wahlaus-
schuss nicht zu prüfen, ob und in welchem Umfang Rechtsanwälte beim Bun-
desgerichtshof Gebührenvereinbarungen schließen. Das Zustandekommen
von Gebührenvereinbarungen hängt, wie in anderen Fällen, von Faktoren ab,
die sich durch die Anzahl der Neuzulassungen nicht beeinflussen lassen. Die
Tatsachengrundlage für die Bedarfsentscheidung des Wahlausschusses ist
schließlich nicht deshalb unzureichend, weil der Wahlausschuss nicht der Frage
nachgegangen ist, ob Rechtsuchende angesichts des Anstiegs von Fällen mit
geringem Streitwert und entsprechend niedrigem Gebührenaufkommen etwa
stärker als früher Schwierigkeiten hätten, einen zu ihrer Vertretung bereiten
Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof zu finden. Greifbare tatsächliche An-
haltspunkte dafür bestanden und bestehen nicht. Bestünden solche Schwierig-
keiten, würde das in einem Anstieg begründeter Anträge auf Bestellung eines
Notanwalts nach § 78b ZPO zum Ausdruck kommen. Ein derartiger Anstieg ist
aber, wie die mündliche Verhandlung ergeben hat und gerichtsbekannt ist, nicht
zu verzeichnen. Anträge auf Bestellung eines Notanwalts nach § 78b ZPO wer-
den bei den Zivilsenaten des Bundesgerichtshofs nur selten gestellt und sind
zumeist unzulässig; dass ein solcher Antrag begründet ist, stellt eine seltene
Ausnahme dar. Daran hat sich seit dem Inkrafttreten des Zivilprozessreformge-
setzes nichts geändert. Deshalb brauchte entsprechendes Zahlenmaterial nicht
ermittelt und in den Unterlagen für den Wahlausschuss dargestellt zu werden.
f) Der Wahlausschuss hat in der Sache seinen Beurteilungsspielraum
nicht überschritten. Mit sieben Neuzulassungen hat der Wahlausschuss den
bislang höchsten Bedarf an Neuzulassungen bei einer Rechtsanwaltswahl für
den Bundesgerichtshof angenommen. Er hat dabei in sachgerechter Weise be-
rücksichtigt, dass die Eingangszahlen bei den Zivilsenaten des Bundesge-
richtshofs als (vom Gesetzgeber erwartete und erwünschte) Folge der Ände-
rung des Revisionsrechts durch das Zivilprozessreformgesetz in den letzten
Jahren gesunken sind und sich dabei auch eine Verringerung der Streitwerte
mit entsprechenden Auswirkungen auf das Gebührenaufkommen ergeben hat.
Bislang überwogen unter den Eingängen Rechtssachen mit hohen Streitwerten
und entsprechend hohem Gebührenaufkommen. Das hat sich - ebenfalls als
Folge der Änderung des Revisionsrechts - verändert. Heute haben Rechtssa-
chen mit eher geringeren Streitwerten und einem zum Teil sehr niedrigen Ge-
bührenaufkommen einen nicht unbedeutenden Anteil. Diese Entwicklung wird
durch die Zunahme an Rechtsbeschwerden nicht ausgeglichen, weil diese oft
nur geringe Gegenstandswerte haben und dementsprechend nur zu geringen
Gebühren führen.
Der Wahlausschuss hat sich zudem nicht darauf beschränkt, die Rechts-
anwälte zu ersetzen, die ihre Zulassung aufgegeben haben oder aufgeben wol-
len. Er hat zusätzlich die nachlassende Schaffenskraft einiger älterer Rechts-
anwälte bei dem Bundesgerichtshof berücksichtigt.
Anhaltspunkte dafür, dass bei der Abstimmung selbst sachfremde Erwä-
gungen eine Rolle gespielt haben könnten, sind nicht ersichtlich. Nach alledem
kann nicht festgestellt werden, dass der Wahlausschuss bei seiner Entschei-
dung über die Anzahl der Neuzulassungen, die er für angemessen hält, die
Grenzen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums überschritten und eine
Entscheidung getroffen hätte, die von der ihm nach § 168 Abs. 2 BRAO einge-
räumten Befugnis nicht mehr gedeckt wäre.
g) Der Wahlausschuss hat sich schließlich bei der Ermittlung des Wahl-
ergebnisses auch nicht, wie der Antragsteller meint, verzählt. Die Mehrheit im
Ausschuss erforderte bei 24 Mitgliedern 13 Stimmen. Diese Mehrheit war weder
für einen Bedarf von zehn Neuzulassungen (sieben Stimmen) noch für einen
Bedarf von acht Neuzulassungen erreicht. Für acht Neuzulassungen stimmten
vier Mitglieder; unter Hinzurechnung der sieben Stimmen (für einen Bedarf von
zehn Neuzulassungen) ergaben sich elf Stimmen für einen Bedarf von acht
Neuzulassungen, die unter der erforderlichen Mehrheit lagen. Diese kam erst
für einen Bedarf von sieben Neuzulassungen zustande.
3. Die Auswahl der in die Bewerberliste aufgenommenen Bewerber
durch den Wahlausschuss ist nicht zu beanstanden.
a) Hierbei steht dem Wahlausschuss ebenfalls ein Beurteilungsspielraum
zu (BVerfG, Beschl. v. 24. März 1982, aaO, S. 6; Senat, BGHZ 162, 199, 206;
Beschl. v. 14. Mai 1975, AnwZ 7/75, unveröff., Umdruck S. 9; Beschl. v. 10. Mai
1978, AnwZ 11/78, unveröff., Umdruck S. 4 f.; Beschl. v. 23. Juni 1980, AnwZ
2/80, unveröff., Umdruck S. 3 f.; Beschl. v. 28. Februar 1983, AnwZ (B) 37/82,
BRAK-Mitt.1983, 135, 136; vgl. auch BVerfG, NJW 2006, 2613, 2614 für Insol-
venzverwalter). Die Prüfung durch den Senat beschränkt sich auch insoweit
entsprechend §§ 163, 39 Abs. 3 BRAO darauf, ob der Wahlausschuss das Ver-
fahren eingehalten, sachgerechte Entscheidungskriterien angelegt, sich eine
ausreichende Tatsachengrundlage verschafft und ein Ergebnis gefunden hat,
das sich in dem durch die anzulegenden Kriterien vorbestimmten Rahmen hält.
Hierfür kommt es nur darauf an, ob dem Antragsteller die in die Bewerberliste
aufgenommenen Rechtsanwälte zu Unrecht vorgezogen worden sind. Unerheb-
lich ist dagegen deren Platzierung innerhalb der Bewerberliste. Eine andere
Rangfolge der in die Liste aufgenommenen Bewerber änderte nichts daran,
dass der Antragsteller als nicht auf die Liste gewählter Bewerber nicht als
Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof zugelassen werden könnte.
b) Das Verfahren zur Wahl der Bewerber hat der Wahlausschuss ein-
gehalten. Das Gesetz gibt insoweit in § 168 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BRAO eben-
falls nur eine geheime Abstimmung mit einfacher Mehrheit vor. Diesem Erfor-
dernis genügt das vom Wahlausschuss nach Maßgabe vorgefundener Praxis
beschrittene Verfahren (Senat, Beschl. v. 10. Mai 1978, AnwZ 11/78, unveröff.,
Umdruck S. 8 f.). Dieses Verfahren gewährleistet, dass die von der Mehrheit
der Mitglieder des Wahlausschusses als am besten geeignet angesehenen
Bewerber gewählt werden. Es stellt zudem sicher, dass die Wahl jedes einzel-
nen Bewerbers für den erreichten Listenplatz von der Mehrheit des Wahlaus-
schusses getragen wird. Zu diesem Wahlverfahren mag es zwar Alternativen
geben. Das ist aber unerheblich. Der Gesetzgeber hat das Verfahren der Wahl
der Bewerber - ebenso wie das Verfahren zur Bestimmung des Bedarfs - nicht
näher ausgestaltet und dem Wahlausschuss damit auch insoweit einen Beurtei-
lungsspielraum eingeräumt. Deshalb kann hier ebenfalls nur überprüft werden,
ob das Verfahren den gesetzlichen Vorgaben genügt und für den ihm zuge-
dachten Zweck geeignet ist. Das ist der Fall.
c) An der Wahlentscheidung haben keine kraft Gesetzes ausgeschlosse-
nen oder befangenen Mitglieder mitgewirkt.
aa) Drei der zur Wahl stehenden Bewerber sind zwar als Mitarbeiter in
den Kanzleien zweier Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof tätig, die Mitglie-
der des Präsidiums der Rechtsanwaltskammer beim Bundesgerichtshof sind.
Das schloss diese beiden Präsidiumsmitglieder aber nicht von ihrer Mitwirkung
im Wahlausschuss aus. Dafür bedarf es keiner Entscheidung, ob sich diese
Frage nach § 6 FGG (analog) oder nach dem für Ausschüsse im Verwaltungs-
verfahren geltenden § 20 Abs. 4 VwVfG beurteilt. Denn ein Ausschluss setzt
nach beiden Vorschriften ein hier nicht gegebenes Verwandtschafts- oder ein
Abhängigkeitsverhältnis des an der Entscheidung Mitwirkenden gegenüber ei-
nem Beteiligten voraus. Eine Abhängigkeit der beiden Präsidiumsmitglieder ge-
genüber den in ihrer Kanzlei arbeitenden Bewerbern liegt nicht vor.
bb) Ein Grund, der geeignet wäre, Misstrauen gegen eine unparteiische
Mitwirkung dieser beiden Präsidiumsmitglieder im Wahlausschuss zu rechtferti-
gen, bestand nicht. Die beiden Präsidiumsmitglieder haben die für sie tätigen
Bewerber nicht selbst begutachtet; die Berichterstattung oblag vielmehr richter-
lichen und anwaltlichen Mitgliedern des Wahlausschusses, die in keiner Bezie-
hung zu diesen Bewerbern standen. Anhaltspunkte dafür, dass sich die beiden
Präsidiumsmitglieder für die Bewerber, mit denen sie zusammenarbeiten, be-
sonders eingesetzt hätten oder dass sie den von ihnen zu begutachtenden kon-
kurrierenden Bewerbern gegenüber voreingenommen gewesen sein könnten,
bestehen nicht. Die Voten sprechen im Gegenteil eher dafür, dass sich die bei-
den Präsidiumsmitglieder wie die übrigen Berichterstatter des Wahlausschus-
ses bemüht haben, darin die Stärken und Schwächen der ihnen zugewiesenen
Bewerber objektiv herauszuarbeiten.
d) Die angelegten Kriterien sind nicht zu beanstanden.
Wie oben ausgeführt, sollte der Bewerber das Zivilrecht in seiner ganzen
Breite beherrschen, über besondere forensische Erfahrung verfügen und eine
Persönlichkeit sein, die zu einer mit sachlicher Distanz verbundenen Bewertung
der ihm vorgelegten Rechtsfälle fähig ist; insbesondere sollte er in der Lage
sein, Rechtsfälle wissenschaftlich zu durchdringen und die revisionsrechtlich
relevanten und die Rechtsentwicklung weiterführenden Aspekte herauszuarbei-
ten. Daran hat sich der Wahlausschuss ausgerichtet und dabei, wie geboten
(Senatsbeschl. v. 11. September 2006, AnwZ 1/06), zusätzlich geprüft, ob die
Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof im Fall einer Zulassung der
gewählten Bewerber auch in ihrer Gesamtheit den Erfordernissen einer geord-
neten Rechtspflege entspricht. Das ergibt sich aus der „Übersicht über allge-
mein anerkannte Gesichtspunkte zur Beurteilung der sachlichen und persönli-
chen Voraussetzungen für die Tätigkeit als Rechtsanwalt beim Bundesgerichts-
hof nebst praktischen Hinweisen“ vom 23. November 2005, die der Präsident
des Bundesgerichtshofs als Vorsitzender des Wahlausschusses dessen Mit-
gliedern zugeleitet hat, und aus der Einführung, die er vor diesem Abschnitt des
Wahlaktes den Ausschussmitgliedern gegeben hat. Dabei hat er als weiter be-
denkenswerte Gesichtspunkte hervorgehoben: eine Verjüngung der Rechtsan-
waltschaft, eine gewisse Mischung von Bewerbern, die schon Revisionsverfah-
ren bearbeitet hätten, mit solchen, die sich durch ihre Tätigkeit bei den Instanz-
gerichten qualifiziert hätten, sowie eine Erhöhung des Anteils von Frauen; zu-
dem solle eine Verengung auf Bewerber aus einem Kammerbezirk vermieden
werden. Diese im Wahlverfahren zur Sprache gekommenen Kriterien sind we-
der als einzelne noch in ihrer Gesamtheit rechtlich zu beanstanden.
Gegen die nähere Konkretisierung dieser Kriterien durch den Wahlaus-
schuss ist nichts zu erinnern. Nach den erwähnten Hinweisen sollten Feststel-
lungen zu folgenden Gesichtspunkten getroffen werden: weit überdurchschnitt-
liche Rechtskenntnisse, berufliche Erfahrung in einer gewissen Breite des Zivil-
rechts und beruflicher Erfolg, eine mehrjährige forensische Tätigkeit vornehm-
lich im Zivilrecht, eine hervorragende Befähigung, den Streitstoff zu durchdrin-
gen, aufzubereiten, ihn rechtlich gründlich und wissenschaftlich fundiert, aber
dennoch konzentriert zu würdigen, die Befähigung zu hervorragender schriftli-
cher und mündlicher Darstellung, die Befähigung zu wissenschaftlichem Arbei-
ten und ausgeprägte Erfahrung bei der Vertretung in Rechtsmittelinstanzen.
e) Der Wahlausschuss hat sich eine ausreichende tatsächliche Grundla-
ge für seine Beurteilung verschafft. Für jeden der Bewerber hat der Wahlaus-
schuss eine Stellungnahme des Präsidenten des Oberlandesgerichts angefor-
dert, in dessen Bezirk der Bewerber ansässig ist. Je ein richterliches und ein
anwaltliches Mitglied des Wahlausschusses haben sich mit den Bewerbungsun-
terlagen befasst und in einem persönlichen Gespräch mit dem Bewerber und
anhand eingereichter Arbeitsproben erforscht, inwieweit die Bewerber die erfor-
derlichen Fähigkeiten aufweisen. Die dabei gewonnenen Erkenntnisse haben
die Gutachter in zwei Voten für jeden Bewerber zusammengefasst, die allen
Mitgliedern des Wahlausschusses vor der Sitzung übersandt worden sind und
ihnen einen differenzierten Eindruck von Person und Fähigkeiten der Bewerber
vermittelten. In der Sitzung selbst hat nach der Niederschrift vor jedem Wahl-
gang eine Aussprache darüber stattgefunden, welcher der Bewerber sich für
den zu besetzenden Platz auf der Bewerberliste empfehle. Damit hatte die
Wahl eine ausreichende sachliche Grundlage. Mehr war nicht geboten, zumal
die Bewerber bereits ein chancengleiches Vorauswahlverfahren durchlaufen
hatten, in dem ihre fachliche Eignung für die Zulassung als Rechtsanwalt beim
Bundesgerichtshof in einem gestuften Bewerbervergleich vorgeprüft worden
war (vgl. zu diesem Gesichtspunkt: BVerfGE 73, 280, 298 für Notare und
BVerfGK 4, 1, 9 sowie BVerfG, NJW 2006, 2613, 2615, beide für Insolvenzver-
walter). Der Wahlausschuss hatte sich nur noch mit den Bewerbern aus der
Vorschlagsliste der Bundesrechtsanwaltskammer zu befassen. Diese hatte für
ihre Vorschlagsliste die am besten geeigneten Bewerber aus den Vorschlagslis-
ten der Rechtsanwaltskammern auszuwählen, die zuvor bereits aus den Be-
werbungen ihres Kammerbezirks die geeignetsten Bewerber auszuwählen hat-
ten.
f) Die von dem Wahlausschuss getroffene Auswahl unter den Bewerbern
hält sich in dem gegebenen Rahmen.
aa) Der Wahlausschuss hat keinen Bewerber ausgewählt, der nicht über
die erforderlichen weit überdurchschnittlichen Kenntnisse und Fähigkeiten ver-
fügte. Ob sich eine überdurchschnittliche Qualifikation, wie der Antragsteller
meint, nur anhand von ihm so genannter objektiver Merkmale (z.B. akademi-
sche Grade, Examensergebnisse) feststellen lässt, erscheint fraglich, kann aber
offen bleiben. Entgegen der Ansicht des Antragstellers verfügen auch die nicht
promovierten Beigeladenen über solche objektiven Merkmale, die eine über-
durchschnittliche Qualifikation belegen, sei es aufgrund ihres überwiegend her-
ausragenden Erfolgs in den juristischen Staatsexamina, eines im Ausland er-
worbenen akademischen Grades, einer Rechtsanwaltszulassung in den Verei-
nigten Staaten, einer wissenschaftlichen Tätigkeit an einer Universität, einer
Mitwirkung an juristischen Staatsprüfungen oder - nicht zuletzt - einer erfolgrei-
chen beruflichen Tätigkeit im Staatsdienst oder in einer renommierten internati-
onalen Anwaltskanzlei.
bb) Keinem der in die Liste aufgenommen Bewerber fehlt die erforderli-
che forensische Erfahrung. Das Fehlen entsprechender Hinweise in den Stel-
lungnahmen der Präsidenten der Oberlandesgerichte hinsichtlich derjenigen
Beigeladenen, die in Kanzleien von Rechtsanwälten beim Bundesgerichtshof
tätig und als amtlich bestellte Vertreter dieser Rechtsanwälte bei den Zivilsena-
ten des Bundesgerichtshofs aufgetreten sind, besagt nicht, dass es diesen Bei-
geladenen an forensischer Erfahrung fehlt. Sie verfügen über spezifische foren-
sische Erfahrung bereits bei dem Gericht, vor dem sie im Falle ihrer Zulassung
auftreten sollen. Ein anderer Beigeladener, über den ebenfalls eine unergiebige
Stellungnahme eines Präsidenten des Oberlandesgerichts vorliegt, besitzt fo-
rensische Erfahrung in dem besonders anspruchsvollen Bereich gesellschafts-
rechtlicher Prozessführung.
cc) Keinem der in die Liste aufgenommenen Bewerber fehlt die Befähi-
gung zum praktisch-wissenschaftlichen Arbeiten. Die Befähigung zu einem auf
die Praxis ausgerichteten wissenschaftlichen Arbeiten kann sich in einer Pro-
motion oder anderen wissenschaftlichen Veröffentlichungen zeigen; sie zeigt
sich aber vor allem in der praktischen Arbeit selbst. Deshalb kann denjenigen
Beigeladenen, die keine wissenschaftlichen Publikationen vorzuweisen haben,
entgegen der Auffassung des Antragstellers die Fähigkeit zu wissenschaftli-
chem Arbeiten nicht abgesprochen werden. Deren Fähigkeit zu wissenschaft-
lich-praktischer Arbeit ist in jeweils besonderer Weise durch ihre bisherige be-
rufliche Tätigkeit belegt.
dd) Die Beurteilung des Antragstellers selbst durch den Wahlausschuss
ist nicht zu beanstanden. Beide Gutachter haben seine Stärken und Schwächen
herausgestellt. Dass sie dabei unterschiedliche Gewichtungen vornahmen, ist
nicht zu beanstanden. Der Wahlausschuss durfte sich gegen die Aufnahme des
Antragstellers in die Liste entscheiden, obwohl seine Beurteilung im Ergebnis
durchaus positiv ausgefallen ist. Die vorläufige Beurteilung des einzelnen Be-
werbers in den Voten der Berichterstatter sagt, was der Antragsteller verkennt,
für sich genommen nichts darüber aus, wie sich die Beurteilung im Gesamtver-
gleich darstellt. Dieser Gesamtvergleich und die daraus sich ergebende Rang-
folge der Bewerber ergeben sich erst aus dem Wahlakt selbst, in dem die ein-
zelnen Mitglieder des Wahlausschusses ihre persönliche Beurteilung der Be-
werber auf der Grundlage der Voten, deren Erläuterung durch die Berichterstat-
ter und der Aussprache im Wahlausschuss durch die in ihrer eigenen Verant-
wortung liegende Stimmabgabe zum Ausdruck bringen. Aus einem Vergleich
der die Wahlentscheidung vorbereitenden Voten lässt sich daher nicht ableiten,
dass der Wahlausschuss den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum über-
schritten hätte, als sich die Gesamtheit seiner Mitglieder bei der Wahl gegen
den Antragsteller und für die Beigeladenen entschied.
ee) Nicht zu beanstanden ist ferner, dass der Wahlausschuss die dem
Wahlakt vorangehende Aussprache nicht im Einzelnen dokumentiert hat. Das
ist bei einer geheimen Wahl, wie sie hier vorgeschrieben ist, kaum möglich und
darüber hinaus auch verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. BVerfGE 24, 268,
276 zur Richterwahl in Hamburg).
ff) Der Wahlausschuss hat bei seiner Wahlentscheidung in sachgerech-
ter Weise berücksichtigt, dass die Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichts-
hof in ihrer Gesamtheit den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege ent-
spricht.
(1) Hierfür kommt es nicht darauf an, ob die von dem Ausschuss be-
stimmte Rangfolge in der Bewerberliste diesen Anforderungen genügt; denn an
diese Rangfolge ist das Bundesjustizministerium bei seiner abschließenden
Entscheidung über die Neuzulassungen nicht gebunden. Maßgeblich ist viel-
mehr, ob die Bewerberliste insgesamt dem Bundesjustizministerium eine an
den Erfordernissen der Rechtspflege ausgerichtete Auswahl erlaubt. Das ist der
Fall.
(2) Das Durchschnittsalter der gewählten Bewerber beträgt 47,3 Jahre.
Die Hälfte dieser Bewerber ist unter 45 Jahre, weitere vier Bewerber sind unter
50 Jahre alt. Damit bietet die Bewerberliste das Potential für eine deutliche Ver-
jüngung der Rechtsanwaltschaft beim Bundesgerichtshof. Dass der Ausschuss
dieses Potential nur teilweise ausgeschöpft und daneben drei ältere Bewerber
gewählt hat, ist aufgrund der besonderen persönlichen Qualifikation der Bewer-
ber zweifellos vom Beurteilungsspielraum gedeckt, im übrigen aber schon des-
halb unerheblich, weil das Bundesjustizministerium an den Vorschlag des
Wahlausschusses insoweit nicht gebunden ist und in der Lage wäre, hier an-
ders zu gewichten, wenn ihm dies geboten erscheinen sollte.
(3) Der Wahlausschuss hat zugleich dem Anliegen Rechnung getragen,
den Anteil von Frauen in der Rechtsanwaltschaft beim Bundesgerichtshof zu
erhöhen. Er hat drei der vier von der Bundesrechtsanwaltskammer vorgeschla-
genen Rechtsanwältinnen auf die Bewerberliste gewählt. Die Bewerberliste er-
öffnet dem Bundesjustizministerium insoweit die Möglichkeit, diesem Gesichts-
punkt - falls erforderlich - verstärkt Rechnung zu tragen. Bei alledem bietet die
im Verfahren festgestellte Qualifikation der gewählten und damit dem An-
tragsteller vorgezogenen Rechtsanwältinnen keinerlei Anlass für den Verdacht
einer etwa sachfremden Bevorzugung aufgrund der Geschlechtszugehörigkeit.
(4) In der Bewerberliste ist schließlich auch eine Mischung von Bewer-
bern, die schon Revisionsverfahren - wenngleich nicht in eigener Verantwor-
tung - bearbeitet haben, und solchen, die bei den Instanzgerichten tätig sind,
erreicht worden. Dies belässt dem Bundesjustizministerium Gestaltungsmög-
lichkeiten bei seiner abschließenden Entscheidung über die Neuzulassungen.
gg) Anhaltspunkte dafür, dass der Ausschuss sachfremde Erwägungen
bei der Auswahl angestellt haben könnte, hat der Antragsteller nicht aufgezeigt
und sind auch nicht ersichtlich.
(1) Aus dem Umstand, dass ein Teil der Bewerber den Berichterstattern
(und Wahlausschussmitgliedern) durch ihr Auftreten als amtlich bestellte Vertre-
ter von Rechtsanwälten beim Bundesgerichtshof bereits bekannt war, lässt sich
das nicht ableiten. Die Fähigkeiten solcher Bewerber können die richterlichen
und die als Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Berichter-
statter naturgemäß besser beurteilen als die Fähigkeiten von Bewerbern, die
sie bisher nicht in ihrem beruflichen Auftreten erlebt haben. Das besagt aber
nicht, dass sie solche Bewerber bevorzugen. Vielmehr zeigen die Beurteilun-
gen, dass die Berichterstatter umgekehrt etwaige Schwächen der ihnen be-
kannten Bewerber besser kennen und dies in ihren Beurteilungen angespro-
chen haben. Der Ausschuss hat sich zudem das Ziel gesetzt, eine Mischung
von Rechtsanwälten, die bereits über Erfahrungen mit der Arbeitsweise der
Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof verfügen, und solchen ohne diese Er-
fahrung zu wählen. Dieses Ziel ist durch die Gesamtheit der Bewerber auf der
Bewerberliste erreicht worden.
(2) Entscheidend ist, dass der Ausschuss allen Bewerbern gleiche Chan-
cen eingeräumt hat. Die Gutachter haben ersichtlich alles unternommen, um die
Stärken und Schwächen auch der ihnen nicht bekannten Bewerber in Erfahrung
zu bringen. Vorbereitung und Durchführung der Wahl lassen keine Anhalts-
punkte dafür erkennen, dass im Wahlverfahren der Grundsatz der Chancen-
gleichheit verletzt worden wäre. Nach alledem kann hinsichtlich der Auswahl
der Bewerber nicht festgestellt werden, dass der Wahlausschuss hierbei die
Grenzen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums überschritten und eine
Entscheidung getroffen hätte, die von der ihm nach § 168 Abs. 2 BRAO einge-
räumten Befugnis nicht mehr gedeckt wäre.
Basdorf Otten Frellesen Schmidt-Räntsch
Frey Wosgien Quaas