BGH Urteil vom 06.12.2006 – XII ZR 97/04
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am: 6. Dezember 2006 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
XII ZR 97/04
URTEIL
in Sachen
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB §§ 133 C, 157 Gi
Zur Auslegung der schriftsätzlich erklärten Bereitschaft, sich einer außergericht-
lichen Abstammungsbegutachtung zu unterziehen, als rechtlich bindende Ver-
pflichtungserklärung.
BGH, Urteil vom 6. Dezember 2006 - XII ZR 97/04 - OLG Köln AG Köln
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. Dezember 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die
Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 14. Zivilsenats - Familiensenat -
des Oberlandesgerichts Köln vom 6. Mai 2004 wird, soweit sie
noch Gegenstand dieses Revisionsverfahrens ist (Hauptantrag),
auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger hatte mit Jugendamtsurkunde vom 16. Januar 1984 aner-
kannt, Vater des am 12. September 1983 geborenen Beklagten zu 2 zu sein.
Mit dessen Mutter, der Beklagten zu 1, war er zu keinem Zeitpunkt verheiratet.
Inzwischen bezweifelt der Kläger seine biologische Vaterschaft und be-
gehrt mit seiner am 28. August 2003 zugestellten Klage in erster Linie, die Be-
klagten entsprechend einer von ihnen widerrufenen Einverständniserklärung
vom 29. November 2001 zu verurteilen, "einen Vaterschaftstest nach den aner-
kannten Regeln der ärztlichen Kunst durchzuführen, welcher darstellt, ob der
Kläger der Vater des Beklagten zu 2 ist oder nicht". Hilfsweise begehrt er mit
seiner insoweit nur gegen den Beklagten zu 2 erhobenen Klage, festzustellen,
dass er nicht dessen Vater sei.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht,
dessen Entscheidung in FamRZ 2004, 1987 veröffentlicht ist, hat die Berufung
des Klägers zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Revision
des Klägers, mit der er sein Begehren weiterverfolgt.
Der Senat hat das Revisionsverfahren, soweit es den Hilfsantrag betrifft,
gemäß § 145 Abs. 1 ZPO abgetrennt.
Entscheidungsgründe
Die Revision, deren Gegenstand nach Prozesstrennung hier nur noch
der Hauptantrag ist, hat keinen Erfolg.
I.
Die Berufung des Klägers ist zulässig. Insbesondere konnte der Kläger
sie zum Oberlandesgericht einlegen. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob für
die Entscheidung über den Hauptantrag die allgemeine Zivilabteilung des
Amtsgerichts zuständig gewesen wäre, gegen dessen Entscheidung dann Be-
rufung zum Landgericht hätte eingelegt werden müssen (vgl. LG Berlin FamRZ
1978, 835, 836). Denn weil hier im ersten Rechtszug das Familiengericht ent-
schieden hat, ergibt sich die Rechtsmittelzuständigkeit des Oberlandesgerichts
aus § 119 Abs. 1 Nr. 1 a GVG (formelle Anknüpfung). Zur Entscheidung über
das Rechtsmittel war folglich auch der Familiensenat des Oberlandesgerichts
berufen (vgl. Musielak/Wittschier aaO § 119 GVG Rdn. 9 f.).
II.
Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Beklagten seien ungeachtet ihrer
Erklärung, zur Mitwirkung an einer Vaterschaftsbegutachtung bereit zu sein,
hierzu nicht verpflichtet, hält der rechtlichen Prüfung und den Angriffen der Re-
vision zumindest im Ergebnis stand.
1. Zutreffend verneint das Berufungsgericht eine gesetzliche Verpflich-
tung der Beklagten, eine Vaterschaftsbegutachtung "durchzuführen". Eine ge-
setzliche Pflicht, genetisches Material des eigenen Körpers bereitzustellen, ei-
nem Sachverständigen zu übergeben und diesen mit einer Abstammungsfest-
stellung zu beauftragen, kennt das deutsche Recht nicht. Selbst wenn man den
Klageantrag in sinnvoller Weise dahin auslegt, dass lediglich die Duldung der
Entnahme und Untersuchung solchen Materials begehrt wird, ergibt sich hier
nichts anderes. Eine solche Duldungspflicht besteht nach § 372 a Abs. 1 ZPO
erst, wenn und soweit dies im Rahmen einer gerichtlichen Beweisanordnung
erforderlich und dem Betroffenen und seinen in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO
bezeichneten Angehörigen zumutbar ist. Eine solche gerichtliche Beweisanord-
nung ist hier nicht getroffen worden.
2. Es bedarf hier auch keiner Entscheidung über die vom Berufungsge-
richt letztlich offen gelassene Frage, ob es überhaupt möglich ist, sich durch
Rechtsgeschäft, sei es durch Vertrag mit oder ohne nachfolgendes deklaratori-
sches Anerkenntnis oder gegebenenfalls auch durch konstitutives Anerkennt-
nis, zur Mitwirkung an einer Vaterschaftsfeststellung oder zur Duldung der hier-
zu erforderlichen Maßnahmen wirksam zu verpflichten.
Gegen die Wirksamkeit einer solchen Verpflichtung spricht allerdings,
dass höchstpersönliche, der freien Selbstbestimmung vorbehaltene Verhal-
tensweisen unter Umständen schon ihrem Wesen nach einer rechtsgeschäftli-
chen Bindung entzogen sind, zumindest aber als unwiderrufliche Selbstbindung
gegen die guten Sitten verstoßen können (vgl. Staudinger/Sack BGB [2003]
vom 17. April 1986 - IX ZR 200/85 - FamRZ 1986, 773, 775: Unverbindlichkeit
der Zusage der Einnahme empfängnisverhütender Mittel).
Andererseits hat das Bundesverfassungsgericht nicht in Frage gestellt,
dass eine freiwillige Preisgabe persönlicher Informationen auch in Gestalt der
Eingehung einer vertraglichen Verpflichtung oder Obliegenheit erfolgen kann,
solche Informationen seinem Vertragspartner mitzuteilen oder Dritte zu derarti-
gen Mitteilungen zu ermächtigen. Es hat dies damit begründet, der Vertrag sei
das maßgebliche Instrument zur Verwirklichung freien und eigenverantwortli-
chen Handelns in Beziehung zu anderen. Der in ihm zum Ausdruck gebrachte
übereinstimmende Wille der Vertragsparteien lasse in der Regel auf einen
sachgerechten Interessenausgleich schließen, den der Staat grundsätzlich zu
respektieren habe (BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. Oktober 2006 - 1 BvR
2027/02 - [juris], zur Veröffentlichung bestimmt).
3. Ebenfalls kann hier offen bleiben, ob die seine Entscheidung tragende
Ansicht des Berufungsgerichts zutrifft, eine gegebenenfalls wirksame rechtliche
Verpflichtung zur Offenbarung persönlicher genetischer Informationen sei je-
denfalls frei widerruflich, weil ein auch für die Zukunft bindender Verzicht auf
das informationelle Selbstbestimmungsrecht nicht möglich sei.
4. Das Berufungsgericht hat nämlich wegen dieser Rechtsauffassung
von einer Auslegung der Einverständniserklärung vom 29. November 2001 ab-
gesehen und den Vertragscharakter dieser Abrede unterstellt. Das Revisions-
gericht kann diese Auslegung daher selbst vornehmen, da hierzu weitere Fest-
stellungen nicht erforderlich sind (vgl. BGHZ 65, 107, 112; 109,19, 22). Diese
Auslegung ergibt, dass die Erklärung vom 29. November 2001, wie vom Famili-
engericht zutreffend erkannt, lediglich eine Absichtserklärung im Sinne der An-
kündigung eines künftigen tatsächlichen Verhaltens darstellte, weil die Beklag-
ten sich nicht in rechtsgeschäftlich bindender Weise verpflichten wollten und der
Kläger dies auch nicht so verstehen durfte.
a) Der vorgerichtliche Schriftsatz der späteren erst- und zweitinstanzli-
chen Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 29. November 2001, mit dem
sie zunächst die Vertretung (nur) des bereits volljährigen späteren Beklagten zu
2 anzeigte, nahm "für unseren Mandanten" Stellung zu einer schriftsätzlichen
Anfrage des späteren Prozessbevollmächtigten des Klägers, ob die Beklagten
zur Durchführung einer Blutgruppenanalyse "bereit" seien, und beantwortete sie
zunächst dahingehend, der Beklagte zu 2 sei nicht bereit, (vorab) seine Blut-
gruppe bekannt zu geben.
Schon aus dem Wortlaut dieser Anfrage ist ersichtlich, dass der Kläger
weder auf Abschluss eines Vertrages antrug noch eine selbständige Verpflich-
tungserklärung der Beklagten begehrte.
b) Der nächste Absatz des Schriftsatzes vom 29. November 2001, des-
sen weiterer Inhalt sich im Übrigen nur mit der zur Höhe streitigen Unterhalts-
verpflichtung des Klägers gegenüber dem Beklagten zu 2 befasst, lautet wie
folgt:
"Wenn Ihr Mandant Interesse an der Feststellung der Vaterschaft hat,
wird sich unser Mandant selbstverständlich nicht sträuben. Sowohl er als auch
Frau H.-R. [= Beklagte zu 1] erklären sich ausdrücklich damit einverstanden,
dass ein Sachverständigengutachten über die Vaterschaft eingeholt wird. Unser
Mandant und seine Mutter werden sich auch allen erforderlichen ärztlichen Un-
tersuchungen unterziehen. Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass
Ihre Partei die Kosten des Gutachtens übernimmt."
Auch dem Wortlaut dieser Erklärung lässt sich kein Hinweis auf ein Ver-
tragsangebot oder ein konstitutives Schuldanerkenntnis entnehmen, mit dem
eine rechtliche Verpflichtung eingegangen werden sollte. Sie enthält lediglich
die Wiedergabe der Erklärung, dass die Beklagten mit dem vom Kläger beab-
sichtigten weiteren Vorgehen ausdrücklich einverstanden sind, und die tatsäch-
liche Ankündigung der hierfür erforderlichen Mitwirkung. Auch die Bekräftigung
durch das Wort "ausdrücklich" ist nicht geeignet, aus einer solchen tatsächli-
chen Ankündigung eine rechtliche Verpflichtung entstehen zu lassen.
Dies gilt um so mehr, als die Prozessbevollmächtigte der Beklagten die-
se Erklärung nicht etwa als eigene Erklärung im Namen des Beklagten zu 2,
dessen Vertretung sie anzeigte, und zugleich auch im Namen der Beklagten
zu 1 abgab, von der ebenfalls bevollmächtigt zu sein sie nicht einmal behauptet
hat. Die den Schriftsatz einleitende ausdrückliche Anzeige, die Interessen des
Beklagten zu 2 zu vertreten, mit dem weiteren Hinweis, dessen Vollmacht sei in
der Anlage beigefügt, war vielmehr auch vom Kläger nur so zu verstehen, dass
eine Vollmacht der Beklagten zu 1 (noch) nicht vorlag. Dann kann aber nicht
davon ausgegangen werden, dass die Prozessbevollmächtigte der Beklagten
die Einverständniserklärung selbst, und zwar namens der Beklagten zu 1 als
vollmachtlose Vertreterin, abgeben wollte und dies nur ungenau formuliert hat.
Eine derartige Vorwegnahme der Erklärung einer Partei durch eine Rechtsan-
wältin, die von dieser Partei nicht mandatiert ist, wäre selbst dann ungewöhn-
lich, wenn der Beklagte zu 2 ihr zuvor versichert haben sollte, auch die Beklagte
zu 1 habe ihr Einverständnis mit einer Abstammungsbegutachtung erklärt. Dies
gilt jedenfalls dann, wenn mit dieser Erklärung zugleich eine rechtlich bindende
Verpflichtung von offensichtlich erheblicher, auch statusrechtlicher Tragweite
hätte begründet werden sollen.
c) Erweist sich diese Passage im Schriftsatz vom 29. November 2001
somit aber lediglich als Mitteilung einer früher geäußerten Bereitschaft beider
Beklagten, ohne dass zugleich die näheren Umstände dieser Äußerung (Zeit-
punkt, Schriftlichkeit, Erklärungsempfänger) genannt werden, konnte und durfte
der Kläger darin kein konstitutives Anerkenntnis einer rechtlichen Verpflichtung
erblicken.
Nichts anderes gilt, wenn die in diesem Schriftsatz zur Unterhaltsfrage
abgegebene Bekundung, "die Angelegenheit" einvernehmlich regeln zu wollen,
auch auf die Frage der Abstammungsbegutachtung bezogen wird. Auch im Fal-
le eines erstrebten, aber noch zu erzielenden Einvernehmens über alle zu re-
gelnden Fragen liegt es eher fern, eine Erklärung, hinsichtlich eines Einzelpunk-
tes zu einem bestimmten künftigen Verhalten bereit zu sein, nicht als Bekun-
dung einer bloßen Absicht, sondern bereits als endgültige und sogleich rechts-
verbindliche einseitige Vorausverpflichtung zu verstehen.
Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers gegen die Abwei-
sung seines Hauptantrages daher zu Recht zurückgewiesen.
Hahne
Sprick
Weber-Monecke
Wagenitz
Dose
Vorinstanzen:
AG Köln, Entscheidung vom 28.10.2003 - 307 F 177/03 -
OLG Köln, Entscheidung vom 06.05.2004 - 14 UF 235/03 -