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BGH Urteil vom 06.12.2006 – XII ZR 97/04

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 6. Dezember 2006 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

XII ZR 97/04

URTEIL

in Sachen

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB §§ 133 C, 157 Gi

Zur Auslegung der schriftsätzlich erklärten Bereitschaft, sich einer außergericht-

lichen Abstammungsbegutachtung zu unterziehen, als rechtlich bindende Ver-

pflichtungserklärung.

BGH, Urteil vom 6. Dezember 2006 - XII ZR 97/04 - OLG Köln AG Köln

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 6. Dezember 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die

Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 14. Zivilsenats - Familiensenat -

des Oberlandesgerichts Köln vom 6. Mai 2004 wird, soweit sie

noch Gegenstand dieses Revisionsverfahrens ist (Hauptantrag),

auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Der Kläger hatte mit Jugendamtsurkunde vom 16. Januar 1984 aner-

kannt, Vater des am 12. September 1983 geborenen Beklagten zu 2 zu sein.

Mit dessen Mutter, der Beklagten zu 1, war er zu keinem Zeitpunkt verheiratet.

Inzwischen bezweifelt der Kläger seine biologische Vaterschaft und be-

gehrt mit seiner am 28. August 2003 zugestellten Klage in erster Linie, die Be-

klagten entsprechend einer von ihnen widerrufenen Einverständniserklärung

vom 29. November 2001 zu verurteilen, "einen Vaterschaftstest nach den aner-

kannten Regeln der ärztlichen Kunst durchzuführen, welcher darstellt, ob der

Kläger der Vater des Beklagten zu 2 ist oder nicht". Hilfsweise begehrt er mit

seiner insoweit nur gegen den Beklagten zu 2 erhobenen Klage, festzustellen,

dass er nicht dessen Vater sei.

4

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht,

dessen Entscheidung in FamRZ 2004, 1987 veröffentlicht ist, hat die Berufung

des Klägers zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Revision

des Klägers, mit der er sein Begehren weiterverfolgt.

Der Senat hat das Revisionsverfahren, soweit es den Hilfsantrag betrifft,

gemäß § 145 Abs. 1 ZPO abgetrennt.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision, deren Gegenstand nach Prozesstrennung hier nur noch

der Hauptantrag ist, hat keinen Erfolg.

I.

6

Die Berufung des Klägers ist zulässig. Insbesondere konnte der Kläger

sie zum Oberlandesgericht einlegen. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob für

die Entscheidung über den Hauptantrag die allgemeine Zivilabteilung des

Amtsgerichts zuständig gewesen wäre, gegen dessen Entscheidung dann Be-

rufung zum Landgericht hätte eingelegt werden müssen (vgl. LG Berlin FamRZ

1978, 835, 836). Denn weil hier im ersten Rechtszug das Familiengericht ent-

schieden hat, ergibt sich die Rechtsmittelzuständigkeit des Oberlandesgerichts

aus § 119 Abs. 1 Nr. 1 a GVG (formelle Anknüpfung). Zur Entscheidung über

das Rechtsmittel war folglich auch der Familiensenat des Oberlandesgerichts

berufen (vgl. Musielak/Wittschier aaO § 119 GVG Rdn. 9 f.).

II.

8

Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Beklagten seien ungeachtet ihrer

Erklärung, zur Mitwirkung an einer Vaterschaftsbegutachtung bereit zu sein,

hierzu nicht verpflichtet, hält der rechtlichen Prüfung und den Angriffen der Re-

vision zumindest im Ergebnis stand.

1. Zutreffend verneint das Berufungsgericht eine gesetzliche Verpflich-

tung der Beklagten, eine Vaterschaftsbegutachtung "durchzuführen". Eine ge-

setzliche Pflicht, genetisches Material des eigenen Körpers bereitzustellen, ei-

nem Sachverständigen zu übergeben und diesen mit einer Abstammungsfest-

stellung zu beauftragen, kennt das deutsche Recht nicht. Selbst wenn man den

Klageantrag in sinnvoller Weise dahin auslegt, dass lediglich die Duldung der

Entnahme und Untersuchung solchen Materials begehrt wird, ergibt sich hier

nichts anderes. Eine solche Duldungspflicht besteht nach § 372 a Abs. 1 ZPO

erst, wenn und soweit dies im Rahmen einer gerichtlichen Beweisanordnung

erforderlich und dem Betroffenen und seinen in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO

bezeichneten Angehörigen zumutbar ist. Eine solche gerichtliche Beweisanord-

nung ist hier nicht getroffen worden.

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2. Es bedarf hier auch keiner Entscheidung über die vom Berufungsge-

richt letztlich offen gelassene Frage, ob es überhaupt möglich ist, sich durch

Rechtsgeschäft, sei es durch Vertrag mit oder ohne nachfolgendes deklaratori-

sches Anerkenntnis oder gegebenenfalls auch durch konstitutives Anerkennt-

nis, zur Mitwirkung an einer Vaterschaftsfeststellung oder zur Duldung der hier-

zu erforderlichen Maßnahmen wirksam zu verpflichten.

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Gegen die Wirksamkeit einer solchen Verpflichtung spricht allerdings,

dass höchstpersönliche, der freien Selbstbestimmung vorbehaltene Verhal-

tensweisen unter Umständen schon ihrem Wesen nach einer rechtsgeschäftli-

chen Bindung entzogen sind, zumindest aber als unwiderrufliche Selbstbindung

gegen die guten Sitten verstoßen können (vgl. Staudinger/Sack BGB [2003]

§ 138 Rdn. 464; Soergel/Hefermehl BGB 13. Aufl. § 138 Rdn. 21; BGH, Urteil

vom 17. April 1986 - IX ZR 200/85 - FamRZ 1986, 773, 775: Unverbindlichkeit

der Zusage der Einnahme empfängnisverhütender Mittel).

11

Andererseits hat das Bundesverfassungsgericht nicht in Frage gestellt,

dass eine freiwillige Preisgabe persönlicher Informationen auch in Gestalt der

Eingehung einer vertraglichen Verpflichtung oder Obliegenheit erfolgen kann,

solche Informationen seinem Vertragspartner mitzuteilen oder Dritte zu derarti-

gen Mitteilungen zu ermächtigen. Es hat dies damit begründet, der Vertrag sei

das maßgebliche Instrument zur Verwirklichung freien und eigenverantwortli-

chen Handelns in Beziehung zu anderen. Der in ihm zum Ausdruck gebrachte

übereinstimmende Wille der Vertragsparteien lasse in der Regel auf einen

sachgerechten Interessenausgleich schließen, den der Staat grundsätzlich zu

respektieren habe (BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. Oktober 2006 - 1 BvR

2027/02 - [juris], zur Veröffentlichung bestimmt).

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3. Ebenfalls kann hier offen bleiben, ob die seine Entscheidung tragende

Ansicht des Berufungsgerichts zutrifft, eine gegebenenfalls wirksame rechtliche

Verpflichtung zur Offenbarung persönlicher genetischer Informationen sei je-

denfalls frei widerruflich, weil ein auch für die Zukunft bindender Verzicht auf

das informationelle Selbstbestimmungsrecht nicht möglich sei.

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4. Das Berufungsgericht hat nämlich wegen dieser Rechtsauffassung

von einer Auslegung der Einverständniserklärung vom 29. November 2001 ab-

gesehen und den Vertragscharakter dieser Abrede unterstellt. Das Revisions-

gericht kann diese Auslegung daher selbst vornehmen, da hierzu weitere Fest-

stellungen nicht erforderlich sind (vgl. BGHZ 65, 107, 112; 109,19, 22). Diese

Auslegung ergibt, dass die Erklärung vom 29. November 2001, wie vom Famili-

engericht zutreffend erkannt, lediglich eine Absichtserklärung im Sinne der An-

kündigung eines künftigen tatsächlichen Verhaltens darstellte, weil die Beklag-

ten sich nicht in rechtsgeschäftlich bindender Weise verpflichten wollten und der

Kläger dies auch nicht so verstehen durfte.

14

a) Der vorgerichtliche Schriftsatz der späteren erst- und zweitinstanzli-

chen Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 29. November 2001, mit dem

sie zunächst die Vertretung (nur) des bereits volljährigen späteren Beklagten zu

2 anzeigte, nahm "für unseren Mandanten" Stellung zu einer schriftsätzlichen

Anfrage des späteren Prozessbevollmächtigten des Klägers, ob die Beklagten

zur Durchführung einer Blutgruppenanalyse "bereit" seien, und beantwortete sie

zunächst dahingehend, der Beklagte zu 2 sei nicht bereit, (vorab) seine Blut-

gruppe bekannt zu geben.

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Schon aus dem Wortlaut dieser Anfrage ist ersichtlich, dass der Kläger

weder auf Abschluss eines Vertrages antrug noch eine selbständige Verpflich-

tungserklärung der Beklagten begehrte.

16

b) Der nächste Absatz des Schriftsatzes vom 29. November 2001, des-

sen weiterer Inhalt sich im Übrigen nur mit der zur Höhe streitigen Unterhalts-

verpflichtung des Klägers gegenüber dem Beklagten zu 2 befasst, lautet wie

folgt:

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"Wenn Ihr Mandant Interesse an der Feststellung der Vaterschaft hat,

wird sich unser Mandant selbstverständlich nicht sträuben. Sowohl er als auch

Frau H.-R. [= Beklagte zu 1] erklären sich ausdrücklich damit einverstanden,

dass ein Sachverständigengutachten über die Vaterschaft eingeholt wird. Unser

Mandant und seine Mutter werden sich auch allen erforderlichen ärztlichen Un-

tersuchungen unterziehen. Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass

Ihre Partei die Kosten des Gutachtens übernimmt."

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Auch dem Wortlaut dieser Erklärung lässt sich kein Hinweis auf ein Ver-

tragsangebot oder ein konstitutives Schuldanerkenntnis entnehmen, mit dem

eine rechtliche Verpflichtung eingegangen werden sollte. Sie enthält lediglich

die Wiedergabe der Erklärung, dass die Beklagten mit dem vom Kläger beab-

sichtigten weiteren Vorgehen ausdrücklich einverstanden sind, und die tatsäch-

liche Ankündigung der hierfür erforderlichen Mitwirkung. Auch die Bekräftigung

durch das Wort "ausdrücklich" ist nicht geeignet, aus einer solchen tatsächli-

chen Ankündigung eine rechtliche Verpflichtung entstehen zu lassen.

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Dies gilt um so mehr, als die Prozessbevollmächtigte der Beklagten die-

se Erklärung nicht etwa als eigene Erklärung im Namen des Beklagten zu 2,

dessen Vertretung sie anzeigte, und zugleich auch im Namen der Beklagten

zu 1 abgab, von der ebenfalls bevollmächtigt zu sein sie nicht einmal behauptet

hat. Die den Schriftsatz einleitende ausdrückliche Anzeige, die Interessen des

Beklagten zu 2 zu vertreten, mit dem weiteren Hinweis, dessen Vollmacht sei in

der Anlage beigefügt, war vielmehr auch vom Kläger nur so zu verstehen, dass

eine Vollmacht der Beklagten zu 1 (noch) nicht vorlag. Dann kann aber nicht

davon ausgegangen werden, dass die Prozessbevollmächtigte der Beklagten

die Einverständniserklärung selbst, und zwar namens der Beklagten zu 1 als

vollmachtlose Vertreterin, abgeben wollte und dies nur ungenau formuliert hat.

Eine derartige Vorwegnahme der Erklärung einer Partei durch eine Rechtsan-

wältin, die von dieser Partei nicht mandatiert ist, wäre selbst dann ungewöhn-

lich, wenn der Beklagte zu 2 ihr zuvor versichert haben sollte, auch die Beklagte

zu 1 habe ihr Einverständnis mit einer Abstammungsbegutachtung erklärt. Dies

gilt jedenfalls dann, wenn mit dieser Erklärung zugleich eine rechtlich bindende

Verpflichtung von offensichtlich erheblicher, auch statusrechtlicher Tragweite

hätte begründet werden sollen.

20

c) Erweist sich diese Passage im Schriftsatz vom 29. November 2001

somit aber lediglich als Mitteilung einer früher geäußerten Bereitschaft beider

Beklagten, ohne dass zugleich die näheren Umstände dieser Äußerung (Zeit-

punkt, Schriftlichkeit, Erklärungsempfänger) genannt werden, konnte und durfte

der Kläger darin kein konstitutives Anerkenntnis einer rechtlichen Verpflichtung

erblicken.

21

Nichts anderes gilt, wenn die in diesem Schriftsatz zur Unterhaltsfrage

abgegebene Bekundung, "die Angelegenheit" einvernehmlich regeln zu wollen,

auch auf die Frage der Abstammungsbegutachtung bezogen wird. Auch im Fal-

le eines erstrebten, aber noch zu erzielenden Einvernehmens über alle zu re-

gelnden Fragen liegt es eher fern, eine Erklärung, hinsichtlich eines Einzelpunk-

tes zu einem bestimmten künftigen Verhalten bereit zu sein, nicht als Bekun-

dung einer bloßen Absicht, sondern bereits als endgültige und sogleich rechts-

verbindliche einseitige Vorausverpflichtung zu verstehen.

22

Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers gegen die Abwei-

sung seines Hauptantrages daher zu Recht zurückgewiesen.

Hahne

Sprick

Weber-Monecke

Wagenitz

Dose

Vorinstanzen:

AG Köln, Entscheidung vom 28.10.2003 - 307 F 177/03 -

OLG Köln, Entscheidung vom 06.05.2004 - 14 UF 235/03 -