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BGH Beschluss vom 11.12.2006 – 5 StR 70/06

5. Strafsenat

5 StR 70/06

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 11. Dezember 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Bestechlichkeit u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2006

beschlossen:

Der Antrag des Verurteilten nach § 356a StPO gegen den

Beschluss des Senats vom 26. Oktober 2006 wird auf Kos-

ten des Verurteilten zurückgewiesen.

G r ü n d e

1

Der Senat hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des

Landgerichts Bonn vom 13. Dezember 2004 durch Beschluss vom 26. Okto-

ber 2006 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Gegen diesen Beschluss hat

der Verurteilte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 17. November 2006,

der am 20. November 2006 beim Senat eingegangen ist, die Anhörungsrüge

nach § 356a StPO mit dem Antrag erhoben, das Verfahren in den Stand vor

Erlass der Entscheidung des Senats zu versetzen.

2

Der Antrag ist unbegründet, weil eine Verletzung des rechtlichen Ge-

hörs nicht vorliegt. Der Senat hat weder zum Nachteil des Antragstellers Tat-

sachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört wor-

den wäre, noch hat er bei seiner Verwerfungsentscheidung zu berücksichti-

gendes Vorbringen übergangen. Der Senat hat vielmehr seiner Entscheidung

nicht nur die überaus ausführliche Antragsschrift der Bundesanwaltschaft zu

Grunde gelegt, in der die relevanten Rechtsfragen abgehandelt werden, son-

dern ist in seiner Beschlussbegründung ausdrücklich auf weitergehende we-

sentliche Einwände des Beschwerdeführers eingegangen, die dieser nach

Zustellung des Verwerfungsantrags vorgebracht hat. Dabei hat der Senat

insbesondere auf seine auch vom Beschwerdeführer vorgetragene neuere

Rechtsprechung (BGHSt 50, 299) Bezug genommen. Dass der Beschwerde-

führer meint, der Senat hätte die von ihm aufgegriffenen Rechtsfragen an-

ders als geschehen entscheiden müssen, begründet keinen Gehörsverstoß.

Basdorf Häger Gerhardt

Brause Schaal