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BGH Beschluss vom 11.12.2006 – 5 StR 70/06
5. Strafsenat
5 StR 70/06
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 11. Dezember 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Bestechlichkeit u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2006
beschlossen:
Der Antrag des Verurteilten nach § 356a StPO gegen den
Beschluss des Senats vom 26. Oktober 2006 wird auf Kos-
ten des Verurteilten zurückgewiesen.
G r ü n d e
1
Der Senat hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts Bonn vom 13. Dezember 2004 durch Beschluss vom 26. Okto-
ber 2006 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Gegen diesen Beschluss hat
der Verurteilte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 17. November 2006,
der am 20. November 2006 beim Senat eingegangen ist, die Anhörungsrüge
nach § 356a StPO mit dem Antrag erhoben, das Verfahren in den Stand vor
Erlass der Entscheidung des Senats zu versetzen.
2
Der Antrag ist unbegründet, weil eine Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs nicht vorliegt. Der Senat hat weder zum Nachteil des Antragstellers Tat-
sachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört wor-
den wäre, noch hat er bei seiner Verwerfungsentscheidung zu berücksichti-
gendes Vorbringen übergangen. Der Senat hat vielmehr seiner Entscheidung
nicht nur die überaus ausführliche Antragsschrift der Bundesanwaltschaft zu
Grunde gelegt, in der die relevanten Rechtsfragen abgehandelt werden, son-
dern ist in seiner Beschlussbegründung ausdrücklich auf weitergehende we-
sentliche Einwände des Beschwerdeführers eingegangen, die dieser nach
Zustellung des Verwerfungsantrags vorgebracht hat. Dabei hat der Senat
insbesondere auf seine auch vom Beschwerdeführer vorgetragene neuere
Rechtsprechung (BGHSt 50, 299) Bezug genommen. Dass der Beschwerde-
führer meint, der Senat hätte die von ihm aufgegriffenen Rechtsfragen an-
ders als geschehen entscheiden müssen, begründet keinen Gehörsverstoß.
Basdorf Häger Gerhardt
Brause Schaal