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BGH Beschluss vom 12.12.2006 – 3 StR 284/05
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 284/05
BESCHLUSS
vom
12. Dezember 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion u. a.;
hier: Antrag nach § 356 a StPO
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2006 einstim-
mig beschlossen:
Der Antrag des Verurteilten, das Verfahren wegen Verletzung sei-
nes Anspruchs auf rechtliches Gehör in die Lage vor Erlass
der Revisionsentscheidung vom 11. August 2006 zu versetzen
(§ 356 a StPO), wird auf seine Kosten verworfen.
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Gründe:
Der zulässige Antrag bleibt ohne Erfolg.
Eine entscheidungserhebliche Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht
vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder sonstige
Umstände verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch
zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen. Im Einzelnen gilt zum Vorbrin-
gen des Verurteilten:
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Unter Rdn. 60 der Senatsentscheidung wurde lediglich die Passage des
angefochtenen Urteils auf S. 65 unten dahin gewürdigt, ob das Kammergericht
insoweit die Teilnahme des Verurteilten an der sog. Postsparbuchaktion entge-
gen § 51 Abs. 1 BZRG zu seinem Nachteil verwendet hat. Das Kammergericht
hat dabei nicht die Beteiligung an der Tat selbst, sondern nur das nachfolgende
Abtauchen "in den Wald" als durch das Tagebuch bestätigt angesehen, dem zu
entnehmen sei, dass er sich "im Wald" befunden habe.
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Soweit sich die Antragsbegründung gegen die Ausführungen des Revisi-
onsurteils unter Rdn. 61 wendet, beanstandet sie lediglich die Richtigkeit der
rechtlichen Bewertung des Senats, zeigt aber nicht auf, inwieweit rechtliches
Gehör verletzt worden sein soll.
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Im Übrigen hat der Generalbundesanwalt zutreffend darauf hingewiesen,
dass die rechtlichen Bewertungen des Senats insoweit auch keine Überra-
schungsentscheidung darstellen, die einen vorhergehenden Hinweis erfordert
hätten.
Tolksdorf Miebach Winkler
von Lienen Becker