Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 12.12.2006 – 3 StR 284/05

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 284/05

BESCHLUSS

vom

12. Dezember 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion u. a.;

hier: Antrag nach § 356 a StPO

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2006 einstim-

mig beschlossen:

Der Antrag des Verurteilten, das Verfahren wegen Verletzung sei-

nes Anspruchs auf rechtliches Gehör in die Lage vor Erlass

der Revisionsentscheidung vom 11. August 2006 zu versetzen

(§ 356 a StPO), wird auf seine Kosten verworfen.

1

2

Gründe:

Der zulässige Antrag bleibt ohne Erfolg.

Eine entscheidungserhebliche Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht

vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder sonstige

Umstände verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch

zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen. Im Einzelnen gilt zum Vorbrin-

gen des Verurteilten:

3

Unter Rdn. 60 der Senatsentscheidung wurde lediglich die Passage des

angefochtenen Urteils auf S. 65 unten dahin gewürdigt, ob das Kammergericht

insoweit die Teilnahme des Verurteilten an der sog. Postsparbuchaktion entge-

gen § 51 Abs. 1 BZRG zu seinem Nachteil verwendet hat. Das Kammergericht

hat dabei nicht die Beteiligung an der Tat selbst, sondern nur das nachfolgende

Abtauchen "in den Wald" als durch das Tagebuch bestätigt angesehen, dem zu

entnehmen sei, dass er sich "im Wald" befunden habe.

4

Soweit sich die Antragsbegründung gegen die Ausführungen des Revisi-

onsurteils unter Rdn. 61 wendet, beanstandet sie lediglich die Richtigkeit der

rechtlichen Bewertung des Senats, zeigt aber nicht auf, inwieweit rechtliches

Gehör verletzt worden sein soll.

5

Im Übrigen hat der Generalbundesanwalt zutreffend darauf hingewiesen,

dass die rechtlichen Bewertungen des Senats insoweit auch keine Überra-

schungsentscheidung darstellen, die einen vorhergehenden Hinweis erfordert

hätten.

Tolksdorf Miebach Winkler

von Lienen Becker