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BGH Urteil vom 13.12.2006 – XII ZR 136/05

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

XII ZR 136/05

BESCHLUSS

vom

13. Dezember 2006

in dem Rechtsstreit

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2006 durch

die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke, die Richter

Fuchs und Dr. Ahlt und die Richterin Dr. Vézina

beschlossen:

Die Kläger werden gemäß § 552 a ZPO darauf hingewiesen, dass

der Senat beabsichtigt, ihre Revision zurückzuweisen. Es besteht

Gelegenheit zur Stellungnahme bis 28. Februar 2007

Gründe

Gemäß § 552 a ZPO weist das Revisionsgericht eine vom Berufungsge-

richt zugelassene Revision zurück, wenn die Voraussetzungen für die Zulas-

sung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg

hat.

Wird eine Revision unbeschränkt zugelassen und legen beide Parteien

Revision ein, kann eine Zurückweisung auch nur einer der beiden Revisionen

erfolgen. Der Gesetzgeber hat weder bei Einführung des - die Reform des Re-

visionsrechts ergänzenden - § 552 a ZPO (BT-Drucks. 15/3482, S. 18 f.) noch

bei dem - diesem als Vorbild dienenden - § 522 ZPO (BT-Drucks. 14/4722,

S. 96 ff.) vorgesehen, dass bei beiderseitigen Rechtsmitteln die Zurückweisung

nur eines der beiden Rechtsmittel durch Beschluss ausgeschlossen sein soll

(zu unterschiedlichen Auffassungen in der Literatur: Musielak/Ball, ZPO,

5. Aufl., § 522 Rdn. 28 a; MünchKomm/Rimmelspacher, ZPO Aktualisierungs-

band, 2. Aufl. Rdn. 27 und Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 26. Aufl. § 522 Rdn. 4

f.) .

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Zwar bleibt in den Fällen der Teilzurückweisung eine mündliche Ver-

handlung erforderlich. Gleichwohl beschränkt sich der Rechtsstreit in dieser

dann auf die noch wesentlichen Fragen. Der Zurückweisungsbeschluss bewirkt

eine Konzentration des Streitstoffes. Schon dadurch wird das Ziel einer zügigen

Durchführung des Revisionsverfahrens (vgl. dazu BT-Drucks. 15/3482 S. 19)

für den durch die Zurückweisung der Revision gemäß § 552 a ZPO erledigten

Teil des Rechtsstreits erreicht.

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Für die Parteien kann eine frühe Entscheidung revisionsrechtlich nicht re-

levanter Teile des Rechtsstreits eine schnellere Vollstreckbarkeit bedeuten. In

jedem Fall tritt eine Kostenersparnis ein, weil sich der Streitwert vor der mündli-

chen Verhandlung reduziert. Die Fallgestaltung eines unzulässigen Teilurteils

liegt hier nicht vor.

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Daher ist die Revision der Kläger durch Beschluss gemäß § 552 a ZPO

zurückzuweisen. Es ist weder ein Zulassungsgrund gegeben, noch hat die Re-

vision Aussicht auf Erfolg.

I.

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Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat in seinem Urteil die

Revision zugelassen, ohne einen Zulassungsgrund (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO)

zu nennen. Auch die Parteien haben in ihren Revisionsbegründungen keinen

Zulassungsgrund dargelegt. Ein solcher ist auch nicht ersichtlich:

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1. Eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist

nur gegeben, wenn eine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden ist, deren

Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist (vgl. zu die-

sem und den beiden nachfolgenden Zulassungsgründen jeweils mit zahlreichen

weiteren Nachweisen: MünchKomm/Wenzel, ZPO Aktualisierungsband, 2. Aufl.,

§ 543 Rdn. 6 ff.; Musielak/Ball, ZPO, 5. Aufl., § 543 Rdn. 4 ff. und Zöller/Gum-

mer, ZPO, 26. Aufl., § 543 Rdn. 11 ff.).

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Es ist jedoch keine der im Rechtsstreit aufgeworfenen Fragen zu einer

Kappungsgrenze, zum Mitverschuldenseinwand oder zur Schadenskausalität

bei Mietausfallschäden ungeklärt (vgl. vielmehr m.w.N. Senatsurteile vom

23. November 1994 BGHZ 128, 74 ff. und 16. Februar 2005 - XII ZR 162/01 -

NZM 2005, 340 f.)

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2. Für den Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2

Satz 1, Nr. 2, 1. Alt ZPO) ist das Bedürfnis nach einer revisionsgerichtlichen

Leitentscheidung für die Rechtspraxis, nach Leitsätzen für die Auslegung von

Gesetzesbestimmungen oder zur Ausfüllung von Gesetzeslücken maßgebend.

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Auch an diesen Kriterien fehlt es, da bereits umfangreiche und ausrei-

chende Judikatur zu den unter 1 genannten Fragen vorliegt (siehe auch dazu

Senatsurteile BGHZ 128, 74 ff. und vom 16. Februar 2005 aaO).

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3. Der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-

chung (§ 543 Abs. 2 Satz 1, Nr. 2, 2. Alt. ZPO) setzt voraus, dass das Beru-

fungsgericht von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abgewichen ist. Dabei

muss ein Fehler im Berufungsurteil über den Einzelfall hinaus Wirkung entfal-

ten.

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Vorliegend ist das Berufungsgericht zwar in der Frage, ob Schadenser-

satzansprüche der Umsatzsteuer unterworfen sind, von der höchstrichterlichen

Rechtsprechung abgewichen. Dadurch werden aber nicht die Kläger, sondern

nur die Beklagte beschwert.

II.

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Die Revision der Kläger hat auch keine Aussicht auf Erfolg.

1. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die Anträge der

Kläger nicht richtig ausgelegt und deshalb nicht vollständig darüber entschie-

den, greift nicht.

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Die Kläger haben den Feststellungsantrag bezogen auf den Schadens-

ersatzanspruch wegen des Verlustes des Eigentums an der vermieteten Immo-

bilie durch deren Zwangsversteigerung erstmals in der Berufungsbegründung

vom 8. Februar 2002 gestellt. Sie haben diesen Antrag später wiederholt geän-

dert, ohne dass in der letzten mündlichen Verhandlung vom 15. Juni 2006, auf

die schließlich das Berufungsurteil ergangen ist, ausdrücklich ein entsprechen-

der Feststellungsantrag formuliert wurde. Gemäß §§ 525 Satz 1, 253 Abs. 2

Nr. 2 ZPO obliegt es den Parteien, bestimmte Anträge zu stellen. Das Beru-

fungsgericht hat wiederholt detaillierte rechtliche Hinweise (§ 525 Satz 1, 279

Abs. 3, 139 ZPO) gegeben. Es kann dem Berufungsgericht daher auch nicht

angelastet werden, Vortrag der Kläger dadurch übergangen zu haben, dass ein

rechtlicher Hinweis auf Antragsänderung unterblieben ist.

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2. Auch die Rüge unrichtiger Schadensberechnung wegen Abzugs der

vom Zwangsverwalter vereinnahmten Miete für den Zeitraum Februar bis No-

vember 2003 kann nicht zum Erfolg der Revision führen.

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Die Kläger haben zunächst nicht angegeben, dass vom Zwangsverwalter

überhaupt Mieten eingezogen werden konnten. Das Berufungsgericht war in-

soweit auf den Vortrag der Beklagten angewiesen. Entgegen der Revisionsbe-

gründung steht nicht fest, dass nach Zuschlagserteilung vom Zwangsverwalter

Mieten vereinnahmt und an den Ersteher abgeführt worden sind. Hier hätte es

an den Klägern als vormaligen Grundstückseigentümern und Vollstreckungs-

schuldnern gelegen, in den Tatsacheninstanzen rechtzeitig Vortrag zu halten.

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Die Kläger mussten substantiiert behaupten und gegebenenfalls bewei-

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sen, dass ihnen ein Mietausfallschaden entstanden ist. Dazu gehörte auch die

Angabe über Vorgänge während des Zwangsverwaltungs- und des Zwangsver-

steigerungsverfahrens. An diesen Verfahren waren die Kläger, nicht aber die

Beklagte beteiligt. Es war daher eine Obliegenheit der Kläger, in den Tatsa-

cheninstanzen entsprechenden Vortrag zu halten. In der Revisionsinstanz kann

dieser Tatsachenvortrag nicht nachgeholt werden.

3. Schließlich ist auch die Rüge der Revision zur Verzinsung ihrer Haupt-

forderung unbegründet.

Das Berufungsgericht durfte Verzugszinsen versagen. Zwar kann eine

ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung eine Mahnung entbehrlich

machen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 1990 - VIII ZR 337/88 - NJW-RR

1990, 442 ff., 444). Das Vorliegen einer solchen ernsthaften und endgültigen

Erfüllungsverweigerung durfte das Berufungsgericht verneinen. Die Parteien

haben längere Zeit außergerichtlich über Schadensersatzansprüche verhandelt.

Die 400.000 € haben die Kläger erst mit Klageerweiterung an sich und später

durch Klageänderung als Leistung an die Raiffeisenbank e.G.H. gefordert. Das

Berufungsgericht konnte daher frei von revisionsrechtlich relevanten Fehlern

davon ausgehen, dass eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung

noch nicht vorlag.

Hahne

Weber-Monecke

Fuchs

Ahlt

Vézina

Vorinstanzen:

LG Itzehoe, Entscheidung vom 24.10.2001 - 6 O 112/01 -

OLG Schleswig, Entscheidung vom 21.07.2005 - 4 U 167/01 -