BGH Urteil vom 13.12.2006 – XII ZR 136/05
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
XII ZR 136/05
BESCHLUSS
vom
13. Dezember 2006
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2006 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke, die Richter
Fuchs und Dr. Ahlt und die Richterin Dr. Vézina
beschlossen:
Die Kläger werden gemäß § 552 a ZPO darauf hingewiesen, dass
der Senat beabsichtigt, ihre Revision zurückzuweisen. Es besteht
Gelegenheit zur Stellungnahme bis 28. Februar 2007
Gründe
Gemäß § 552 a ZPO weist das Revisionsgericht eine vom Berufungsge-
richt zugelassene Revision zurück, wenn die Voraussetzungen für die Zulas-
sung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg
hat.
Wird eine Revision unbeschränkt zugelassen und legen beide Parteien
Revision ein, kann eine Zurückweisung auch nur einer der beiden Revisionen
erfolgen. Der Gesetzgeber hat weder bei Einführung des - die Reform des Re-
visionsrechts ergänzenden - § 552 a ZPO (BT-Drucks. 15/3482, S. 18 f.) noch
bei dem - diesem als Vorbild dienenden - § 522 ZPO (BT-Drucks. 14/4722,
S. 96 ff.) vorgesehen, dass bei beiderseitigen Rechtsmitteln die Zurückweisung
nur eines der beiden Rechtsmittel durch Beschluss ausgeschlossen sein soll
(zu unterschiedlichen Auffassungen in der Literatur: Musielak/Ball, ZPO,
5. Aufl., § 522 Rdn. 28 a; MünchKomm/Rimmelspacher, ZPO Aktualisierungs-
band, 2. Aufl. Rdn. 27 und Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 26. Aufl. § 522 Rdn. 4
f.) .
Zwar bleibt in den Fällen der Teilzurückweisung eine mündliche Ver-
handlung erforderlich. Gleichwohl beschränkt sich der Rechtsstreit in dieser
dann auf die noch wesentlichen Fragen. Der Zurückweisungsbeschluss bewirkt
eine Konzentration des Streitstoffes. Schon dadurch wird das Ziel einer zügigen
Durchführung des Revisionsverfahrens (vgl. dazu BT-Drucks. 15/3482 S. 19)
für den durch die Zurückweisung der Revision gemäß § 552 a ZPO erledigten
Teil des Rechtsstreits erreicht.
Für die Parteien kann eine frühe Entscheidung revisionsrechtlich nicht re-
levanter Teile des Rechtsstreits eine schnellere Vollstreckbarkeit bedeuten. In
jedem Fall tritt eine Kostenersparnis ein, weil sich der Streitwert vor der mündli-
chen Verhandlung reduziert. Die Fallgestaltung eines unzulässigen Teilurteils
liegt hier nicht vor.
Daher ist die Revision der Kläger durch Beschluss gemäß § 552 a ZPO
zurückzuweisen. Es ist weder ein Zulassungsgrund gegeben, noch hat die Re-
vision Aussicht auf Erfolg.
I.
Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat in seinem Urteil die
Revision zugelassen, ohne einen Zulassungsgrund (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO)
zu nennen. Auch die Parteien haben in ihren Revisionsbegründungen keinen
Zulassungsgrund dargelegt. Ein solcher ist auch nicht ersichtlich:
1. Eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist
nur gegeben, wenn eine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden ist, deren
Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist (vgl. zu die-
sem und den beiden nachfolgenden Zulassungsgründen jeweils mit zahlreichen
weiteren Nachweisen: MünchKomm/Wenzel, ZPO Aktualisierungsband, 2. Aufl.,
mer, ZPO, 26. Aufl., § 543 Rdn. 11 ff.).
Es ist jedoch keine der im Rechtsstreit aufgeworfenen Fragen zu einer
Kappungsgrenze, zum Mitverschuldenseinwand oder zur Schadenskausalität
bei Mietausfallschäden ungeklärt (vgl. vielmehr m.w.N. Senatsurteile vom
23. November 1994 BGHZ 128, 74 ff. und 16. Februar 2005 - XII ZR 162/01 -
NZM 2005, 340 f.)
2. Für den Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2
Satz 1, Nr. 2, 1. Alt ZPO) ist das Bedürfnis nach einer revisionsgerichtlichen
Leitentscheidung für die Rechtspraxis, nach Leitsätzen für die Auslegung von
Gesetzesbestimmungen oder zur Ausfüllung von Gesetzeslücken maßgebend.
Auch an diesen Kriterien fehlt es, da bereits umfangreiche und ausrei-
chende Judikatur zu den unter 1 genannten Fragen vorliegt (siehe auch dazu
Senatsurteile BGHZ 128, 74 ff. und vom 16. Februar 2005 aaO).
3. Der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-
chung (§ 543 Abs. 2 Satz 1, Nr. 2, 2. Alt. ZPO) setzt voraus, dass das Beru-
fungsgericht von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abgewichen ist. Dabei
muss ein Fehler im Berufungsurteil über den Einzelfall hinaus Wirkung entfal-
ten.
Vorliegend ist das Berufungsgericht zwar in der Frage, ob Schadenser-
satzansprüche der Umsatzsteuer unterworfen sind, von der höchstrichterlichen
Rechtsprechung abgewichen. Dadurch werden aber nicht die Kläger, sondern
nur die Beklagte beschwert.
II.
Die Revision der Kläger hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
1. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die Anträge der
Kläger nicht richtig ausgelegt und deshalb nicht vollständig darüber entschie-
den, greift nicht.
Die Kläger haben den Feststellungsantrag bezogen auf den Schadens-
ersatzanspruch wegen des Verlustes des Eigentums an der vermieteten Immo-
bilie durch deren Zwangsversteigerung erstmals in der Berufungsbegründung
vom 8. Februar 2002 gestellt. Sie haben diesen Antrag später wiederholt geän-
dert, ohne dass in der letzten mündlichen Verhandlung vom 15. Juni 2006, auf
die schließlich das Berufungsurteil ergangen ist, ausdrücklich ein entsprechen-
der Feststellungsantrag formuliert wurde. Gemäß §§ 525 Satz 1, 253 Abs. 2
Nr. 2 ZPO obliegt es den Parteien, bestimmte Anträge zu stellen. Das Beru-
fungsgericht hat wiederholt detaillierte rechtliche Hinweise (§ 525 Satz 1, 279
Abs. 3, 139 ZPO) gegeben. Es kann dem Berufungsgericht daher auch nicht
angelastet werden, Vortrag der Kläger dadurch übergangen zu haben, dass ein
rechtlicher Hinweis auf Antragsänderung unterblieben ist.
2. Auch die Rüge unrichtiger Schadensberechnung wegen Abzugs der
vom Zwangsverwalter vereinnahmten Miete für den Zeitraum Februar bis No-
vember 2003 kann nicht zum Erfolg der Revision führen.
Die Kläger haben zunächst nicht angegeben, dass vom Zwangsverwalter
überhaupt Mieten eingezogen werden konnten. Das Berufungsgericht war in-
soweit auf den Vortrag der Beklagten angewiesen. Entgegen der Revisionsbe-
gründung steht nicht fest, dass nach Zuschlagserteilung vom Zwangsverwalter
Mieten vereinnahmt und an den Ersteher abgeführt worden sind. Hier hätte es
an den Klägern als vormaligen Grundstückseigentümern und Vollstreckungs-
schuldnern gelegen, in den Tatsacheninstanzen rechtzeitig Vortrag zu halten.
Die Kläger mussten substantiiert behaupten und gegebenenfalls bewei-
sen, dass ihnen ein Mietausfallschaden entstanden ist. Dazu gehörte auch die
Angabe über Vorgänge während des Zwangsverwaltungs- und des Zwangsver-
steigerungsverfahrens. An diesen Verfahren waren die Kläger, nicht aber die
Beklagte beteiligt. Es war daher eine Obliegenheit der Kläger, in den Tatsa-
cheninstanzen entsprechenden Vortrag zu halten. In der Revisionsinstanz kann
dieser Tatsachenvortrag nicht nachgeholt werden.
3. Schließlich ist auch die Rüge der Revision zur Verzinsung ihrer Haupt-
forderung unbegründet.
Das Berufungsgericht durfte Verzugszinsen versagen. Zwar kann eine
ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung eine Mahnung entbehrlich
machen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 1990 - VIII ZR 337/88 - NJW-RR
1990, 442 ff., 444). Das Vorliegen einer solchen ernsthaften und endgültigen
Erfüllungsverweigerung durfte das Berufungsgericht verneinen. Die Parteien
haben längere Zeit außergerichtlich über Schadensersatzansprüche verhandelt.
Die 400.000 € haben die Kläger erst mit Klageerweiterung an sich und später
durch Klageänderung als Leistung an die Raiffeisenbank e.G.H. gefordert. Das
Berufungsgericht konnte daher frei von revisionsrechtlich relevanten Fehlern
davon ausgehen, dass eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung
noch nicht vorlag.
Hahne
Weber-Monecke
Fuchs
Ahlt
Vézina
Vorinstanzen:
LG Itzehoe, Entscheidung vom 24.10.2001 - 6 O 112/01 -
OLG Schleswig, Entscheidung vom 21.07.2005 - 4 U 167/01 -