BGH Beschluss vom 14.12.2006 – 5 StR 119/05
5. Strafsenat
5 StR 119/05
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 14. Dezember 2006 in der Strafsache gegen
1.
2.
3.
- Verfallsbeteiligte:
wegen Untreue u. a.
hier: Antrag des Vertreters der Verfallsbeteiligten Rechtsanwalt auf
Festsetzung des Gegenstandswerts
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Dezember 2006
beschlossen:
Der Gegenstandswert für das Revisionsverfahren wird hin-
sichtlich der Verfallsbeteiligten auf 11.777.995 Euro festge-
setzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten wer-
den nicht erstattet.
G r ü n d e
1. Der vom Senat gemäß § 10 Abs. 1 BRAGO in Verbindung mit § 61
Abs. 1 RVG festzusetzende Gegenstandswert für die Tätigkeit des Vertreters
der Verfallsbeteiligten im Revisionsverfahren bemisst sich nach dem wirt-
schaftlichen Interesse der Verfallsbeteiligten an der Abwehr der Revision der
Staatsanwaltschaft, soweit diese das Unterlassen einer Verfallsanordnung
mit der Sachrüge beanstandet hat. Dieses Interesse ergibt sich hier aus dem
Antrag der Staatsanwaltschaft im Schlussplädoyer des erstinstanzlichen Ver-
fahrens. Die Staatsanwaltschaft hat erstinstanzlich die Anordnung des Ver-
falls von Wertersatz gegen die Verfallsbeteiligte in Höhe von 11.777.995 Eu-
ro beantragt. Zwar bezog sich der Antrag der Staatsanwaltschaft nach dem
Hauptverhandlungsprotokoll vom 10. Mai 2004 vordergründig auf die Auf-
rechterhaltung des Arrestes. Entgegen dieser ungenügenden Bezeichnung
war der Antrag jedoch zumindest auch auf die Anordnung des Verfalls von
Wertersatz gerichtet.
Aus dem Umstand, dass die staatsanwaltschaftliche Revision einen hö-
heren Verfallsbetrag (den Bruttowerklohn in Höhe von ca. 400 Mio. Euro,
insoweit von der Bundesanwaltschaft nicht vertreten) zum rechtlichen Aus-
gangspunkt ihres Revisionsangriffs genommen hat, ergibt sich nichts ande-
res. Weil bereits zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils das Insolvenz-
verfahren über das Vermögen der Verfallsbeteiligten eröffnet war, kam unter
Berücksichtigung der in Durchführung des Arrestes erfolgten Pfändungen
realistischerweise eine durchsetzbare Verfallsanordnung über den beantrag-
ten Betrag von 11.777.995 Euro hinaus ohnehin nicht in Betracht.
2. Der Senat hat erwogen, ob dem Antrag des Vertreters der Verfallsbe-
teiligten das Rechtsschutzbedürfnis unter dem Gesichtspunkt fehlt, dass der
Gegenstandswert hier möglicherweise überhaupt keine Auswirkungen auf die
Gebührenhöhe haben kann (vgl. zu einem derartigen Fall LG Stuttgart RVG-
Letter 2004, 91). Denn der Senat ist der Auffassung, dass angesichts der
vergleichsweise geringen Tätigkeit des Vertreters der Verfallsbeteiligten vor-
liegend schon der übliche Gebührenrahmen für das Revisionsverfahren nach
§ 95 BRAGO in Verbindung mit §§ 12, 86 BRAGO ausreicht, um die gesamte
Tätigkeit für die Verfallsbeteiligte in der Revisionsinstanz angemessen zu
entgelten. Weil in jeder Instanz die Notwendigkeit einer etwaigen Gebühren-
erhöhung gesondert zu prüfen ist (vgl. Madert in Gerold/Schmidt/v. Ei-
cken/Madert, BRAGO 15. Aufl. § 88 Rdn. 6), können die Einwände des Ver-
treters der Verfallsbeteiligten zu seiner Tätigkeit in der Tatsacheninstanz
(betreffend den Aktenumfang etc.) nicht verfangen. Der Stoff des Revisions-
verfahrens war insoweit eng begrenzt. Es liegt auch kein erhebliches, eine
Überschreitung des Gebührenrahmens rechtfertigendes Haftungsrisiko bei
einer derartigen Abwehr eines mit der Sachrüge geführten staatsanwalt-
schaftlichen Angriffs in der Revisionsinstanz vor.
Der Vertreter der Verfallsbeteiligten hat trotz dieser ihm gegenüber ge-
äußerten Bedenken ausdrücklich an seinem Antrag auf Festsetzung des Ge-
genstandswerts (erst in Höhe von 15 Mio. Euro, dann in Höhe von ca.
405 Mio. Euro, hilfsweise in Höhe von ca. 153 Mio. Euro) festgehalten. Weil
dem Rechtsanwalt nach § 12 Abs. 1 BRAGO die Festlegung der Gebühr
nach billigem Ermessen obliegt, wobei nach § 88 Satz 1 BRAGO auch der
Gegenstandswert zu berücksichtigen ist (wenn dies auch – für sich gesehen
– nicht zur Überschreitung des Gebührenrahmens führen muss, vgl. Madert
aaO § 88 Rdn. 6), war der Wert letztlich wie geschehen festzusetzen.
3. Abschließend bemerkt der Senat, dass er es unverständlich fände,
wenn die Gebühren für eine derartige Tätigkeit in der Revisionsinstanz letzt-
lich (wie hier in Höhe von ca. 270.000 Euro beantragt) ohne sachlichen
Grund das vielfache einer normalen Gebühr für die umfassende revisions-
rechtliche Verteidigung gegen ganz erhebliche Rechtsfolgen bis hin zu le-
benslanger Freiheitsstrafe betragen. Dies legt die Neuregelung des Gebüh-
renrechts im RVG nach Nr. 4142 VV nahe, soweit danach für derartige Ge-
bühren alleine auf den Gegenstandswert abzustellen ist (vgl. Hartmann,
Kostengesetze 36. Aufl. VV 4142 Rdn. 6 ff.). Jedenfalls für das Revisionsver-
fahren ist eine derartige Ungleichbehandlung zwischen der Abwehr derart
schwerstwiegender Rechtsfolgen mit langjähriger Freiheitsentziehung und
der Abwehr derartiger vermögensrechtlicher Folgen unter keinem sachlichen
Gesichtpunkt zu rechtfertigen; sie erfordert deshalb gegebenenfalls ein be-
richtigendes Eingreifen des Gesetzgebers.
Basdorf Häger Gerhardt
Raum Jäger