Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 14.12.2006 – IX ZR 220/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZR 220/05

BESCHLUSS

vom

14. Dezember 2006

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev

Fischer

am 14. Dezember 2006

beschlossen:

Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandes-

gerichts Oldenburg vom 30. Juni 2005 wird zugelassen, soweit die

Widerklage auf Zustimmung zur Auszahlung von Feststellungs-

kostenpauschalen in Höhe von 59.402,02 € (BU 27 Pos. 1:

39.578,64 €; Pos. 2: 12.328,74 €; BU 28 Pos. 4: 7.494,64 €) ab-

gewiesen worden ist. Im Übrigen wird sie nicht zugelassen.

Insoweit beträgt der Wert des Beschwerdegegenstands für die

Gerichtskosten 1.926.172,98 € und für die außergerichtlichen Kos-

ten 1.985.575 € mit der Maßgabe, dass diese Kosten im Verhält-

nis zu der Klägerin nur zu 97 % zu ersetzen sind.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)

und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch nur teilweise

Erfolg. Soweit die Revision nicht zugelassen wird, hat die Rechtssache keine

grundsätzliche Bedeutung und erfordert die Fortbildung des Rechts oder die

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisi-

onsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

2

Falls der Klägerin in Bezug auf die Neuwagen nur ein Absonderungs-

recht zusteht, fehlt es nicht an der gesicherten Forderung. Deren Abtretung

durch die Klägerin an die Lieferantin hat das Berufungsgericht in tatrichterlicher

Auslegung abgelehnt. Die insofern von der Nichtzulassungsbeschwerde geltend

gemachten Zulassungsgründe greifen allesamt nicht. Ein Gehörsverstoß liegt

nicht vor. Das Berufungsgericht hat die von der Nichtzulassungsbeschwerde

angeführten Umstände gewürdigt, nur eben anders als die Nichtzulassungsbe-

schwerde. Auch die von dieser gerügten Divergenz liegt nicht vor. Das Beru-

fungsgericht hat nicht den Obersatz aufgestellt, ein Absonderungsrecht gebe es

auch dann, wenn Sicherungsrecht und Forderungsberechtigung auseinanderfie-

len; nach dem Berufungsurteil fallen diese beiden gerade nicht auseinander.

3

Nicht klärungsbedürftig ist die Frage, ob dem Beklagten eine Verwer-

tungspauschale für die Neuwagen zusteht, die gegen Gutschrift des Kaufprei-

ses an die Lieferantin zurückgegeben wurden. Eine Rückabwicklung des Kauf-

vertrages ist keine Verwertung im Sinne des § 171 Abs. 2 InsO. Sie verursacht

nicht den für eine Veräußerung an einen Dritten typischerweise verbundenen

Aufwand. Dass der Insolvenzverwalter keine Verwertungspauschale verlangen

kann, wenn er einen Gegenstand, zu dessen Verwertung er nach § 166 InsO

berechtigt ist, dem Gläubiger zur Verwertung überlässt, ergibt sich aus § 170

Abs. 2 InsO. Daran ändert nichts, dass Vorbereitungshandlungen des Insol-

venzverwalters erforderlich gewesen sind (MünchKomm-InsO/Lwowski, § 170

Rn. 47; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 170 Rn. 14).

4

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO

abgesehen.

Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Raebel

Dr. Kayser Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

LG Osnabrück, Entscheidung vom 15.04.2003 - 14 O 406/02 -

OLG Oldenburg, Entscheidung vom 30.06.2005 - 1 U 17/05 -