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BGH Beschluss vom 15.12.2006 – AnwZ (B) 57/04

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 57/04

BESCHLUSS

vom

15. Dezember 2006

in dem Rechtsstreit

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Vorsitzenden Richter Basdorf, die

Richterin Dr. Otten, den Richter Dr. Frellesen, die Rechtsanwältinnen

Dr. Hauger und Kappelhoff und den Rechtsanwalt Dr. Martini

am 15. Dezember 2006

beschlossen:

Die Hauptsache ist erledigt.

Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben.

Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

1

Die Antragsgegnerin widerrief mit Bescheid vom 9. April 2003 die Zulas-

sung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO

wegen Vermögensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtli-

che Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller sofortige

Beschwerde eingelegt. Während des Beschwerdeverfahrens hat die Antrags-

gegnerin ihre Widerrufsverfügung aufgehoben, nachdem das Amtsgericht

Sch. mit Beschluss vom 11. Oktober 2006 (583 IN /04)) das Insol-

venzverfahren über das Vermögen des Antragstellers aufgehoben hat. Die Be-

teiligten haben daraufhin die Hauptsache für erledigt erklärt.

II.

2

Durch die Rücknahme der Widerrufsverfügung hat sich die Hauptsache

im vorliegenden Beschwerdeverfahren erledigt. Dies war im Tenor der Ent-

scheidung klarstellend auszusprechen (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Januar

2002 - AnwZ(B) 2/01 m.w.Nachw.). Über die Verfahrenskosten und die notwen-

digen Auslagen der Beteiligten war nach billigem Ermessen unter Berücksichti-

gung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (§ 42 Abs. 6

Satz 1 BRAO, § 13a Abs. 1 Satz 1 FGG, § 91a ZPO). Der Senat hat von der

Erhebung gerichtlicher Gebühren und Auslagen abgesehen, weil sich die Ver-

mögensverhältnisse des Antragstellers im Beschwerdeverfahren konsolidiert

haben und der Widerruf der Zulassung des Antragstellers daher nicht mehr ge-

rechtfertigt war; dem hat die Antragsgegnerin durch die Rücknahme der Wider-

rufsverfügung Rechnung getragen. Da der Widerrufsgrund aber erst im Be-

schwerdeverfahren weggefallen ist, entspricht es nicht der Billigkeit, eine Erstat-

tung der außergerichtlichen Auslagen des Antragstellers anzuordnen.

Hirsch

Basdorf

Otten

Frellesen

Hauger

Kappelhoff

Martini

Vorinstanz:

AGH Rostock, Entscheidung vom 07.01.2004 - AGH 5/03 (I/3) -