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BGH Beschluss vom 15.12.2006 – AnwZ (B) 57/04
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 57/04
BESCHLUSS
vom
15. Dezember 2006
in dem Rechtsstreit
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Vorsitzenden Richter Basdorf, die
Richterin Dr. Otten, den Richter Dr. Frellesen, die Rechtsanwältinnen
Dr. Hauger und Kappelhoff und den Rechtsanwalt Dr. Martini
am 15. Dezember 2006
beschlossen:
Die Hauptsache ist erledigt.
Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben.
Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
1
Die Antragsgegnerin widerrief mit Bescheid vom 9. April 2003 die Zulas-
sung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO
wegen Vermögensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtli-
che Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller sofortige
Beschwerde eingelegt. Während des Beschwerdeverfahrens hat die Antrags-
gegnerin ihre Widerrufsverfügung aufgehoben, nachdem das Amtsgericht
Sch. mit Beschluss vom 11. Oktober 2006 (583 IN /04)) das Insol-
venzverfahren über das Vermögen des Antragstellers aufgehoben hat. Die Be-
teiligten haben daraufhin die Hauptsache für erledigt erklärt.
II.
2
Durch die Rücknahme der Widerrufsverfügung hat sich die Hauptsache
im vorliegenden Beschwerdeverfahren erledigt. Dies war im Tenor der Ent-
scheidung klarstellend auszusprechen (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Januar
2002 - AnwZ(B) 2/01 m.w.Nachw.). Über die Verfahrenskosten und die notwen-
digen Auslagen der Beteiligten war nach billigem Ermessen unter Berücksichti-
gung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (§ 42 Abs. 6
Satz 1 BRAO, § 13a Abs. 1 Satz 1 FGG, § 91a ZPO). Der Senat hat von der
Erhebung gerichtlicher Gebühren und Auslagen abgesehen, weil sich die Ver-
mögensverhältnisse des Antragstellers im Beschwerdeverfahren konsolidiert
haben und der Widerruf der Zulassung des Antragstellers daher nicht mehr ge-
rechtfertigt war; dem hat die Antragsgegnerin durch die Rücknahme der Wider-
rufsverfügung Rechnung getragen. Da der Widerrufsgrund aber erst im Be-
schwerdeverfahren weggefallen ist, entspricht es nicht der Billigkeit, eine Erstat-
tung der außergerichtlichen Auslagen des Antragstellers anzuordnen.
Hirsch
Basdorf
Otten
Frellesen
Hauger
Kappelhoff
Martini
Vorinstanz:
AGH Rostock, Entscheidung vom 07.01.2004 - AGH 5/03 (I/3) -