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BGH Beschluss vom 18.12.2006 – 1 StR 161/01

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 161/01

BESCHLUSS

vom

18. Dezember 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2006 be-

schlossen:

Der Beschluss des Landgerichts Bayreuth vom 25. Juli 2006 wird

aufgehoben.

Die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts

Bayreuth vom 7. November 2000 wird als unstatthaft verworfen

(§ 349 Abs. 1 StPO).

Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

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1. H. A. wurde wegen mehrerer Sexualdelikte und anderer Strafta-

ten am 7. November 2000 vom Landgericht Bayreuth zu langjähriger Freiheits-

strafe verurteilt. Das Urteil ist nach Maßgabe der Revisionsentscheidung des

Senats vom 9. Mai 2001 rechtskräftig, der Verurteilte verbüßt gegenwärtig die

Strafe.

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2. Der Verurteilte schreibt lange, im Einzelnen nicht immer ganz leicht

verständliche Briefe, die z. B. mit „Unschuldig im Gefängnis“ o. ä. überschrie-

ben sind und in denen er seine Unschuld beteuert. Dabei verwendet er auch

Worte wie „Einspruch“, „Wiederaufnahme“ o. ä. oder beantragt eine neue Ver-

handlung. Nach sogar wiederholter eingehender grundsätzlicher rechtlicher Be-

lehrung (mehrere Schreiben des Rechtspflegers des Bundesgerichtshofs an

den Verurteilten, zuletzt vom 6. Oktober 2004) wird inzwischen seitens des

Bundesgerichtshofs auf diese Briefe nicht mehr reagiert (vgl. auch Rautenberg

in HK 3. Aufl. § 296 Rdn.7 a.E.).

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3. Das (gemäß § 140a GVG für Wiederaufnahmeverfahren gegen Urteile

des Landgerichts Bayreuth zuständige) Landgericht Hof sieht dementsprechen-

de Briefe als immer neue Wiederaufnahmeanträge an, die dann gemäß § 366

Abs. 2 StPO ohne inhaltliche Prüfung als unzulässig verworfen werden, zuletzt

durch Beschluss vom 22. Juni 2006. Anders als in den ersten Jahren der Straf-

haft melden sich im Zusammenhang mit dem immer gleichen Vorbringen des

Verurteilten keine Verteidiger mehr, ebenso wenig werden noch Anträge gemäß

§ 364b StPO gestellt.

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4. In seinem Schreiben vom 30. Juni 2006 legte der Verurteilte dann

nicht nur gegen den genannten Beschluss vom 22. Juni 2006 „Einspruch“ ein,

sondern gegen insgesamt acht Entscheidungen, wobei er zunächst sieben Be-

schlüsse des Landgerichts Hof aufführte und dann auch das Urteil des Landge-

richts Bayreuth vom 7. November 2000. Das Landgericht Hof sieht in diesem

Schreiben deshalb auch eine - nach seiner Auffassung vorrangig zu behan-

delnde - Revision und hat die Akte dementsprechend dem Landgericht Bay-

reuth zugeleitet. Dieses hat bei dem Verurteilten nachgefragt, ob sein Schrei-

ben eine Revision sei, was er bejaht hat. Daraufhin hat das Landgericht Bay-

reuth die Revision durch Beschluss vom 25. Juli 2006 gemäß § 346 StPO als

unzulässig verworfen.

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Der nächste, inhaltlich mit sämtlichen früheren Briefen identische, mehre-

re Seiten lange Brief des Verurteilten beginnt mit den Worten „hiermit lege Ein-

spruch“ ein. Darauf wurden die Akten dem Senat vorgelegt. Der Generalbun-

desanwalt hat beantragt, aus von ihm im Einzelnen dargelegten Gründen den

Beschluss vom 25. Juli 2006 aufzuheben, da das Landgericht Bayreuth zum

Erlass dieses Beschlusses nicht befugt gewesen sei, im Übrigen von einer Ent-

scheidung über die Revision aber abzusehen.

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5. Im Grundsatz stimmt der Senat der Auffassung des Generalbundes-

anwalts zu. Bei den Schreiben des Verurteilten handelt es sich der Sache nach

um bloße Unmutsäußerungen; dass er ohne deutlichen Bezug zum sonstigen

Inhalt seiner Schreiben dabei gelegentlich Worte wie „Widerspruch“, „Ein-

spruch“ o. ä. verwendet, ändert daran nichts. Es ist nicht geboten, in arbeits-

und kostenaufwändigen förmlichen Verfahren derartige Schreiben eines Verur-

teilten immer erneut als Rechtsmittel auszulegen und zu bescheiden (vgl. z. B.

Frisch in SK-StPO vor § 296 Rdn. 212; Sarstedt/Hamm, Die Revision in Straf-

sachen 6. Aufl. Rdn. 118), wenn wegen ihrer offensichtlichen Unzulässigkeit

bzw. Unstatthaftigkeit von vorneherein zwingend feststeht, dass sie nie zu ir-

gend einem rechtlichen Erfolg des Antragstellers führen können. Hinzu kommt,

dass er vielfach über die Rechtslage belehrt und unterrichtet wurde, ohne dass

dies irgendeinen erkennbaren Einfluss auf sein in Form und Inhalt immer identi-

sches Vorbringen gehabt hätte. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Be-

handlung derartiger Eingaben als Rechtsmittel zwingend mit für den Verurteilten

nachteiligen Kostenfolgen verbunden ist.

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6. Vorliegend liegt die Besonderheit jedoch darin, dass zunächst seitens

der Justiz ausdrücklich angefragt worden ist, ob er mit dem genannten Schrei-

ben Revision einlegen wollte und er später im Hinblick auf den Beschluss des

Landgerichts vom 25. Juli 2006 eine Rechtsmittelbelehrung erhielt. Daher hat

der Senat den Verurteilten durch den Rechtspfleger des Bundesgerichtshofs

nochmals eindringlich über die Rechtslage einschließlich der Kostenfolge eines

unstatthaften Rechtsmittels belehren lassen. Der Verurteilte hat mitgeteilt, dass

er sein Rechtsmittel nicht zurücknehme, er sei nämlich unschuldig.

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7. Unter diesen Umständen war der Senat gehalten, so wie geschehen,

förmlich zu entscheiden und damit zugleich dem Verurteilten die Kosten seines

Rechtsmittels aufzuerlegen. Hinsichtlich der Unstatthaftigkeit des Beschlusses

des Landgerichts nimmt der Senat auf die Rechtsausführungen des General-

bundesanwalts Bezug (vgl. auch BGH bei Becker NStZ-RR 2001, 265 m.w.N.),

über die Unstatthaftigkeit der Revision (§ 349 Abs. 1 StPO) und die mit einer

förmlichen Entscheidung des Senats verbundene Kostenfolge (§ 473 StPO) ist

der Verurteilte bereits belehrt. Dem ist nichts hinzuzufügen.

Nack Wahl Boetticher

Kolz Elf