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BGH Beschluss vom 19.12.2006 – 3 StR 353/06
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 353/06
BESCHLUSS
vom 19. Dezember 2006 in der Strafsache gegen
wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Dezember 2006 einstimmig be- schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 17. März 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird die Einziehung von Bargeld in Höhe von 490 €, 100 US$ und 20.500 iranischen Rial durch die Anordnung des Verfalls von Wertersatz ersetzt; die Anordnung der Einziehung der Betäu- bungsmittel beruht auf § 33 BtMG.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Tolksdorf Miebach Winkler von Lienen Becker