Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 19.12.2006 – 3 StR 353/06

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 353/06

BESCHLUSS

vom

19. Dezember 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Dezember 2006

einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Wuppertal vom 17. März 2006 wird als unbegründet verworfen, da

die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-

gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

Jedoch wird die Einziehung

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des sichergestellten Bargeldes in Höhe von 6.620,00 € und

100,00 US$,

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des Erlöses aus der Forderungspfändung bei der C. -

bank D. , Kto-Nr.: in Höhe von 7.678,39 €,

-

des Erlöses aus der Forderungspfändung bei der S. -

kasse D. , Kto-Nr.: in Höhe von 3.672,73 €,

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des Erlöses aus der Forderungspfändung bei der D.

Bank Geschäfts- und Privatkunden AG D. in Höhe

der Kontokorrentguthaben von 36,64 € und 351,84 US$ sowie

des Sparguthabens von 22,03 €,

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des Erlöses aus der Forderungspfändung bei der D.

Bank Bauspar AG, Bausparvertrag Nr. in Höhe

von 6.456,23 €,

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des Erlöses aus der Forderungspfändung bei der Cr.

S. , G. , in Höhe von 3.456,10 CHF auf dem Privatkonto

und von 897,56 US$ auf dem Girokonto

und

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die Anordnung der Einziehung des Erlöses aus der Notveräu-

ßerung des PKW BMW 3er-Serie mit dem früheren Kennzei-

chen in Höhe von 7.907,64 €

durch die Anordnung des Verfalls von Wertersatz ersetzt; die An-

ordnung der Einziehung der Betäubungsmittel beruht auf § 33

BtMG.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-

gen.

Tolksdorf Miebach Winkler

von Lienen Becker