BGH Beschluss vom 19.12.2006 – 3 StR 353/06
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 353/06
BESCHLUSS
vom
19. Dezember 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Dezember 2006
einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Wuppertal vom 17. März 2006 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-
gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jedoch wird die Einziehung
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des sichergestellten Bargeldes in Höhe von 6.620,00 € und
100,00 US$,
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des Erlöses aus der Forderungspfändung bei der C. -
bank D. , Kto-Nr.: in Höhe von 7.678,39 €,
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des Erlöses aus der Forderungspfändung bei der S. -
kasse D. , Kto-Nr.: in Höhe von 3.672,73 €,
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des Erlöses aus der Forderungspfändung bei der D.
Bank Geschäfts- und Privatkunden AG D. in Höhe
der Kontokorrentguthaben von 36,64 € und 351,84 US$ sowie
des Sparguthabens von 22,03 €,
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des Erlöses aus der Forderungspfändung bei der D.
Bank Bauspar AG, Bausparvertrag Nr. in Höhe
von 6.456,23 €,
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des Erlöses aus der Forderungspfändung bei der Cr.
S. , G. , in Höhe von 3.456,10 CHF auf dem Privatkonto
und von 897,56 US$ auf dem Girokonto
und
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die Anordnung der Einziehung des Erlöses aus der Notveräu-
ßerung des PKW BMW 3er-Serie mit dem früheren Kennzei-
chen in Höhe von 7.907,64 €
durch die Anordnung des Verfalls von Wertersatz ersetzt; die An-
ordnung der Einziehung der Betäubungsmittel beruht auf § 33
BtMG.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-
gen.
Tolksdorf Miebach Winkler
von Lienen Becker