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BGH Beschluss vom 20.12.2006 – VII ZB 88/06

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

VII ZB 88/06

BESCHLUSS

vom

20. Dezember 2006

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

ja

ja

ZPO §§ 818, 825 Abs. 2

a) Der Schuldner kann nach dem Rechtsgedanken des § 818 ZPO bei dem Vollstre- ckungsgericht beantragen, dem nach § 825 Abs. 2 ZPO mit der Versteigerung mehrerer gepfändeter Gegenstände beauftragten privaten Auktionator die Anwei- sung zu erteilen, die Versteigerung einzustellen, sobald der Erlös zur Befriedigung der Gläubiger und zur Deckung der Kosten der Zwangsvollstreckung ausreicht.

b) Ein solcher Antrag kann grundsätzlich auch noch zeitlich nach der Anordnung der Versteigerung durch eine andere Person als den Gerichtsvollzieher gemäß § 825 Abs. 2 ZPO bei dem Vollstreckungsgericht gestellt werden.

BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2006 - VII ZB 88/06 - LG Wiesbaden

AG Rüdesheim am Rhein

Zweigstelle Eltville am Rhein

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2006 durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Hausmann, Dr. Kuffer,

Bauner und die Richterin Safari Chabestari

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldner wird der Beschluss der

4. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 18. September

2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die sofortige

Beschwerde der Schuldner gegenüber den Gläubigern zurückge-

wiesen wurde, soweit eine Anordnung auf teilweise Einstellung der

Versteigerung der gepfändeten Kunstgegenstände durch das Auk-

tionshaus beantragt war.

Die weitergehende Rechtsbeschwerde der Schuldner wird zurück-

gewiesen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Entschei-

dung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Be-

schwerdegericht zurückverwiesen.

Gründe

I.

1

Die Gläubiger betreiben gegen die Schuldner die Zwangsvollstreckung

wegen Geldforderungen.

2

Die Gläubiger haben eine Kunstsammlung der Schuldner pfänden las-

sen. Mit den Vorbereitungen zu deren Verwertung hat zunächst das private

Auktionshaus R. begonnen. Für diese Tätigkeiten hat es später Kosten in Höhe

von ca. 640.000 € geltend gemacht. Mit Beschluss vom 13. April 2006 hat das

Landgericht im Beschwerdeverfahren auf Antrag der Schuldner und der Gläubi-

gerinnen zu 1 und 3 die Versteigerung der gepfändeten Gegenstände durch

das private Auktionshaus N. angeordnet. Mit Schriftsatz vom 7. September

2006 haben die Schuldner beantragt, dem Gerichtsvollzieher K. und dem Aukti-

onshaus N. als Antragsgegner aufzugeben, die Zwangsvollstreckung, welche

durch die Verwertung durch das Auktionshaus N. in Form einer Versteigerung

am 20./21. September 2006 durchgeführt werden sollte, einzustellen, sobald

der Erlös zur Befriedigung der Gläubiger und zur Deckung der Kosten der

Zwangsvollstreckung einen Betrag in Höhe von 825.000 € erreicht hat.

3

Durch Beschluss vom 11. September 2006 hat das Amtsgericht

- Vollstreckungsgericht - den Antrag zurückgewiesen. Die dagegen eingelegte

sofortige Beschwerde hat das Beschwerdegericht, das die Gläubiger als An-

tragsgegner betrachtete, mit Beschluss vom 18. September 2006 zurückgewie-

sen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit der am 19. September 2006

eingelegten Rechtsbeschwerde, verbunden mit einem Antrag auf Erlass einer

einstweiligen Anordnung, begehren die Schuldner nunmehr eine Einstellung der

Zwangsvollstreckung ab Erreichen eines Erlöses von 835.000 €. Als Rechtsbe-

schwerdegegner sind neben den Gläubigern das Auktionshaus N. und der Ge-

richtsvollzieher K. bezeichnet worden.

4

Der Senat hat zunächst mit Beschluss vom 19. September 2006 die

Zwangsversteigerung bis zur Entscheidung über den Antrag der Schuldner auf

Einstellung der Zwangsvollstreckung nach Anhörung der Rechtsbeschwerde-

gegner ausgesetzt, soweit sie in Bezug auf weitere Gegenstände fortgesetzt

werden soll, nachdem auf vorhergehende Gebote Zuschläge in Höhe von ins-

gesamt 835.000 € erteilt worden sind.

5

Bei der am 20. September 2006 durchgeführten Versteigerung sind alle

Pfandgegenstände versteigert worden, ein Teil von ihnen mit der Maßgabe,

dass Zuschläge nur unter dem Vorbehalt einer Genehmigung durch den Ge-

richtsvollzieher oder durch das Vollstreckungsgericht erteilt werden. Die Summe

dieser unter Vorbehalt erteilten Zuschläge beläuft sich auf 1.124.420 €.

6

Mit Beschluss vom 14. November 2006 hat der Senat die Versteigerung

bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde einstweilen eingestellt, soweit

sie in Bezug auf weitere Gegenstände fortgesetzt werden soll, nachdem auf

vorhergehende Gebote Zuschläge in Höhe von insgesamt 1.000.000 € erteilt

worden sind.

II.

8

Die Rechtsbeschwerde hat im Wesentlichen Erfolg. In diesem Umfang

führt sie zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückver-

weisung der Sache an das Beschwerdegericht.

1. Das Beschwerdegericht führt aus, der Antrag der Schuldner sei dahin-

gehend auszulegen, dass dieser gegen die Gläubiger gerichtet sei. Auch nach

dieser Maßgabe sei die sofortige Beschwerde jedoch unbegründet. Soweit der

Antrag der Schuldner darauf gerichtet sei, den Gerichtsvollzieher K. anzuwei-

sen, die Zwangsversteigerung einzustellen, ergebe sich dies daraus, dass der

Gerichtsvollzieher an der Versteigerung nicht mehr beteiligt sei und daher nicht

die Möglichkeit habe, diese einzustellen. Soweit sich der Antrag auf das Aukti-

onshaus N. beziehe, stehe seiner Begründetheit entgegen, dass das Vollstre-

ckungsgericht zu einer Anordnung, wie sie die Schuldner begehrten, gegenüber

einem Privaten grundsätzlich nicht befugt sei. Der private Auktionator sei kein

Vollstreckungsorgan, vielmehr handele er privatrechtlich. Einwendungen gegen

die Art und Weise der Versteigerung durch den Privaten könnten daher nicht

mit der Vollstreckungserinnerung geltend gemacht werden. Auch finde § 818

ZPO im Rahmen der privatrechtlichen Versteigerung keine Anwendung. Es

komme insoweit weder eine unmittelbare noch eine analoge Anwendung dieser

Vorschrift in Betracht. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass in dem Be-

schluss vom 13. April 2006 die Versteigerung aller gepfändeten Gegenstände

angeordnet worden sei. Eine Beschränkung der Zwangsversteigerung sei in

dem Beschluss nicht vorgenommen worden. Da dieser Beschluss nicht ange-

fochten worden sei, wäre eine Änderung des Beschlusses nur noch möglich

gewesen, wenn eine neue Sachlage eingetreten wäre. Dies sei jedoch nicht

ersichtlich.

10

2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung im Wesentlichen nicht stand.

a) Soweit sich die Rechtsbeschwerde gegen das Auktionshaus N. und

den Gerichtsvollzieher K. als Rechtsbeschwerdegegner richtet sowie die Ertei-

lung einer Weisung gegenüber dem Gerichtsvollzieher erstrebt, bleibt sie aller-

dings ohne Erfolg.

11

aa) Das Landgericht ist zu Recht der Auffassung, dass der hier gestellte,

auf § 766 Abs. 1 ZPO gestützte Antrag nicht in zulässiger Weise gegen diese

beiden Gegner gerichtet werden kann. Der Gerichtsvollzieher ist Organ der

Zwangsvollstreckung und kann deshalb in der Regel nicht Partei der Rechtsbe-

helfsverfahren in Zwangsvollstreckungssachen sein (vgl. BGH, Beschluss vom

19. Mai 2004 - IXa ZB 297/03, NJW 2004, 2979, 2981). Gleiches gilt für den

nach § 825 Abs. 2 ZPO mit der Versteigerung eines gepfändeten Gegenstan-

des beauftragten privaten Auktionator. Zwar ist dieser kein Vollstreckungsorgan

(vgl. Schilken, Rpfleger 1994, 138, 145). Das Tätigwerden des Privaten im

Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens ist jedoch im gleichen Maße Ver-

fahrensgegenstand des Rechtsbehelfsverfahrens wie das eines Vollstre-

ckungsorgans.

12

bb) Erfolglos ist die Rechtsbeschwerde auch insoweit, als im zulässigen

Rechtsbehelfsverfahren gegenüber den Gläubigern die Erteilung einer Anwei-

sung an den Gerichtsvollzieher K. erstrebt wird. Das Landgericht hat insoweit

zutreffend ausgeführt, dass der Gerichtsvollzieher an der Versteigerung nicht

mehr beteiligt ist und keine Möglichkeit zu ihrer Einstellung hat.

13

b) Im Übrigen ist die Rechtsbeschwerde begründet. Die Entscheidung

des Beschwerdegerichts über den Antrag der Schuldner auf Erteilung einer

Anweisung an das Auktionshaus N. hält der rechtlichen Überprüfung nicht

stand.

14

Ein Schuldner kann nach dem Rechtsgedanken des § 818 ZPO bei dem

Vollstreckungsgericht beantragen, dem nach § 825 Abs. 2 ZPO mit der Verstei-

gerung mehrerer gepfändeter Gegenstände beauftragten privaten Auktionator

die Anweisung zu erteilen, die Versteigerung einzustellen, sobald der Erlös zur

Befriedigung der Gläubiger und zur Deckung der Kosten der Zwangsvollstre-

ckung ausreicht. Ein solcher Antrag kann grundsätzlich auch noch zeitlich nach

der Anordnung der anderen Verwertung nach § 825 Abs. 2 ZPO durch das

Vollstreckungsgericht gestellt werden.

15

aa) § 818 ZPO regelt für die von dem Gerichtsvollzieher nach § 814 ff.

ZPO durchgeführte Zwangsversteigerung, dass diese einzustellen ist, sobald

der Erlös zur Befriedigung des Gläubigers und zur Deckung der Kosten der

Zwangsvollstreckung hinreicht. Ergibt sich für den Schuldner zeitlich vor der

Versteigerung aufgrund bestimmter Umstände die Besorgnis, dass der Ge-

richtsvollzieher gegen diese Bestimmung verstoßen wird, kann er gemäß § 766

Abs. 1 ZPO vorgehen und eine einstweilige Anordnung beantragen, §§ 766

Abs. 1 Satz 2, 732 Abs. 2 Halbsatz 1 ZPO.

16

bb) Wird die Versteigerung nicht durch den Gerichtsvollzieher, sondern

gemäß § 825 Abs. 2 ZPO durch einen privaten Auktionator durchgeführt, be-

steht für den Schuldner nach dem Rechtsgedanken des § 818 ZPO ein ver-

gleichbarer Rechtsschutz.

17

(1) Gemäß § 825 Abs. 2 ZPO kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag

des Gläubigers oder des Schuldners die Versteigerung einer gepfändeten Sa-

che durch eine andere Person als den Gerichtsvollzieher anordnen. Auftragge-

ber des privaten Auktionators ist in einem solchen Fall nicht der Gläubiger oder

der Schuldner, sondern das Land, vertreten durch das Vollstreckungsgericht

(vgl. BGH, Urteil vom 2. Juli 1992 - IX ZR 274/91, BGHZ 119, 75, 80). Im Rah-

men dieses als öffentlich-rechtlich zu qualifizierenden Auftragsverhältnisses

wird der Auktionator privatrechtlich

tätig (vgl. Rosenberg/Gaul/Schilken,

Zwangsvollstreckungsrecht, 11. Aufl., § 53 Nr. 3 a; Schilken, Rpfleger 1994,

138, 145; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 825 Rdn. 10; a.A. [privat-

rechtlicher Vertrag]: Freels, Andere Verwertungsarten in der Mobiliarzwangs-

vollstreckung, S. 252, 254).

18

(2) Auf das nach § 825 Abs. 2 ZPO angeordnete Verwertungsverfahren

findet die Vorschrift des § 818 ZPO nicht unmittelbar oder mittelbar in dem Sin-

ne Anwendung, dass die Versteigerung von dem privaten Auktionator aus eige-

nem Antrieb einzustellen ist, sobald der Erlös zur Befriedigung der Gläubiger

und zur Deckung der Kosten der Zwangsvollstreckung ausreicht.

19

Eine Regelung, wonach die §§ 814 ff. ZPO (entsprechend) anwendbar

sind, enthält § 825 Abs. 2 ZPO nicht. § 818 ZPO verweist im Gegensatz zu

§ 817 a Abs. 2 Satz 3 ZPO nicht auf § 825 Abs. 2 ZPO. Auch nach Sinn und

Zweck des § 818 ZPO verbietet sich eine unmittelbare oder mittelbare Anwen-

dung auf das von einem Privaten durchgeführte Verwertungsverfahren. Verstei-

gert der Gerichtsvollzieher mehrere Pfandstücke, verpflichtet ihn § 818 ZPO zur

ständigen Prüfung, ob mit dem bisher erzielten Erlös die Deckung erreicht ist

(vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 65. Aufl., § 825 Rdn. 22).

Eine derartige Prüfung kann der mit der Versteigerung gepfändeter Gegenstän-

de beauftragte private Auktionator nicht vornehmen, weil er ohne entsprechen-

de Mitteilung seitens des Vollstreckungsgerichts weder weiß, wie hoch die For-

derungen sind, derentwegen vollstreckt wird, noch in welcher Höhe Vollstre-

ckungskosten zu berücksichtigen sind.

20

(3) Der Schuldner kann jedoch nach dem Rechtsgedanken des § 818

ZPO bei dem Vollstreckungsgericht beantragen, dem privaten Auktionator die

Anweisung zu erteilen, die Versteigerung einzustellen, sobald der Erlös zur Be-

friedigung der Gläubiger und zur Deckung der Kosten der Zwangsvollstreckung

ausreicht; den insoweit voraussichtlich erforderlichen Erlös hat das Vollstre-

ckungsgericht betragsmäßig festzustellen.

21

(a) § 818 ZPO ist eine Ausprägung des auch im Rahmen des Zwangs-

vollstreckungsverfahrens Geltung beanspruchenden verfassungsrechtlichen

Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sowie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl.

dazu BVerfG, Beschluss vom 3. Oktober 1979 - 1 BvR 614/79, BVerfGE 52,

214, 219; Beschluss vom 27. September 1978 - 1 BvR 361/78, BVerfGE 49,

220, 225; Beschluss vom 7. Dezember 1977 - 1 BvR 734/77, BVerfGE 46, 325,

334 f.). Ähnlich wie bei den von ihrer Zielrichtung her vergleichbaren Regelun-

gen in § 1230 Satz 2 BGB und § 300 Abs. 1 AO soll mit dieser Vorschrift ge-

währleistet werden, dass der von einer Pfändung betroffene Schuldner vor einer

übermäßigen Verwertung seines Eigentums bewahrt bleibt. Dieser Schutz-

zweck gebietet es, im Fall der Übertragung der Durchführung der Zwangsver-

steigerung auf einen privaten Dritten gemäß § 825 Abs. 2 ZPO dem Schuldner

das Recht zuzugestehen, von dem Vollstreckungsgericht zu verlangen, dass

dieses den Privaten anweist, die Zwangsversteigerung einzustellen, sobald der

Erlös zur Befriedigung der Gläubiger und zur Deckung der Kosten der Zwangs-

vollstreckung ausreicht. Verfahrensrechtlich handelt es sich bei einem solchen

Begehren um einen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung betreffenden

Antrag, über den in entsprechender Anwendung des § 766 Abs. 1 Satz 1 ZPO

der Richter entscheidet.

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(b) Dem kann nicht entgegengehalten werden, das Vollstreckungsgericht

sei im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Vertragsverhältnisses zur Erteilung

von Anweisungen an den Privaten grundsätzlich nicht befugt.

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Es bedarf keiner Entscheidung, inwieweit das Vollstreckungsgericht ge-

nerell berechtigt ist, dem nach § 825 Abs. 2 ZPO tätigen Privaten Anweisungen

zu erteilen (grundsätzlich ablehnend Freels, Andere Verwertungsarten in der

Mobiliarzwangsvollstreckung, S. 274, insbes. Fußnote 385). Die von den

Schuldnern begehrte Anordnung ist inhaltlich lediglich auf eine Beschränkung

des dem Auktionshaus N. erteilten Versteigerungsauftrags gerichtet. Zu einer

nachträglichen Begrenzung des zunächst umfassend erteilten Auftrags ist der

Auftraggeber auch im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Vertragsverhältnis-

ses ohne weiteres befugt.

24

(c) Für das Rechtsbeschwerdeverfahren ist davon auszugehen, dass

dem Antrag der Schuldner nicht entgegensteht, dass er von diesen nicht bereits

in dem Verfahren der Anordnung der anderen Verwertung nach § 825 Abs. 2

ZPO gestellt worden ist.

25

(aa) Eine grundsätzliche Pflicht, einen Antrag wie den vorliegenden be-

reits in dem Verfahren der Anordnung der anderen Verwertung nach § 825

Abs. 2 ZPO zu stellen, besteht nicht. Nach seinem Wortlaut befasst sich § 825

Abs. 2 ZPO allein mit der Befugnis des Vollstreckungsgerichts als solcher, auf

Antrag des Gläubigers oder des Schuldners die Versteigerung einer gepfände-

ten Sache durch eine andere Person als den Gerichtsvollzieher anzuordnen.

Dass die Parteien verpflichtet sind, bereits in diesem Verfahrensstadium weite-

re, das Versteigerungsverfahren konkretisierende, Anträge zu stellen, lässt sich

hieraus nicht entnehmen. Eine derartige Verpflichtung ergibt sich auch nicht aus

Sinn und Zweck des § 825 Abs. 2 ZPO. Dieser besteht lediglich darin, persönli-

che, sachliche oder örtliche Besonderheiten zur schnellen Erzielung eines

günstigen Verwertungserlöses nutzen zu lassen (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juli

1992 - IX ZR 274/91, BGHZ 119, 75, 77).

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(bb) Das schließt nicht aus, einen nachträglichen, insbesondere kurz vor

der beabsichtigten Versteigerung gestellten Antrag im Einzelfall wegen des

Verstoßes gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens (venire contra fac-

tum proprium) als rechtsmissbräuchlich abzulehnen. Ein solcher Verstoß wird

allerdings im Regelfall noch nicht allein darin gesehen werden können, dass die

antragstellende Partei, wie hier, selbst den Antrag auf Anordnung einer anderen

Verwertung nach § 825 Abs. 2 ZPO gestellt hat. Die Annahme eines rechts-

missbräuchlichen Verhaltens seitens des Schuldners wird jedoch beispielswei-

se dann nahe liegen, wenn dieser von vornherein weiß, dass der voraussichtli-

che Erlös der gepfändeten Gegenstände weit über den im Rahmen der

Zwangsvollstreckung benötigten Beträgen liegt, er bei seinem Antrag auf An-

ordnung der anderweitigen Verwertung aber dennoch erklärt, sämtliche gepfän-

deten Gegenstände versteigern lassen zu wollen, um einen über den zur De-

ckung der Kosten der Zwangsvollstreckung und Befriedigung der Gläubiger er-

forderlichen Betrag hinausgehenden Erlös für sich zu verwenden. Damit gäbe

der Schuldner zu erkennen, dass er den durch § 818 ZPO gewährten Schutz

nicht in Anspruch nehmen will. Allerdings kann auch in einem solchen Fall ein

rechtsmissbräuchliches Verhalten des Schuldners zu verneinen sein, etwa des-

halb, weil dieser einen anerkennenswerten Grund für sein widersprüchlich er-

scheinendes Verhalten hat.

27

(cc) Ob nach dieser Maßgabe das Verhalten der Schuldner als rechts-

missbräuchlich zu bewerten ist, hat das Beschwerdegericht, aus seiner Sicht

folgerichtig, nicht geprüft. Für das Rechtsbeschwerdeverfahren ist deshalb zu-

gunsten der Schuldner davon auszugehen, dass ein rechtsmissbräuchliches

Verhalten nicht vorliegt und damit dem von den Schuldnern gestellten Antrag

auf Erteilung einer nachträglichen Anweisung gegenüber dem Auktionshaus N.

nicht entgegensteht.

28

c) Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden, obwohl

die Schuldner nicht schlüssig vorgetragen haben, dass mit einem Betrag von

835.000 € die in § 818 ZPO genannten Kosten der Zwangsvollstreckung sowie

die titulierten Ansprüche der Gläubiger gedeckt werden können.

29

aa) Die Schuldner haben sich zur Darlegung des Betrages von 835.000 €

allein auf eine Aufstellung des Gerichtsvollziehers K. vom 1. September 2006

bezogen. Dort ist das zu diesem Zeitpunkt zu deckende Forderungsvolumen

unter Berücksichtigung der Kosten des zuvor eingeschalteten Auktionshauses

R. in Höhe von ca. 640.000 € auf 1.500.000 € bis 2.250.000 € beziffert. Selbst

bei Abzug der seitens des Auktionshauses R. geltend gemachten Kosten ergibt

sich damit nicht der von den Schuldnern als zur Befriedigung der Gläubiger und

zur Deckung der Kosten der Zwangsvollstreckung als ausreichend angegebene

Betrag. Die Schuldner haben ihrer Berechnung lediglich Forderungen der Gläu-

biger in Höhe von ca. 750.000 € sowie Kosten der Zwangsräumung von ca.

85.000 € zugrunde gelegt. Zu Unrecht unberücksichtigt geblieben sind damit

zumindest die in der Aufstellung des Gerichtsvollziehers erwähnten Kosten für

den Transport des Pfandgutes zum Auktionshaus N. sowie die diesem zuste-

hende Vergütung.

30

bb) Einer abschließenden Entscheidung im Hinblick auf diese Unschlüs-

sigkeit des Vortrags der Schuldner steht ihr Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG ent-

gegen. Denn die Schuldner sind vor einer solchen Entscheidung auf die Un-

schlüssigkeit ihres Vortrags hinzuweisen und es ist ihnen Gelegenheit zu des-

sen Ergänzung zu geben. Ein solcher Hinweis kommt im Rahmen des Rechts-

beschwerdeverfahrens nicht in Betracht, sondern ist den Tatsacheninstanzen

vorzubehalten.

31

3. Der Beschluss des Beschwerdegerichts ist daher teilweise aufzuhe-

ben. Das Verfahren ist an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, damit es

nach ergänzendem Vortrag der Parteien die erforderlichen Feststellungen tref-

fen kann.

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Sollte das Beschwerdegericht zu dem Ergebnis gelangen, dass der An-

trag der Schuldner nicht als rechtsmissbräuchlich zu bewerten ist, wäre zu prü-

fen, inwieweit die Schuldner hinreichend dargelegt haben, dass die weitere

Zwangsvollstreckung insgesamt oder zum Teil zur Befriedigung der Gläubiger

und zur Deckung der Kosten der Zwangsvollstreckung nicht erforderlich ist. In-

soweit wird von den Schuldnern eine nachvollziehbare Aufschlüsselung der mit

ca. 750.000 € angegebenen Gesamtforderung der Gläubiger entsprechend den

von diesen im Einzelnen zu beanspruchenden Beträgen zu verlangen sein.

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Hinsichtlich der Deckung der Kosten der Zwangsvollstreckung haben die

Schuldner in ihrer Darlegung diejenigen notwendigen Kosten zu berücksichti-

gen, die angefallen oder als sicher zu erwarten sind. Das Gericht hat insoweit,

wenn es sich nicht um bereits nach § 788 Abs. 2 Satz 1 ZPO festgesetzte Kos-

ten handelt, bei der Entscheidung über den streitgegenständlichen Antrag zu

prüfen, ob und inwieweit es sich um notwendige Kosten der Zwangsvollstre-

ckung im Sinne des § 788 Abs. 1 ZPO handelt, die sachlich berechtigt und von

den Schuldnern zu tragen sind. Die Prüfung kann nicht dem privaten Versteige-

rer überlassen werden; diesem ist vielmehr abschließend betragsmäßig auf-

zugeben, wann die Versteigerung zu beenden ist. Einer sachlichen Überprüfung

auf ihre Berechtigung bedürfen hier gegebenenfalls insbesondere die Kosten

des zunächst eingeschalteten Auktionshauses R., da die Frage, ob dieses in

zulässiger Weise mit Verwertungsaufgaben betraut wurde, bisher gänzlich un-

geklärt ist.

Dressler Hausmann Kuffer

Bauner Safari Chabestari

Vorinstanzen:

AG Rüdesheim am Rhein, Zweigstelle Eltville am Rhein, Entscheidung vom

11.09.2006 - 9 M 115/06 -

LG Wiesbaden, Entscheidung vom 18.09.2006 - 4 T 464/06 -