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BGH Beschluss vom 21.12.2006 – 3 StR 240/06

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 240/06

BESCHLUSS

vom

21. Dezember 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Untreue u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 7.

Dezember 2006 in der Sitzung am 21. Dezember 2006 mit Zustimmung des

Generalbundesanwalts und des Angeklagten beschlossen:

1. Das Verfahren wird nach § 153 Abs. 2 StPO eingestellt.

2. Die Kosten des Verfahrens fallen der Staatskasse zur Last. Ihr

werden zwei Drittel der dem Angeklagten entstandenen not-

wendigen Auslagen auferlegt.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf freigesprochen,

seine der Christlich Demokratischen Union (CDU) gegenüber bestehende

Treuepflicht dadurch verletzt zu haben, dass er als Vorsitzender des CDU-

Kreisverbandes W. im Jahr 1999 zwei Spenden des Bauunternehmers

C. durch die Partei entgegennehmen ließ, obwohl diese sie als sog. Ein-

flussspenden nicht hätte annehmen dürfen oder zumindest umgehend an den

Präsidenten des Deutschen Bundestages hätte weiterleiten müssen, und da-

durch die Partei der Gefahr von Sanktionen nach dem Parteiengesetz (PartG)

aussetzte. Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, mit der

die Verletzung materiellen Rechts gerügt wird.

2

Die Einstellung des Verfahrens gemäß § 153 Abs. 2 StPO erscheint an-

gemessen, weil angesichts der mehr als sieben Jahre zurückliegenden Tat, der

zu erwartenden weiteren erheblichen Verfahrensdauer sowie der für den Ange-

klagten damit verbundenen Folgen dessen Schuld im jetzigen Zeitpunkt als ge-

ring im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist und ein öffentliches Interesse an

der weiteren Verfolgung nicht mehr besteht.

3

Dabei ist zu berücksichtigen, dass die vom Generalbundesanwalt vertre-

tene Revision der Staatsanwaltschaft einen vorläufigen Erfolg gehabt hätte. Das

Landgericht durfte nicht wie geschehen offenlassen, welcher der einander wi-

dersprechenden Darstellungen des Geschehens durch den Angeklagten einer-

seits und den Zeugen C. andererseits zu folgen gewesen wäre. Auf der

Grundlage der Aussage des Zeugen C. zum Ablauf der Spendeneinwer-

bung durch den Angeklagten und zu dem vor der Zahlung zwischen ihm und

dem Angeklagten geführten Gespräch hätte es nahe gelegen, in den Zahlungen

des Bauunternehmers an die W. CDU in Höhe von 100.000 DM bzw.

25.000 DM Spenden zu sehen, die erkennbar in Erwartung eines bestimmten

wirtschaftlichen Vorteils gewährt worden sind und deshalb Einflussspenden im

Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 PartG aF waren. Für die vom Landgericht

vorgenommene Einengung des Merkmals der Erkennbarkeit auf Fälle, in denen

sich die Überschreitung der vom Parteiengesetz gesetzten Grenzen geradezu

aufdrängt, also nicht nur erkennbar, sondern gleichsam unübersehbar ist,

spricht nichts.

4

Damit ist es - entgegen der Ansicht der Verteidigung - nicht von vornher-

ein ausgeschlossen, dass sich der Angeklagte wegen Untreue (sowie wegen

Betruges, vgl. insoweit BGHSt 49, 275, 299 f.) strafbar gemacht hat. Die Tatsa-

che, dass der Gesetzgeber erst im Jahr 2002 einen Verstoß gegen das Partei-

engesetz mit gesonderter Strafbarkeit belegt hat, führt nicht dazu, dass für die

Zeit davor solche Verstöße auch nach anderen, allgemeinen Strafvorschriften

nicht erfasst werden können, wenn deren tatbestandliche Voraussetzungen er-

füllt sind.

5

Der endgültige Ausgang des Verfahrens muss hingegen als offen beur-

teilt werden. Eine Verurteilung des Angeklagten würde nicht nur voraussetzen,

dass sich ein neuer Tatrichter von der Richtigkeit der Aussage des Bauunter-

nehmers überzeugt und diese seinem Urteil zugrunde legt. Es wäre auch die

Feststellung erforderlich, dass der Angeklagte dadurch, dass bei Bekanntwer-

den der Spendenhintergründe eine Sanktion des Bundestagspräsidenten zum

Nachteil des Bundesverbands der CDU zu erwarten war, das ihm anvertraute

Vermögen des Kreisverbandes W. gefährdet hat und dass er diese Ge-

fährdung bei seinem Bemühen, für den Wahlkampf seiner Partei Gelder einzu-

werben, in Kauf genommen hat.

6

Es entspricht der Billigkeit, der Staatskasse zwei Drittel der dem Ange-

klagten durch das Strafverfahren entstandenen notwendigen Auslagen aufzuer-

legen (§ 467 Abs. 4 StPO).

Tolksdorf Miebach Winkler

Pfister von Lienen