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BGH Beschluss vom 21.12.2006 – 3 StR 240/06
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 240/06
BESCHLUSS
vom
21. Dezember 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Untreue u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 7.
Dezember 2006 in der Sitzung am 21. Dezember 2006 mit Zustimmung des
Generalbundesanwalts und des Angeklagten beschlossen:
1. Das Verfahren wird nach § 153 Abs. 2 StPO eingestellt.
2. Die Kosten des Verfahrens fallen der Staatskasse zur Last. Ihr
werden zwei Drittel der dem Angeklagten entstandenen not-
wendigen Auslagen auferlegt.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf freigesprochen,
seine der Christlich Demokratischen Union (CDU) gegenüber bestehende
Treuepflicht dadurch verletzt zu haben, dass er als Vorsitzender des CDU-
Kreisverbandes W. im Jahr 1999 zwei Spenden des Bauunternehmers
C. durch die Partei entgegennehmen ließ, obwohl diese sie als sog. Ein-
flussspenden nicht hätte annehmen dürfen oder zumindest umgehend an den
Präsidenten des Deutschen Bundestages hätte weiterleiten müssen, und da-
durch die Partei der Gefahr von Sanktionen nach dem Parteiengesetz (PartG)
aussetzte. Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, mit der
die Verletzung materiellen Rechts gerügt wird.
2
Die Einstellung des Verfahrens gemäß § 153 Abs. 2 StPO erscheint an-
gemessen, weil angesichts der mehr als sieben Jahre zurückliegenden Tat, der
zu erwartenden weiteren erheblichen Verfahrensdauer sowie der für den Ange-
klagten damit verbundenen Folgen dessen Schuld im jetzigen Zeitpunkt als ge-
ring im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist und ein öffentliches Interesse an
der weiteren Verfolgung nicht mehr besteht.
3
Dabei ist zu berücksichtigen, dass die vom Generalbundesanwalt vertre-
tene Revision der Staatsanwaltschaft einen vorläufigen Erfolg gehabt hätte. Das
Landgericht durfte nicht wie geschehen offenlassen, welcher der einander wi-
dersprechenden Darstellungen des Geschehens durch den Angeklagten einer-
seits und den Zeugen C. andererseits zu folgen gewesen wäre. Auf der
Grundlage der Aussage des Zeugen C. zum Ablauf der Spendeneinwer-
bung durch den Angeklagten und zu dem vor der Zahlung zwischen ihm und
dem Angeklagten geführten Gespräch hätte es nahe gelegen, in den Zahlungen
des Bauunternehmers an die W. CDU in Höhe von 100.000 DM bzw.
25.000 DM Spenden zu sehen, die erkennbar in Erwartung eines bestimmten
wirtschaftlichen Vorteils gewährt worden sind und deshalb Einflussspenden im
Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 PartG aF waren. Für die vom Landgericht
vorgenommene Einengung des Merkmals der Erkennbarkeit auf Fälle, in denen
sich die Überschreitung der vom Parteiengesetz gesetzten Grenzen geradezu
aufdrängt, also nicht nur erkennbar, sondern gleichsam unübersehbar ist,
spricht nichts.
4
Damit ist es - entgegen der Ansicht der Verteidigung - nicht von vornher-
ein ausgeschlossen, dass sich der Angeklagte wegen Untreue (sowie wegen
Betruges, vgl. insoweit BGHSt 49, 275, 299 f.) strafbar gemacht hat. Die Tatsa-
che, dass der Gesetzgeber erst im Jahr 2002 einen Verstoß gegen das Partei-
engesetz mit gesonderter Strafbarkeit belegt hat, führt nicht dazu, dass für die
Zeit davor solche Verstöße auch nach anderen, allgemeinen Strafvorschriften
nicht erfasst werden können, wenn deren tatbestandliche Voraussetzungen er-
füllt sind.
5
Der endgültige Ausgang des Verfahrens muss hingegen als offen beur-
teilt werden. Eine Verurteilung des Angeklagten würde nicht nur voraussetzen,
dass sich ein neuer Tatrichter von der Richtigkeit der Aussage des Bauunter-
nehmers überzeugt und diese seinem Urteil zugrunde legt. Es wäre auch die
Feststellung erforderlich, dass der Angeklagte dadurch, dass bei Bekanntwer-
den der Spendenhintergründe eine Sanktion des Bundestagspräsidenten zum
Nachteil des Bundesverbands der CDU zu erwarten war, das ihm anvertraute
Vermögen des Kreisverbandes W. gefährdet hat und dass er diese Ge-
fährdung bei seinem Bemühen, für den Wahlkampf seiner Partei Gelder einzu-
werben, in Kauf genommen hat.
6
Es entspricht der Billigkeit, der Staatskasse zwei Drittel der dem Ange-
klagten durch das Strafverfahren entstandenen notwendigen Auslagen aufzuer-
legen (§ 467 Abs. 4 StPO).
Tolksdorf Miebach Winkler
Pfister von Lienen