Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 21.12.2006 – 3 StR 427/06
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 427/06
BESCHLUSS
vom
21. Dezember 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Dezember 2006
gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Kleve vom 10. Juli 2006 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe:
1
2
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten P. ergeben.
1. Nicht zu beanstanden ist die nachprüfbar belegte Schätzung des
Wirkstoffgehalts. Das Gericht war nicht verpflichtet, grundsätzlich von der denk-
bar schlechtesten Qualität auszugehen. Der Zweifelssatz ist nicht verletzt, wenn
das Gericht keinen Zweifel hat, dass die fraglichen Drogen wenigstens den ge-
schätzten Wirkstoffgehalt aufwiesen.
3
2. Das Landgericht hat die vom Angeklagten im Sinne von § 31 Nr. 1
BtMG geleistete Aufklärungshilfe berücksichtigt, indem es bei den ersten fünf
Einfuhrfahrten minder schwere Fälle nach § 30 Abs. 2 BtMG angenommen und
im Fall 6 den Strafrahmen nach § 31 Nr. 1 BtMG i. V. m. § 49 Abs. 2 BtMG ver-
schoben hat. Es hat hierzu den Aufklärungsumfang im Wesentlichen dargelegt;
eine detaillierte Wiedergabe zu den einzelnen Abnehmern war nach Sachlage
nicht geboten.
4
3. Zur Verneinung eines minder schweren Falles bei der sechsten Fahrt
zeigt die Revision keinen Rechtsfehler auf.
Tolksdorf Miebach Winkler
von Lienen Becker