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BGH Beschluss vom 21.12.2006 – 3 StR 427/06

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 427/06

BESCHLUSS

vom

21. Dezember 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Dezember 2006

gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Kleve vom 10. Juli 2006 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe:

1

2

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten P. ergeben.

1. Nicht zu beanstanden ist die nachprüfbar belegte Schätzung des

Wirkstoffgehalts. Das Gericht war nicht verpflichtet, grundsätzlich von der denk-

bar schlechtesten Qualität auszugehen. Der Zweifelssatz ist nicht verletzt, wenn

das Gericht keinen Zweifel hat, dass die fraglichen Drogen wenigstens den ge-

schätzten Wirkstoffgehalt aufwiesen.

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2. Das Landgericht hat die vom Angeklagten im Sinne von § 31 Nr. 1

BtMG geleistete Aufklärungshilfe berücksichtigt, indem es bei den ersten fünf

Einfuhrfahrten minder schwere Fälle nach § 30 Abs. 2 BtMG angenommen und

im Fall 6 den Strafrahmen nach § 31 Nr. 1 BtMG i. V. m. § 49 Abs. 2 BtMG ver-

schoben hat. Es hat hierzu den Aufklärungsumfang im Wesentlichen dargelegt;

eine detaillierte Wiedergabe zu den einzelnen Abnehmern war nach Sachlage

nicht geboten.

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3. Zur Verneinung eines minder schweren Falles bei der sechsten Fahrt

zeigt die Revision keinen Rechtsfehler auf.

Tolksdorf Miebach Winkler

von Lienen Becker