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BGH Beschluss vom 21.12.2006 – 3 StR 427/06

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 427/06

BESCHLUSS

vom

21. Dezember 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 21. Dezember 2006

gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Kleve vom 10. Juli 2006 wird verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe:

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Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat

keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten G. ergeben.

I. Der Generalbundesanwalt hat zu den Verfahrensrügen zutreffend

darauf hingewiesen, dass es nicht nachvollziehbar ist, wenn

- die Besetzung mit "nur" zwei Berufsrichtern bei einer einfach gelager-

ten Betäubungsmittelsache gerügt wird, obgleich eingeräumt wird,

dass der erforderliche Besetzungseinwand (§ 222 b StPO) nicht er-

hoben worden ist,

- als Verletzung des § 338 Nr. 3 StPO beanstandet wird, dass eine

Schöffin dazwischen geredet und die Verhandlung gestört habe, und

wenn

- weiterhin § 244 StPO als verletzt angesehen wird, weil das Gericht

nach Stellung der Schlussanträge auf Antrag eines Mitangeklagten

erneut in die Beweisaufnahme eingetreten ist, weshalb die Anträge

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zwar wiederholt, aber die Plädoyers "wohl in Vergessenheit geraten

waren, zumal es sich um einen sehr warmen Tag handelte".

II. Auch die sachlich-rechtlichen Angriffe zeigen keinen Rechtsfehler auf:

1. Die Beweiswürdigung des Landgerichts zur Einfuhrfahrt vom 19. No-

vember 2005 enthält keinen Rechtsfehler. Die Beanstandung der Fahrstrecken-

berechnung durch die Revision ist unverständlich.

2. Das Landgericht hat in den Fällen eins bis fünf jeweils einen minder

schweren Fall verneint, aber den Strafrahmen nach § 31 Nr. 1 BtMG i. V. m.

§ 49 Abs. 2 StGB gemildert. Es hat hierbei alle bestimmenden Zumessungs-

gründe berücksichtigt. Die Angriffe der Revision erschöpfen sich im Wesentli-

chen darin, die dem Tatrichter obliegende Bewertung durch ihre eigene zu er-

setzen. Dass dieser hierbei der Aufklärungshilfe eine geringere Bedeutung zu-

gemessen hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Ausführungen

zur Mindeststrafe im Abschnitt IX der Revisionsbegründung sind nicht nachvoll-

ziehbar.

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3. Nicht zu beanstanden ist die nachprüfbar belegte Schätzung des

Wirkstoffgehalts. Das Gericht war nicht verpflichtet, grundsätzlich von der denk-

bar schlechtesten Qualität auszugehen. Der Zweifelssatz ist nicht verletzt, wenn

das Gericht keinen Zweifel hat, dass die fraglichen Drogen wenigstens den ge-

schätzten Wirkstoffgehalt aufwiesen.

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4. Im Fall 6 hat das Landgericht die geleistete Aufklärungshilfe in beson-

derem Maße berücksichtigt und sie maßgeblich zur Begründung eines minder

schweren Falles herangezogen. Es war nach Sachlage nicht verpflichtet, zu-

sätzlich zu erörtern, ob der Strafrahmen des § 30 Abs. 2 BtMG nicht nochmals

nach § 31 Nr. 1 BtMG i. V. m. § 49 Abs. 2 StGB gesenkt werden müsse.

Tolksdorf Miebach Winkler

von Lienen Becker