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BGH Beschluss vom 21.12.2006 – 3 StR 427/06
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 427/06
BESCHLUSS
vom
21. Dezember 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 21. Dezember 2006
gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Kleve vom 10. Juli 2006 wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe:
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Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat
keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten G. ergeben.
I. Der Generalbundesanwalt hat zu den Verfahrensrügen zutreffend
darauf hingewiesen, dass es nicht nachvollziehbar ist, wenn
- die Besetzung mit "nur" zwei Berufsrichtern bei einer einfach gelager-
ten Betäubungsmittelsache gerügt wird, obgleich eingeräumt wird,
dass der erforderliche Besetzungseinwand (§ 222 b StPO) nicht er-
hoben worden ist,
- als Verletzung des § 338 Nr. 3 StPO beanstandet wird, dass eine
Schöffin dazwischen geredet und die Verhandlung gestört habe, und
wenn
- weiterhin § 244 StPO als verletzt angesehen wird, weil das Gericht
nach Stellung der Schlussanträge auf Antrag eines Mitangeklagten
erneut in die Beweisaufnahme eingetreten ist, weshalb die Anträge
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zwar wiederholt, aber die Plädoyers "wohl in Vergessenheit geraten
waren, zumal es sich um einen sehr warmen Tag handelte".
II. Auch die sachlich-rechtlichen Angriffe zeigen keinen Rechtsfehler auf:
1. Die Beweiswürdigung des Landgerichts zur Einfuhrfahrt vom 19. No-
vember 2005 enthält keinen Rechtsfehler. Die Beanstandung der Fahrstrecken-
berechnung durch die Revision ist unverständlich.
2. Das Landgericht hat in den Fällen eins bis fünf jeweils einen minder
schweren Fall verneint, aber den Strafrahmen nach § 31 Nr. 1 BtMG i. V. m.
§ 49 Abs. 2 StGB gemildert. Es hat hierbei alle bestimmenden Zumessungs-
gründe berücksichtigt. Die Angriffe der Revision erschöpfen sich im Wesentli-
chen darin, die dem Tatrichter obliegende Bewertung durch ihre eigene zu er-
setzen. Dass dieser hierbei der Aufklärungshilfe eine geringere Bedeutung zu-
gemessen hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Ausführungen
zur Mindeststrafe im Abschnitt IX der Revisionsbegründung sind nicht nachvoll-
ziehbar.
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3. Nicht zu beanstanden ist die nachprüfbar belegte Schätzung des
Wirkstoffgehalts. Das Gericht war nicht verpflichtet, grundsätzlich von der denk-
bar schlechtesten Qualität auszugehen. Der Zweifelssatz ist nicht verletzt, wenn
das Gericht keinen Zweifel hat, dass die fraglichen Drogen wenigstens den ge-
schätzten Wirkstoffgehalt aufwiesen.
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4. Im Fall 6 hat das Landgericht die geleistete Aufklärungshilfe in beson-
derem Maße berücksichtigt und sie maßgeblich zur Begründung eines minder
schweren Falles herangezogen. Es war nach Sachlage nicht verpflichtet, zu-
sätzlich zu erörtern, ob der Strafrahmen des § 30 Abs. 2 BtMG nicht nochmals
nach § 31 Nr. 1 BtMG i. V. m. § 49 Abs. 2 StGB gesenkt werden müsse.
Tolksdorf Miebach Winkler
von Lienen Becker