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BGH Beschluss vom 21.12.2006 – IX ZB 107/05
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 107/05
BESCHLUSS
vom
21. Dezember 2006
in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Detlev Fischer
am 21. Dezember 2006
beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Schuldners gegen den Senatsbe-
schluss vom 12. Oktober 2006, mit dem der Antrag des Schuld-
ners auf Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren
abgewiesen worden ist, wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer
des Landgerichts Göttingen vom 6. April 2005 wird auf Kosten des
Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf
2.000 Euro festgesetzt.
Gründe:
1
Die auf § 321a ZPO gestützte Anhörungsrüge des Schuldners ist als sol-
che unzulässig, weil der Beschluss, mit dem der Antrag auf Prozesskostenhilfe
abgewiesen worden ist, nachträglich abgeändert werden könnte. Der Senat legt
die Anhörungsrüge und den erneuten Antrag auf Prozesskostenhilfe als Ge-
genvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2006 aus. Diese
ist zulässig, aber nicht begründet. Auch unter Berücksichtigung der nach dem
genannten Beschluss eingegangenen Schriftsätze des Schuldners hat die be-
absichtigte Rechtsverfolgung im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 114
Satz 1 ZPO).
2
3
Die von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt un-
bedingt eingelegte Rechtsbeschwerde ist nicht fristgerecht begründet worden
(§ 575 Abs. 2 und 3 ZPO). Sie ist daher als unzulässig zu verwerfen (§ 577
Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Die Festsetzung des Wertes des Rechtsbeschwerdeverfahrens beruht
auf § 58 Abs. 1, 3 Satz 1 GKG.
Dr. Gero Fischer
Dr. Ganter
Vill
Lohmann
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen: AG Göttingen, Entscheidung vom 02.03.2005 - 74 IN 132/04 - LG Göttingen, Entscheidung vom 06.04.2005 - 10 T 48/05 -