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BGH Beschluss vom 21.12.2006 – IX ZB 107/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 107/05

BESCHLUSS

vom

21. Dezember 2006

in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und

den Richter Dr. Detlev Fischer

am 21. Dezember 2006

beschlossen:

Die Gegenvorstellung des Schuldners gegen den Senatsbe-

schluss vom 12. Oktober 2006, mit dem der Antrag des Schuld-

ners auf Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren

abgewiesen worden ist, wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer

des Landgerichts Göttingen vom 6. April 2005 wird auf Kosten des

Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf

2.000 Euro festgesetzt.

Gründe:

1

Die auf § 321a ZPO gestützte Anhörungsrüge des Schuldners ist als sol-

che unzulässig, weil der Beschluss, mit dem der Antrag auf Prozesskostenhilfe

abgewiesen worden ist, nachträglich abgeändert werden könnte. Der Senat legt

die Anhörungsrüge und den erneuten Antrag auf Prozesskostenhilfe als Ge-

genvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2006 aus. Diese

ist zulässig, aber nicht begründet. Auch unter Berücksichtigung der nach dem

genannten Beschluss eingegangenen Schriftsätze des Schuldners hat die be-

absichtigte Rechtsverfolgung im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 114

Satz 1 ZPO).

2

3

Die von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt un-

bedingt eingelegte Rechtsbeschwerde ist nicht fristgerecht begründet worden

(§ 575 Abs. 2 und 3 ZPO). Sie ist daher als unzulässig zu verwerfen (§ 577

Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Die Festsetzung des Wertes des Rechtsbeschwerdeverfahrens beruht

auf § 58 Abs. 1, 3 Satz 1 GKG.

Dr. Gero Fischer

Dr. Ganter

Vill

Lohmann

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen: AG Göttingen, Entscheidung vom 02.03.2005 - 74 IN 132/04 - LG Göttingen, Entscheidung vom 06.04.2005 - 10 T 48/05 -