Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 21.12.2006 – IX ZB 138/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 138/06

BESCHLUSS

vom

21. Dezember 2006

in dem Insolvenzverfahren

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

InsO § 75 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3

Gegen die Ablehnung seines Antrags auf Einberufung einer Gläubigerversammlung

steht einem Gläubiger die sofortige Beschwerde zu, auch wenn die Ablehnung darauf

gestützt worden ist, nach der Schätzung des Gerichts sei das Quorum verfehlt.

BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - IX ZB 138/06 - LG Hamburg

AG Hamburg

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev

Fischer

am 21. Dezember 2006

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 wird der

Beschluss der 26. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom

13. Juli 2006 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Entscheidung - auch über die Kosten

des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht zu-

rückverwiesen.

Gründe:

I.

1

2

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners bean-

tragte der weitere Beteiligte zu 1, ein Gläubiger, die Einberufung einer Gläubi-

gerversammlung.

Das Insolvenzgericht hat den Antrag zurückgewiesen, weil die Absonde-

rungsrechte und Forderungen des Antragstellers nicht das von § 75 Abs. 1

Nr. 4 InsO geforderte Quorum von zwei Fünfteln der Summe erreichten, die

sich aus dem Wert aller Absonderungsrechte und den Forderungsbeträgen aller

nicht nachrangigen

Insolvenzgläubiger ergebe. Diese Summe betrage

812.178,00 €. Demgegenüber beliefen sich die Absonderungsrechte und Forde-

rungen des weiteren Beteiligten zu 1 nur auf 236.616,00 €. Die hiergegen ge-

richtete sofortige Beschwerde hat das Landgericht durch Beschluss vom

13. Juli 2006 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der weitere Beteiligte zu 1

mit seiner Rechtsbeschwerde.

3

4

II.

Das Rechtsmittel ist statthaft (§§ 6, 7, 75 Abs. 3 InsO), denn der weitere

Beteiligte zu 1 hat die ablehnende Entscheidung des Insolvenzgerichts in zuläs-

siger Weise mit der Beschwerde angefochten. Auch die Zulässigkeitsvoraus-

setzungen für die Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 2 ZPO) sind gegeben.

1. Zum Konkursverfahren wurde ganz überwiegend die Meinung vertre-

ten, dass die Nichteinberufung der Gläubigerversammlung wegen Verfehlens

des Quorums nicht anfechtbar sei (OLG Karlsruhe ZIP 1988, 382, 383; Jaeger/

Weber, KO 8. Aufl. § 93 Rn. 6; Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. § 93 Rn. 2a;

Kilger/K. Schmidt, Insolvenzgesetze 17. Aufl. § 93 KO Anm. 2). Zu der Frage,

ob ein Rechtsmittel gegen den einen Antrag nach § 75 Abs. 1 InsO ablehnen-

den Beschluss darauf gestützt werden kann, dass die Schätzung des Gerichts,

wonach das Quorum nicht erreicht sei, unzutreffend sei, werden nunmehr un-

terschiedliche Auffassungen vertreten (verneinend MünchKomm-InsO/Ehricke,

§ 75 Rn. 15; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 75 Rn. 7; bejahend Kübler in Küb-

ler/Prütting, InsO § 75 Rn. 11; Kind in FK-InsO, 4. Aufl. § 75 Rn. 14; Preß in

HmbKomm-InsO, § 75 Rn. 14).

5

6

2. Die verneinende Auffassung erscheint zutreffend.

a) Der Senat hat bereits entschieden, dass nicht nachrangige Insolvenz-

gläubiger grundsätzlich auch dann berechtigt sind, einen Antrag auf Einberu-

fung einer Gläubigerversammlung zu stellen, wenn ihre angemeldeten Forde-

rungen noch nicht geprüft oder vom Insolvenzverwalter oder einem Gläubiger

bestritten worden sind (BGH, Beschl. v. 14. Oktober 2004 - IX ZB 114/04,

ZInsO 2004, 1312, 1313). Er hat in dieser Entscheidung unter Bezugnahme auf

die Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 12/2443, S. 133 zu § 86 des Regierungs-

entwurfs der Insolvenzordnung) darauf hingewiesen, mit der Vorschrift des § 75

InsO sei bezweckt, den Einfluss der Gläubiger auf den Ablauf des Verfahrens

zu stärken (BGH, Beschl. v. 14. Oktober 2004, aaO). Er hat ferner ausgeführt,

es könne nicht Sinn des § 75 InsO sein, die Prüfung, ob der Antragsteller Insol-

venzgläubiger ist, bereits ohne mündliche Erörterung in der Gläubigerversamm-

lung in allen Fällen vorwegzunehmen; denn die Entscheidung über die Gläubi-

gereigenschaft müsse in erster Linie dem Insolvenzverwalter und den Gläubi-

gern überlassen bleiben (aaO).

7

b) Im vorliegenden Fall geht es nicht um die - von niemandem angezwei-

felte - Insolvenzgläubigereigenschaft des Antragstellers, sondern um die Frage,

ob seine Absonderungsrechte und Forderungen die Grenze von zwei Fünfteln

gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 4 InsO erreichen. Hierüber haben - anders als bei der

Frage nach der Insolvenzgläubigerschaft - nicht in erster Linie der Insolvenz-

verwalter und die Gläubiger zu entscheiden; vielmehr ist ausschließlich das In-

solvenzgericht dazu berufen. Das Gesetz spricht in diesem Zusammenhang

von einer "Schätzung". Trotz dieser Unterschiede ist auch im vorliegenden Fall

der Zweck des Gesetzes maßgebend, durch ein weitgehendes Initiativrecht den

Einfluss der Gläubiger auf den Gang des Verfahrens und die Art und Weise der

Gläubigerbefriedigung zu stärken. Die Argumente, die für das Initiativrecht nach

§ 75 Abs. 1 InsO streiten, haben - falls die Einberufung der Gläubigerversamm-

lung abgelehnt worden ist - auch für Bestehen und Umfang des Beschwerde-

rechts nach § 75 Abs. 3 InsO Bedeutung.

8

c) Nach § 75 Abs. 3 InsO steht dem Antragsteller, dessen Antrag auf

Einberufung einer Gläubigerversammlung abgelehnt wird, dagegen die sofortige

Beschwerde zu. Eine Einschränkung des Beschwerderechts auf solche Fälle, in

denen die Ablehnung nicht auf die Verfehlung des Quorums gestützt worden ist,

lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. In den Materialien findet sich hierzu

nichts.

9

Dies lässt darauf schließen, dass der Gesetzgeber die Ablehnung wegen

Verfehlung des Quorums ebenfalls als anfechtbar angesehen hat. Wenn ein

Gläubigerantrag scheitert, wird es meist darum gehen, ob die Absonderungs-

rechte und Forderungen den gesetzlich vorgeschriebenen Anteil erreichen.

Könnte ein Gläubiger die darauf bezogene Schätzung nicht angreifen, so wäre

die durch § 75 Abs. 3 InsO eigens ausgesprochene Eröffnung der Beschwerde-

instanz in erheblichem Umfang durchbrochen. Zugleich wäre die Gläubigerau-

tonomie, die der Gesetzgeber der Insolvenzordnung hat stärken wollen, entwer-

tet.

10

Allerdings hat die Schätzung des Insolvenzgerichts über das Quorum

funktional eine ähnliche Bedeutung wie eine Entscheidung über das Stimm-

recht. Diese ist nach wie vor keiner Anfechtung unterworfen. Die Insolvenzord-

nung hat damit die Rechtslage unter der Geltung der Konkursordnung (§ 93

Abs. 1 Satz 2, § 95 Abs. 3, § 96 Abs. 2 KO) und der Vergleichsordnung (§ 71,

§ 121 Abs. 1 VglO) aufrechterhalten (Kübler, aaO § 77 Rn. 22; Eickmann in HK-

InsO, 4. Aufl. § 77 Rn. 13; Kind in FK-InsO, § 78 Rn. 22). Indes macht es quali-

tativ einen Unterschied, ob das Recht der Gläubiger auf Zusammenkunft ver-

sagt oder ob nach Erörterung und Diskussion in einer solchen Zusammenkunft

das Stimmrecht unanfechtbar abgelehnt wird (Kübler, aaO § 75 Rn. 11).

III.

11

12

In der Sache führt die Rechtsbeschwerde zur Aufhebung und Zurück-

verweisung.

Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung zwar

ausgeführt, die Absonderungsrechte und Forderungen des Antragstellers er-

reichten nicht die Grenze von zwei Fünfteln gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 4 InsO. Es

hat insoweit jedoch keine abschließenden Feststellungen getroffen. Damit ist

die Beschwerdeentscheidung nicht mit Gründen versehen (§ 576 Abs. 3 in Ver-

bindung mit § 547 Nr. 6 ZPO).

13

1. Die Forderungen der Ha. S. (H. ) haben mit einem

Betrag von ca. 550.000,00 € in den Gesamtbestand der Passiva Eingang ge-

funden. Der Antragsteller hat geltend gemacht, es stünden nur noch Forderun-

gen der H. von ca. 64.000,00 € offen, weil diese den im Wege eines frei-

händigen Grundstücksverkaufs erzielten Erlös vorrangig auf die Forderungen

gegen den Schuldner hätte verrechnen müssen. Das Beschwerdegericht hat

gemeint, die Forderungen seien mit einem "erheblichen Schätzbetrag" zu be-

rücksichtigen, jedoch keinen Schätzbetrag genannt.

14

2. Zu den bestrittenen, gleichwohl zu berücksichtigenden (vgl. BGH,

Beschl. v. 14. Oktober 2004, aaO) Forderungen, die von dem Insolvenzverwal-

ter W. in Höhe von ca. 20 Mio. € angemeldet worden waren, hat das

Berufungsgericht ebenfalls keinen konkreten Schätzbetrag genannt, sondern

lediglich ausgeführt, dass diese Anmeldung zur Verfehlung des Quorums füh-

ren "dürfte".

Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Dr. Kayser

Vill Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

AG Hamburg, Entscheidung vom 02.05.2006 - 67b IN 251/03 -

LG Hamburg, Entscheidung vom 13.07.2006 - 326 T 58/06 -