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BGH Beschluss vom 21.12.2006 – IX ZR 277/03
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 277/03
BESCHLUSS
vom
21. Dezember 2006
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den
Richter Dr. Detlev Fischer
am 21. Dezember 2006
beschlossen:
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die
Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz fallen den Par-
teien entsprechend der Kostenentscheidung im Urteil des Ober-
landesgerichts Hamm vom 5. November 2003 zur Last.
Gründe:
1
Nachdem die Parteien im Beschwerdeverfahren übereinstimmend die
Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist gemäß § 91a ZPO über die Kosten
des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes nach
billigem Ermessen zu entscheiden. Entscheidungsmaßstab ist die Rechtslage
vor Eintritt des erledigenden Ereignisses.
2
Das Berufungsgericht ist zu Recht von einer Pflichtverletzung und einem
Schadenseintritt in der festgestellten Höhe ausgegangen. Der Umstand, dass
die gegen die Kläger ergangenen Festsetzungsbescheide zwischenzeitlich auf-
gehoben sind und hinsichtlich der bereits entrichteten Steuer entsprechende
Erstattungsansprüche begründet sind, lässt den Schadenseintritt nicht entfallen
(vgl. BGH, Urt. v. 23. März 2006 - IX ZR 140/03, WM 2006, 1304, 1306). Der
Schaden des Mandanten ist mit Zugang des ihn belastenden Steuerbescheids
eingetreten (vgl. BGHZ 129, 386, 388; BGH, Urt. v. 12. Februar 1998 - IX ZR
190/97, WM 1998, 786, 787 f). Leistet der Mandant die in einem vollziehbaren,
jedoch mit einem Rechtsmittel angegriffenen Steuerbescheid festgesetzte
Summe, hat er gegen den Steuerberater Anspruch auf Erstattung des gezahl-
ten Betrages Zug um Zug gegen Abtretung des eventuell gegen die Finanzver-
waltung bestehenden Rückerstattungsanspruchs (§ 255 BGB); denn der Bera-
ter kann den geschädigten Mandanten nach der ständigen Rechtsprechung des
Senats nicht auf Ansprüche gegen einen Dritten verweisen. Der Beklagte hat
daher die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Hinsichtlich der Kosten
des Verfahrens erster und zweiter Instanz verbleibt es bei der Kostenregelung
des Berufungsgerichts im Urteil vom 5. Oktober 2003.
Dr. Gero Fischer
Vill
Cierniak
Lohmann
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen: LG Bielefeld, Entscheidung vom 16.07.2002 - 8 O 419/01 - OLG Hamm, Entscheidung vom 05.11.2003 - 25 U 104/02 -