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BGH Beschluss vom 21.12.2006 – IX ZR 277/03

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZR 277/03

BESCHLUSS

vom

21. Dezember 2006

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den

Richter Dr. Detlev Fischer

am 21. Dezember 2006

beschlossen:

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die

Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz fallen den Par-

teien entsprechend der Kostenentscheidung im Urteil des Ober-

landesgerichts Hamm vom 5. November 2003 zur Last.

Gründe:

1

Nachdem die Parteien im Beschwerdeverfahren übereinstimmend die

Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist gemäß § 91a ZPO über die Kosten

des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes nach

billigem Ermessen zu entscheiden. Entscheidungsmaßstab ist die Rechtslage

vor Eintritt des erledigenden Ereignisses.

2

Das Berufungsgericht ist zu Recht von einer Pflichtverletzung und einem

Schadenseintritt in der festgestellten Höhe ausgegangen. Der Umstand, dass

die gegen die Kläger ergangenen Festsetzungsbescheide zwischenzeitlich auf-

gehoben sind und hinsichtlich der bereits entrichteten Steuer entsprechende

Erstattungsansprüche begründet sind, lässt den Schadenseintritt nicht entfallen

(vgl. BGH, Urt. v. 23. März 2006 - IX ZR 140/03, WM 2006, 1304, 1306). Der

Schaden des Mandanten ist mit Zugang des ihn belastenden Steuerbescheids

eingetreten (vgl. BGHZ 129, 386, 388; BGH, Urt. v. 12. Februar 1998 - IX ZR

190/97, WM 1998, 786, 787 f). Leistet der Mandant die in einem vollziehbaren,

jedoch mit einem Rechtsmittel angegriffenen Steuerbescheid festgesetzte

Summe, hat er gegen den Steuerberater Anspruch auf Erstattung des gezahl-

ten Betrages Zug um Zug gegen Abtretung des eventuell gegen die Finanzver-

waltung bestehenden Rückerstattungsanspruchs (§ 255 BGB); denn der Bera-

ter kann den geschädigten Mandanten nach der ständigen Rechtsprechung des

Senats nicht auf Ansprüche gegen einen Dritten verweisen. Der Beklagte hat

daher die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Hinsichtlich der Kosten

des Verfahrens erster und zweiter Instanz verbleibt es bei der Kostenregelung

des Berufungsgerichts im Urteil vom 5. Oktober 2003.

Dr. Gero Fischer

Vill

Cierniak

Lohmann

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen: LG Bielefeld, Entscheidung vom 16.07.2002 - 8 O 419/01 - OLG Hamm, Entscheidung vom 05.11.2003 - 25 U 104/02 -