Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 02.01.2007 – II ZR 153/05

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

II ZR 153/05

BESCHLUSS

vom

2. Januar 2007

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. Januar 2007 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer,

Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Reichart

beschlossen:

I. Die Beklagte zu 3 wird, nachdem sie die Revision gegen das

am 28. April 2005 verkündete Urteil des 23. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts München zurückgenommen hat, dieses

Rechtsmittels für verlustig erklärt.

II. Die Kosten des dritten Rechtszuges werden wie folgt verteilt:

Von den Gerichtskosten tragen die Beklagten zu 1 und 2 ge-

samtschuldnerisch 40 % und die Beklagte zu 3 60 %.

Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Be-

klagten zu 1 und 2 gesamtschuldnerisch 50 % und die Beklagte

zu 3 50 %.

Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten

selbst.

Goette

Kurzwelly

Kraemer

Gehrlein

Reichart

Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 14.05.2004 - 20 O 8814/02 - OLG München, Entscheidung vom 28.04.2005 - 23 U 4675/04 -