BGH Beschluss vom 02.01.2007 – II ZR 153/05
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
II ZR 153/05
BESCHLUSS
vom
2. Januar 2007
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. Januar 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer,
Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Reichart
beschlossen:
I. Die Beklagte zu 3 wird, nachdem sie die Revision gegen das
am 28. April 2005 verkündete Urteil des 23. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts München zurückgenommen hat, dieses
Rechtsmittels für verlustig erklärt.
II. Die Kosten des dritten Rechtszuges werden wie folgt verteilt:
Von den Gerichtskosten tragen die Beklagten zu 1 und 2 ge-
samtschuldnerisch 40 % und die Beklagte zu 3 60 %.
Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Be-
klagten zu 1 und 2 gesamtschuldnerisch 50 % und die Beklagte
zu 3 50 %.
Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten
selbst.
Goette
Kurzwelly
Kraemer
Gehrlein
Reichart
Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 14.05.2004 - 20 O 8814/02 - OLG München, Entscheidung vom 28.04.2005 - 23 U 4675/04 -