BGH Beschluss vom 11.01.2007 – IX ZB 23/06
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 23/06
BESCHLUSS
vom
11. Januar 2007
in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin
Lohmann
am 11. Januar 2007
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Schuldners gegen den Senatsbeschluss
vom 9. November 2006 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Schuldner zu tragen.
Gründe
Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103
Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen
und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte
des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu be-
scheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat in dem Beschluss vom
9. November 2006 die von der Anhörungsrüge des Schuldners umfassten An-
griffe der Rechtsbeschwerde in vollem Umfang darauf geprüft, ob sie einen
Rechtsbeschwerdegrund ergeben. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die Be-
anstandungen sämtlich für nicht durchgreifend erachtet und hat insoweit seinem
die Beschwerde verwerfenden Beschluss eine den Kern der Angriffe betreffen-
de Begründung beigefügt (§ 577 Abs. 6 ZPO). Von einer weiterreichenden Be-
gründung kann auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwen-
dung des § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen werden. Weder aus § 321a
Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der Beschluss kurz begründet werden soll, noch
unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer
weiter gehenden Begründung der Entscheidung. Ansonsten hätte es eine Partei
in der Hand, mittels einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die Bestimmung
des § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO im Rechtsbeschwerdeverfahren auszuhebeln.
Nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung
über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Be-
gründungsergänzung herbeizuführen (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16; BGH,
Beschl. v. 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432, 1433; v. 28. Juli
2005 - III ZR 443/04, NJW-RR 2006, 63, 64); Entsprechendes gilt für das
Rechtsbeschwerdeverfahren (BGH, Beschl. v. 10. November 2005 - IX ZB
264/04; v. 11. Mai 2006 - IX ZB 225/04).
Fischer
Raebel
Kayser
Cierniak
Lohmann
Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 04.07.2005 - 15 O 279/05 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 11.01.2006 - 2 U 1283/05 -