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BGH Beschluss vom 11.01.2007 – IX ZB 23/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 23/06

BESCHLUSS

vom

11. Januar 2007

in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin

Lohmann

am 11. Januar 2007

beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Schuldners gegen den Senatsbeschluss

vom 9. November 2006 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Schuldner zu tragen.

Gründe

1

Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103

Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen

und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte

des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu be-

scheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat in dem Beschluss vom

9. November 2006 die von der Anhörungsrüge des Schuldners umfassten An-

griffe der Rechtsbeschwerde in vollem Umfang darauf geprüft, ob sie einen

Rechtsbeschwerdegrund ergeben. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die Be-

anstandungen sämtlich für nicht durchgreifend erachtet und hat insoweit seinem

die Beschwerde verwerfenden Beschluss eine den Kern der Angriffe betreffen-

de Begründung beigefügt (§ 577 Abs. 6 ZPO). Von einer weiterreichenden Be-

gründung kann auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwen-

dung des § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen werden. Weder aus § 321a

Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der Beschluss kurz begründet werden soll, noch

unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer

weiter gehenden Begründung der Entscheidung. Ansonsten hätte es eine Partei

in der Hand, mittels einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die Bestimmung

des § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO im Rechtsbeschwerdeverfahren auszuhebeln.

Nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung

über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Be-

gründungsergänzung herbeizuführen (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16; BGH,

Beschl. v. 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432, 1433; v. 28. Juli

2005 - III ZR 443/04, NJW-RR 2006, 63, 64); Entsprechendes gilt für das

Rechtsbeschwerdeverfahren (BGH, Beschl. v. 10. November 2005 - IX ZB

264/04; v. 11. Mai 2006 - IX ZB 225/04).

Fischer

Raebel

Kayser

Cierniak

Lohmann

Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 04.07.2005 - 15 O 279/05 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 11.01.2006 - 2 U 1283/05 -