Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 12.01.2007 – NotZ 35/06

Senat fuer Notarsachen

BUNDESGERICHTSHOF

NotZ 35/06

BESCHLUSS

vom

12. Januar 2007

in dem Verfahren

wegen endgültiger Amtsenthebung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden

Richter Schlick, die Richter Wendt und Becker sowie die Notare Dr. Lintz und

Justizrat Dr. Bauer am 12. Januar 2007

beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Senatsbe-

schluss vom 20. November 2006 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Rügeverfahrens zu

tragen und die dem Antragsgegner im Rügeverfahren entstande-

nen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe:

I.

1

Der Senat hat die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen die am

2. Mai 2006 erfolgte Zurückweisung seines Antrags auf gerichtliche Entschei-

dung durch Beschluss vom 20. November als unzulässig verworfen. Gegen

diese ihm am 1. Dezember 2006 zugestellte Entscheidung wendet sich der An-

tragsteller mit seiner am 15. Dezember beim Bundesgerichtshof eingegangenen

Anhörungsrüge.

II.

2

Die zulässige (§ 111 Abs. 4 BNotO, § 40 Abs. 4 BRAO, § 29a FGG) An-

hörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat den Anspruch des Antragstellers

auf rechtliches Gehör weder dadurch verletzt, dass er die Beschwerde ohne

Beweiserhebung als verspätet eingelegt behandelt hat, noch dadurch, dass er

die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung getroffen hat.

3

1.

Der Senat hat seine Überzeugung, dass die angefochtene Entscheidung

dem Antragsteller bereits am 12. Mai 2006 und nicht erst am 1. August 2006

zugestellt worden ist, aus der eindeutigen und lückenlosen Dokumentation der

Vorgänge in den Akten in Verbindung mit der dienstlichen Äußerung des Vorsit-

zenden des Senats für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht gewonnen.

Angesichts der Beweiskraft der Zustellungsurkunde bestand für den Senat kei-

ne Veranlassung, die Justizangestellte R. als Zeugin zu vernehmen. Der

Amtsermittlungsgrundsatz gebietet nur, dass das Gericht die für seine Über-

zeugungsbildung notwendigen Beweise auch ohne Antrag zu erheben hat, nö-

tigt das Gericht aber selbstverständlich nicht dazu, aus seiner Sicht überflüssige

Beweisaufnahmen durchzuführen.

4

2.

Aus Art. 103 Abs. 1 GG unmittelbar ergibt sich kein Anspruch auf Durch-

führung einer mündlichen Verhandlung. Dementsprechend gibt es grundsätzlich

auch keine allgemeine Hinweispflicht des Gerichts darauf, dass es in den Fäl-

len, in denen - wie hier (vgl. BGHZ 44, 25) - die jeweils einschlägige Verfah-

rensordnung eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zulässt, auch

ohne eine solche zu entscheiden gedenkt. Eines solchen Hinweises bedurfte es

vorliegend insbesondere auch nicht deshalb, damit sich der Antragsteller, wie er

geltend macht, "schriftsätzlich zur Sache äußern konnte." Der Antragsteller ist

durch Schreiben des Vorsitzenden vom 30. August 2006 aufgefordert worden,

die Beschwerde bis 2. Oktober 2006 zu begründen und dabei insbesondere

auch zur Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeeinlegung Stellung zu neh-

men. Auf Bitte des Antragstellers ist diese Frist bis zum 15. November 2006

verlängert worden. Nachdem diese Frist, durch die dem Antragsteller mehr als

ausreichend Gelegenheit gegeben worden war, sich zur Sache zu äußern, un-

genutzt verstrichen war, konnte der Antragsteller nicht darauf vertrauen, dass

der Senat mit seiner Entscheidung weiter zuwarten würde.

Schlick

Wendt

Becker

Lintz

Bauer

Vorinstanz:

OLG Celle, Entscheidung vom 02.05.2006 - Not 17/05 -