BGH Beschluss vom 18.01.2007 – III ZR 102/06
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. Januar 2007
in dem Rechtsstreit
III ZR 102/06
J. W.,
Kläger und Beschwerdeführer,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte -
gegen
V. und Partner Finanz- und Versicherungsmakler GmbH & Co. KG, vertreten durch die V. Verwaltungsgesellschaft mbH, diese vertreten durch den Geschäfts- führer K. D. V.,
Beklagte und Beschwerdegegnerin,
- Prozessbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte -
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Januar 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dörr, Galke und
Dr. Herrmann
beschlossen:
Die mit Schriftsätzen vom 17. und 20. November 2006 erhobene
Gegenvorstellung des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom
28. September 2006 wird zurückgewiesen.
Gründe
Ob aufgrund der Gegenvorstellung davon auszugehen ist, dass der Kläger die
persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Pro-
zesskostenhilfe erfüllt, kann offen bleiben. Jedenfalls fehlt der mit der Nichtzu-
lassungsbeschwerde beabsichtigten Rechtsverfolgung die Erfolgsaussicht. Das
Prozesskostenhilfegesuch zeigt eine in Bezug auf den Gegenstand der Teilkla-
ge erhebliche Gehörsverletzung, die gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO zur Zu-
lassung der Revision führen würde, nicht auf.
Schlick
Galke
Vorinstanzen:
LG Offenburg, Entscheidung vom 25.06.2004 - 1 O 102/01 -
OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 17.03.2006 - 14 U 131/04 -
Vorinstanzen:
LG Offenburg, Entscheidung vom 25.06.2004 - 1 O 102/01 -
OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 17.03.2006 - 14 U 131/04 -