Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 18.01.2007 – III ZR 102/06

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

18. Januar 2007

in dem Rechtsstreit

III ZR 102/06

J. W.,

Kläger und Beschwerdeführer,

- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte -

gegen

V. und Partner Finanz- und Versicherungsmakler GmbH & Co. KG, vertreten durch die V. Verwaltungsgesellschaft mbH, diese vertreten durch den Geschäfts- führer K. D. V.,

Beklagte und Beschwerdegegnerin,

- Prozessbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte -

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Januar 2007 durch den

Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dörr, Galke und

Dr. Herrmann

beschlossen:

Die mit Schriftsätzen vom 17. und 20. November 2006 erhobene

Gegenvorstellung des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom

28. September 2006 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Ob aufgrund der Gegenvorstellung davon auszugehen ist, dass der Kläger die

persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Pro-

zesskostenhilfe erfüllt, kann offen bleiben. Jedenfalls fehlt der mit der Nichtzu-

lassungsbeschwerde beabsichtigten Rechtsverfolgung die Erfolgsaussicht. Das

Prozesskostenhilfegesuch zeigt eine in Bezug auf den Gegenstand der Teilkla-

ge erhebliche Gehörsverletzung, die gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO zur Zu-

lassung der Revision führen würde, nicht auf.

Schlick

Galke

Vorinstanzen:

LG Offenburg, Entscheidung vom 25.06.2004 - 1 O 102/01 -

OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 17.03.2006 - 14 U 131/04 -

Vorinstanzen:

LG Offenburg, Entscheidung vom 25.06.2004 - 1 O 102/01 -

OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 17.03.2006 - 14 U 131/04 -