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BGH Beschluss vom 18.01.2007 – IX ZR 106/03

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZR 106/03

BESCHLUSS

vom

18. Januar 2007

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev

Fischer

am 18. Januar 2007

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 27. Zivilsenats des Kammergerichts vom 30. Januar

2003 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 20.001 € festge-

setzt.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die gerügte Verletzung des

rechtlichen Gehörs durch das Beschwerdegericht hat der Senat geprüft und

nicht für durchgreifend erachtet (§ 544 Abs. 4 Satz 2, § 564 ZPO). Die Revision

kann auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 543

Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zugelassen werden.

2

Grundsätzliche, über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung kann

eine Rechtssache auch dann haben, wenn es zwar nicht um die Klärung einer

für eine Vielzahl von Fällen bedeutsamen Rechtsfrage geht, aber andere Aus-

wirkungen eines Rechtsstreits auf die Allgemeinheit deren Interessen in beson-

derem Maße berühren und eine Entscheidung über die erstrebte Revision er-

forderlich machen. Dies kann sich insbesondere aus dem tatsächlichen oder

wirtschaftlichen Gewicht der Sache für den Rechtsverkehr ergeben (BGHZ 152,

182, 192 m.w.N.). Allein aus dem Vorbringen der Beschwerde folgen solche

Umstände hier jedoch nicht.

3

Der Kläger stützt seinen Sachantrag in der Beschwerdeschrift nur noch

auf einen völkerrechtlichen Anspruch des früheren slowakischen Staates, Zah-

lungen an das Deutsche Reich für die Deportation seiner jüdischen Bürger in

das Reichsgebiet erstattet zu erhalten. Zur Sachbefugnis des Klägers sind Er-

klärungen slowakischer Regierungsstellen und ein slowakischer Kabinettsbe-

schluss vorgelegt worden, die jeweils aus dem Jahre 2001 herrühren. Die Be-

schwerde wertet diese Erklärungen als Abtretung oder jedenfalls Ermächtigung

des Klägers, den vorbezeichneten Erstattungsanspruch des slowakischen Staa-

tes vor deutschen Gerichten geltend zu machen. Das ist unzutreffend. Die Er-

klärungen bezeichnen keine völkerrechtlichen Ansprüche des slowakischen

Staates und enthalten keine Verfügung über solche Ansprüche zugunsten des

Klägers. Der Kläger hat zudem nicht dargelegt, dass die Slowakische Republik

des Jahres 2001 zu seinen Gunsten rechtswirksam über einen völkerrechtli-

chen Erstattungsanspruch verfügen konnte, der möglicherweise durch Zahlun-

gen des damaligen slowakischen Staates in den Jahren 1942/43 gegenüber

dem Deutschen Reich entstanden war. Der Kläger hat im gegenwärtigen

Rechtsstreit, anders als jetzt in seiner Beschwerde, vielmehr selbst die Auffas-

sung vertreten, dass der slowakische Staat der Deportationszeit ersatzlos un-

tergegangen sei (Schriftsatz vom 27. März 2001 Seite 7 Mitte, siehe auch

Schriftsatz vom 19. Februar 2002 Seite 7 unten). Mit den anderweitigen An-

spruchsgründen haben sich die Tatsacheninstanzen nach entsprechendem

Klägervorbringen auseinandergesetzt, ohne dass die Beschwerde hierauf zu-

rückgekommen ist.

4

Es ist bei dieser Sach- und Rechtslage nicht ersichtlich, dass das Allge-

meininteresse eine Entscheidung über die erstrebte Revision des Klägers erfor-

dert. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 544

Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.

Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Raebel

Dr. Kayser Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 28.05.2001 - 23 O 522/00 - KG Berlin, Entscheidung vom 30.01.2003 - 27 U 222/01 -