BGH Beschluss vom 18.01.2007 – IX ZR 106/03
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 106/03
BESCHLUSS
vom
18. Januar 2007
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev
Fischer
am 18. Januar 2007
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 27. Zivilsenats des Kammergerichts vom 30. Januar
2003 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 20.001 € festge-
setzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die gerügte Verletzung des
rechtlichen Gehörs durch das Beschwerdegericht hat der Senat geprüft und
nicht für durchgreifend erachtet (§ 544 Abs. 4 Satz 2, § 564 ZPO). Die Revision
kann auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 543
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zugelassen werden.
Grundsätzliche, über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung kann
eine Rechtssache auch dann haben, wenn es zwar nicht um die Klärung einer
für eine Vielzahl von Fällen bedeutsamen Rechtsfrage geht, aber andere Aus-
wirkungen eines Rechtsstreits auf die Allgemeinheit deren Interessen in beson-
derem Maße berühren und eine Entscheidung über die erstrebte Revision er-
forderlich machen. Dies kann sich insbesondere aus dem tatsächlichen oder
wirtschaftlichen Gewicht der Sache für den Rechtsverkehr ergeben (BGHZ 152,
182, 192 m.w.N.). Allein aus dem Vorbringen der Beschwerde folgen solche
Umstände hier jedoch nicht.
Der Kläger stützt seinen Sachantrag in der Beschwerdeschrift nur noch
auf einen völkerrechtlichen Anspruch des früheren slowakischen Staates, Zah-
lungen an das Deutsche Reich für die Deportation seiner jüdischen Bürger in
das Reichsgebiet erstattet zu erhalten. Zur Sachbefugnis des Klägers sind Er-
klärungen slowakischer Regierungsstellen und ein slowakischer Kabinettsbe-
schluss vorgelegt worden, die jeweils aus dem Jahre 2001 herrühren. Die Be-
schwerde wertet diese Erklärungen als Abtretung oder jedenfalls Ermächtigung
des Klägers, den vorbezeichneten Erstattungsanspruch des slowakischen Staa-
tes vor deutschen Gerichten geltend zu machen. Das ist unzutreffend. Die Er-
klärungen bezeichnen keine völkerrechtlichen Ansprüche des slowakischen
Staates und enthalten keine Verfügung über solche Ansprüche zugunsten des
Klägers. Der Kläger hat zudem nicht dargelegt, dass die Slowakische Republik
des Jahres 2001 zu seinen Gunsten rechtswirksam über einen völkerrechtli-
chen Erstattungsanspruch verfügen konnte, der möglicherweise durch Zahlun-
gen des damaligen slowakischen Staates in den Jahren 1942/43 gegenüber
dem Deutschen Reich entstanden war. Der Kläger hat im gegenwärtigen
Rechtsstreit, anders als jetzt in seiner Beschwerde, vielmehr selbst die Auffas-
sung vertreten, dass der slowakische Staat der Deportationszeit ersatzlos un-
tergegangen sei (Schriftsatz vom 27. März 2001 Seite 7 Mitte, siehe auch
Schriftsatz vom 19. Februar 2002 Seite 7 unten). Mit den anderweitigen An-
spruchsgründen haben sich die Tatsacheninstanzen nach entsprechendem
Klägervorbringen auseinandergesetzt, ohne dass die Beschwerde hierauf zu-
rückgekommen ist.
Es ist bei dieser Sach- und Rechtslage nicht ersichtlich, dass das Allge-
meininteresse eine Entscheidung über die erstrebte Revision des Klägers erfor-
dert. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 544
Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.
Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Raebel
Dr. Kayser Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 28.05.2001 - 23 O 522/00 - KG Berlin, Entscheidung vom 30.01.2003 - 27 U 222/01 -