Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 19.01.2007 – AnwZ (B) 115/05

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ(B) 115/05

BESCHLUSS

vom

19. Januar 2007

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden

Richter Terno, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Frellesen und Schaal, den

Rechtsanwalt Dr. Wosgien, die Rechtsanwältin Kappelhoff und den Rechtsan-

walt Dr. Martini

am 19. Januar 2007

beschlossen:

Die Rüge der Antragstellerin, durch den Senatsbeschluss vom

18. Oktober 2006 in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt

worden zu sein, und die Gegenvorstellung der Antragstellerin ge-

gen den Senatsbeschluss werden zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.

Gründe

I.

2

Die nach § 29 a FGG in Verbindung mit § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO zuläs-

sige Gehörsrüge ist unbegründet. Der Senat hat den Anspruch der Antragstelle-

rin auf rechtliches Gehör nicht verletzt (§ 29 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FGG).

Zu Recht hat der Senat seinen Beschluss vom 18. Oktober 2006 auf die

Verspätung des Wiedereinsetzungsantrags vom 4. Mai 2006 gestützt. Auf den

Wiedereinsetzungsantrag, den die Antragstellerin bereits am 12. Dezember

2005 in ihrem (verspäteten) Rechtsmittel "hilfsweise" gestellt hatte, kam es

nicht an. Dieser Antrag war wegen fehlender Glaubhaftmachung der die Wie-

dereinsetzung begründenden Tatsachen unzulässig (st.Rspr.; Senatsbeschluss

vom 15. August 2000 - AnwZ(B) 40/00, BRAK-Mitt. 2000, 305 unter II; Feue-

rich/Weyland, BRAO 6. Aufl. § 40 Rdnr. 56). Zwar hatte die Antragstellerin in

ihrem Schreiben vom 12. Dezember 2005 angekündigt, ihr Verfahrensbevoll-

mächtigter werde die notwendige Glaubhaftmachung selbständig vornehmen;

dies ist aber, wie im Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2006 ausgeführt, nicht

innerhalb der Zweiwochenfrist des § 22 Abs. 2 Satz 1 FGG, sondern erst mit

dem Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten vom 4. Mai 2006 - somit ver-

spätet - geschehen.

3

Die Gegenvorstellung der Antragstellerin hat aus den unter I. dargelegten

Gründen keinen Erfolg.

II.

III.

4

Dem (erneuten) Antrag auf "Aufhebung des Sofortvollzugs" kann eben-

falls nicht entsprochen werden. Mit dem Senatsbeschluss vom 18. Oktober

2006 und dem vorliegenden Beschluss ist das Beschwerdeverfahren abge-

schlossen. Wegen der damit eingetretenen Bestandskraft der Widerrufsverfü-

gung ist der Antrag, wie bereits im Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2006

ausgeführt (unter II 4), gegenstandslos.

Terno

Ernemann

Frellesen

Schaal

Wosgien

Kappelhoff

Martini

Vorinstanz:

AGH Stuttgart, Entscheidung vom 23.11.2005 - AGH 20/03 (I) -