BGH Beschluss vom 19.01.2007 – AnwZ (B) 115/05
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ(B) 115/05
BESCHLUSS
vom
19. Januar 2007
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Frellesen und Schaal, den
Rechtsanwalt Dr. Wosgien, die Rechtsanwältin Kappelhoff und den Rechtsan-
walt Dr. Martini
am 19. Januar 2007
beschlossen:
Die Rüge der Antragstellerin, durch den Senatsbeschluss vom
18. Oktober 2006 in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt
worden zu sein, und die Gegenvorstellung der Antragstellerin ge-
gen den Senatsbeschluss werden zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Die nach § 29 a FGG in Verbindung mit § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO zuläs-
sige Gehörsrüge ist unbegründet. Der Senat hat den Anspruch der Antragstelle-
rin auf rechtliches Gehör nicht verletzt (§ 29 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FGG).
Zu Recht hat der Senat seinen Beschluss vom 18. Oktober 2006 auf die
Verspätung des Wiedereinsetzungsantrags vom 4. Mai 2006 gestützt. Auf den
Wiedereinsetzungsantrag, den die Antragstellerin bereits am 12. Dezember
2005 in ihrem (verspäteten) Rechtsmittel "hilfsweise" gestellt hatte, kam es
nicht an. Dieser Antrag war wegen fehlender Glaubhaftmachung der die Wie-
dereinsetzung begründenden Tatsachen unzulässig (st.Rspr.; Senatsbeschluss
vom 15. August 2000 - AnwZ(B) 40/00, BRAK-Mitt. 2000, 305 unter II; Feue-
rich/Weyland, BRAO 6. Aufl. § 40 Rdnr. 56). Zwar hatte die Antragstellerin in
ihrem Schreiben vom 12. Dezember 2005 angekündigt, ihr Verfahrensbevoll-
mächtigter werde die notwendige Glaubhaftmachung selbständig vornehmen;
dies ist aber, wie im Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2006 ausgeführt, nicht
innerhalb der Zweiwochenfrist des § 22 Abs. 2 Satz 1 FGG, sondern erst mit
dem Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten vom 4. Mai 2006 - somit ver-
spätet - geschehen.
Die Gegenvorstellung der Antragstellerin hat aus den unter I. dargelegten
Gründen keinen Erfolg.
II.
III.
Dem (erneuten) Antrag auf "Aufhebung des Sofortvollzugs" kann eben-
falls nicht entsprochen werden. Mit dem Senatsbeschluss vom 18. Oktober
2006 und dem vorliegenden Beschluss ist das Beschwerdeverfahren abge-
schlossen. Wegen der damit eingetretenen Bestandskraft der Widerrufsverfü-
gung ist der Antrag, wie bereits im Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2006
ausgeführt (unter II 4), gegenstandslos.
Terno
Ernemann
Frellesen
Schaal
Wosgien
Kappelhoff
Martini
Vorinstanz:
AGH Stuttgart, Entscheidung vom 23.11.2005 - AGH 20/03 (I) -