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BGH Beschluss vom 24.01.2007 – 2 StR 562/06

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 562/06

BESCHLUSS

vom 24. Januar 2007 in der Strafsache gegen

wegen Totschlags u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerinnen am 24. Januar 2007 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revisionen der Nebenklägerinnen U. und A.

gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 18. August

2006 werden verworfen. Es kann dahinstehen, ob die Revision der Ne-

benklägerin A. zulässig ist, denn sie ist jedenfalls

ebenso wie die Revision der Nebenklägerin U. unbegründet.

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen

hat keinen Rechtsfehler ergeben.

Die Beschwerdeführerinnen haben jeweils die Kosten ihres Rechtsmit-

tels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren hierdurch ent-

standenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Rissing-van Saan Otten Rothfuß

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