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BGH Beschluss vom 24.01.2007 – 2 StR 562/06
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 562/06
BESCHLUSS
vom 24. Januar 2007 in der Strafsache gegen
wegen Totschlags u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Januar 2007 gemäß § 349 Abs. 2 StPO, § 354 Abs. 1 a StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln
vom 18. August 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprü-
fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen durch-
greifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Soweit die Strafkammer im Rahmen der Strafzumessung zu Lasten des
Angeklagten dessen Nachtatverhalten berücksichtigt hat, begegnet dies
allerdings Bedenken. Der Senat hält - wie auch der Generalbundesan-
walt - die von der Strafkammer ausgesprochene Strafe jedoch im Sinne
von § 354 Abs. 1 a StPO für angemessen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den
Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren hierdurch entstandenen not-
wendigen Auslagen zu tragen.
Rissing-van Saan Otten Rothfuß
Roggenbuck Appl