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BGH Beschluss vom 24.01.2007 – AnwZ (B) 90/05

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ(B) 90/05

BESCHLUSS

vom

24. Januar 2007

in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden

Richter Terno, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Ernemann und

Dr. Schmidt-Räntsch sowie den Rechtsanwalt Dr. Wosgien, die Rechtsanwältin

Kappelhoff und den Rechtsanwalt Dr. Martini am 24. Januar 2007 beschlossen:

Die als Gegenvorstellung auszulegende "Streitwertbeschwerde"

und Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Senats vom

27. September 2006 werden zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Durch Beschluss vom 27. September 2006 hatte der Senat eine vom

Beschwerdeführer eingelegte und als "sofortige Rechtsbeschwerde" bezeichne-

te Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer hatte

sich gegen eine Entscheidung des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom

23. September 2005 gewandt, mit der sein Antrag auf gerichtliche Entschei-

dung, mit dem er die Wiederaufnahme verschiedener rechtskräftig abgeschlos-

sener Beschlüsse erstrebt hatte, als unzulässig verworfen worden war. Der Ge-

schäftswert war sowohl vom Anwaltsgerichtshof als auch vom Senat mit

25.000 € festgesetzt worden.

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Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsteller sowohl mit einer

Streitwertbeschwerde als auch mit einer Rechtsbeschwerde - gemeint ist eine

außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit -, wobei sich

letztere wohl dagegen richtet, dass seine damalige Beschwerde auch insoweit

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zurückgewiesen worden war, als sie die Senatsbeschlüsse vom 3. März 1997 -

AnwZ(B) 54/96 und vom 25. Juli 2005 - AnwZ(B) 47/04 betraf.

II.

Die Streitwertbeschwerde und die außerordentliche Beschwerde sind

unzulässig. Sie haben auch als Gegenvorstellung keinen Erfolg.

1. Gegen Geschäftswertfestsetzungen des Senats ist eine Streitwertbe-

schwerde nicht gegeben (Senatsbeschlüsse vom 26. Mai 1986 - AnwZ(B) 35/84

= BRAK-Mitt. 1987, 39 und vom 15. Juni 1987 - AnwZ(B) 55/86 = BRAK-Mitt.

1987, 209).

Soweit in dem Vorbringen des Beschwerdeführers eine Gegenvorstellung ge-

sehen werden kann, gibt diese dem Senat keinen Anlass, den festgesetzten

Streitwert zu ändern. Dabei muss der Senat auch in diesem Fall nicht entschei-

den, ob eine solche Änderung des Geschäftswerts nach rechtskräftigem Ab-

schluss des Beschwerdeverfahrens nach der Bundesrechtsanwaltsordnung

überhaupt noch in Betracht kommt (offen gelassen in den Senatsbeschlüssen

vom 26. Mai 1986 - AnwZ(B) 35/84 = BRAK-Mitt. 1987, 39 und vom 23. Februar

1987 - AnwZ(B) 33/86 = BRAK-Mitt. 1987, 154). Denn jedenfalls überschreitet

die Streitwertfestsetzung nicht das dem Senat (und dem Anwaltsgerichtshof)

eingeräumte Ermessen. Die Hälfte des üblicherweise in Zulassungssachen

festgesetzten Geschäftswerts war hier angemessen.

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2. Soweit sich der Beschwerdeführer mit seiner ebenfalls als Gegenvor-

stellung anzusehenden "Rechtsbeschwerde" der Sache nach wohl gegen die

Beschlüsse des Senats vom 3. März 1997 - AnwZ (B) 54/96, mit dem der da-

malige Widerruf der Anwaltszulassung des Beschwerdeführers bestätigt wurde,

und vom 25. Juli 2005 - AnwZ(B) 47/ 04, mit dem die Ablehnung seines Antrags

auf Wiederaufnahme jenes Verfahrens rechtskräftig wurde, wenden will, gibt

das - schon zuvor in verschiedenen Verfahren vorgetragene - erneute Vorbrin-

gen des Beschwerdeführers ebenfalls keinen Anlass zur Änderung seiner Ent-

scheidungen. Auch insoweit kann offen bleiben, ob eine nachträgliche Ände-

rung der rechtskräftigen Entscheidungen zulässig wäre.

Terno Otten Ernemann Schmidt-Räntsch

Wosgien Kappelhoff Martini

Vorinstanz:

AGH Frankfurt, Entscheidung vom 23.09.2005 - 1 AGH 7/05 -